Beschluss: mehrheitlich angenommen

Abstimmung: Ja: 28, Enthaltungen: 4

Die Vorlage ist dem Originalprotokoll als Anlage Nr. 5 beigefügt.

 

Die Stellungnahme der Gemeinde ist dem Originalprotokoll als Anlage Nr. 6 beigefügt.

 

Bürgermeister Schneider erläutert die Stellungnahme der Gemeinde.

 

In der sich anschließenden Aussprache werden noch redaktionelle Änderungen festgelegt. Dann fasst der Rat folgenden Beschluss:


Beschluss:

Die Stellungnahme der Gemeinde Nottuln wird der Bezirksregierung zugeleitet.

 

 

Stellungnahme der Gemeinde Nottuln zum Entwurf des Regionalplanes hinsichtlich der Bereiche zum Schutz der Natur:

 

Die Bezirksregierung wird im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplanes Münsterland aufgefordert, die aus der Begründung und der Karte im Anhang ersichtlichen neu aufgenommenen Bereiche für den Schutz der Natur zurückzunehmen.

 

Begründung:

Die großflächige Neudarstellung zum Schutz der Natur außerhalb der bisher bereits vorhandenen Gebiete ist kritisch zu hinterfragen. Die beabsichtigte Verbindung benachbarter Biotope ist grundsätzlich verständlich. Der vorliegende Entwurf des Regionalplanes umfasst aber auch einige größere zusammenhängende Flächen, in denen der Zusammenhang mit bestehenden Biotopen deutlich abgebrochen ist und die heute einzig durch eine landwirtschaftliche Nutzung ohne besondere ökologische Funktion geprägt sind. Hierbei handelt es sich vor allem um folgende Flächen (siehe auch beiliegende Karte):

A)    Landwirtschaftlich genutzter Bereich nördlich von Schapdetten

B)     Bereich westlich des NSG „Waldgebiet Hengwehr und Hanloer Mark“

C)     Bereiche nordöstlich des NSG „Kestenbusch“

D)    Randbereiche des Nonnenbachs südlich der A43

Diese Flächen erfüllen nach diesseitiger Auffassung nicht die Wertigkeitskriterien, die für eine Festsetzung im Regionalplan zum Schutz der Natur und Landschaft gegeben sein sollten.

Diese Bereiche sollen auch langfristig und uneingeschränkt der Landwirtschaft zur Verfügung gestellt werden. Auch hierbei handelt es sich um einen Grundsatz der Raumordnung. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Raumordnungsgesetzes sind die „räumlichen Voraussetzungen für Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.“

Um diesem Grundsatz Genüge zu tun, wird aufgefordert, die neu zum Schutz der Natur dargestellten Flächen zurückzunehmen.

Das Interesse an der Erhaltung der Landwirtschaft überwiegt das Interesse an der Festsetzung der Unterschutzstellung der o.a. Flächen. Denn auch bei Herausnahme der oben genannten Flächen bleibt bei einer verkleinerten Darstellung auf dem Gebiet der Gemeinde Nottuln hinreichend substantieller Raum zur Erhaltung und Weiterentwicklung von Biotopen.

Andererseits fordern die Festsetzungen im Regionalplan die Fachbehörden praktisch auf,  zumindest überwiegende Teile der dargestellten Bereiche zum Schutz der Natur tatsächlich unter Schutz zu stellen, was diese Flächen dann der Landwirtschaft entziehen kann.