Beschluss: mehrheitlich angenommen

Abstimmung: Ja: 25, Nein: 07, Enthaltungen: 00

 

 

3.1

 

Aufstellung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 102 „Änderung des zur Zeit noch rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 63  - Gewerbe- und Industriegebiet an der B 67 II -  in einem Teilbereich an der Oststraße, Liebigstraße und Siemensstraße;

hier:

1. Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen im festgesetzten Teilbereich „In-

   dustriegebiet“ (GI) an der Oststraße, Liebigstraße und Siemensstraße - tlw. –

2. Einschränkung der bislang zulässigen Einzelhandelsnutzungen auf dem

    Grundstück Oststraße 2 – 4

sowie Erlass einer Veränderungssperre für das Bebauungsplangebiet Nr. 102

Vorlage 161/2003

 

Die Vorlage ist dem Originalprotokoll als Anlage Nr. 2 beigefügt.

 

GOAR Becker erläutert die Notwendigkeit der Aufstellung des Bebauungsplanes 102. Er geht auf die betroffenen Grundstücke ein und erläutert die zu beschließende Veränderungssperre.

 

Im Anschluss daran gibt Ratsherr Schulz für die UBG-Fraktion eine Protokollerklärung ab. Diese ist dem Originalprotokoll als Anlage Nr. 3 beigefügt.

 

Nach der anschließenden Aussprache fasst der Rat folgenden Beschluss:

 

Beschluss:

1.    Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 102 wird beschlossen. Es handelt sich hierbei um Ausschlussregelungen für den Einzelhandel hinsichtlich derjenigen Teilbereiche des bislang noch rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 63 „Gewerbe- und Industriegebiet an der B 67 II“, die derzeit als „Industriegebiet“ (GI) ausgewiesen sind sowie um weitere Einschränkungen des Einzelhandels für denjenigen Teil des Bebauungsplanes Nr. 63, für den zur Zeit nur unwesentliche Einschränkungen des Einzelhandels festgesetzt sind (jetzige Ausweisung: GE (E) 3)
Insgesamt werden vom Bebauungsplangebiet Nr. 102 folgende Grundstücke erfasst:
Oststraße 2 – 4, Oststraße 6, Oststraße 7 (tlw.), Oststraße 8, Liebigstraße 30, Liebigstraße 30 a, Liebigstraße 31, Liebigstraße 32, Liebigstraße 34, Liebigstraße 36, Liebigstraße (Flur 10, Flurstück 671 und 707) Otto-Hahn-Straße (Flur 61, Flurstück  339 tlw.) und Appelhülsener Straße 39.
Die konkrete Abgrenzung des Bebauungsplangebietes Nr. 102 kann den beigefügten Plänen entnommen werden.

2.    Für das durch den Bebauungsplanentwurf Nr. 102 bestimmte maßgebliche Gebiet wird eine Veränderungssperre gem. § 16 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, um bereits zum jetzigen Zeitpunkt die planerischen Zielsetzungen der Gemeinde zu sichern und Fehlentwicklungen, die auf Grund von in Kürze zu erwartenden Bauvoranfragen bzw. Bauanträgen (Nutzungsänderungen zur Erweiterung des Einzelhandels mit ortskern-relevanten Branchen) zu erwarten sind, entgegenzuwirken.

 

Die konkrete Festlegung des Bereiches dieser Veränderungssperre ist in beiliegenden Plänen dargestellt.

 

 

Abstimmungsergebnis:

25

Ja-Stimmen

 

07

Nein-Stimmen

 

00

Enthaltungen