Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss
fasst den Aufstellungsbeschluss für die 30. Änderung des Bebauungsplans 04
„Schapdetten Nord“.
Sachverhalt:
Der
Verwaltung liegt ein Antrag auf Änderung der Baugrenzen auf dem Grundstück
Diekhoff 11 in Nottuln, Flurstücke 1479 und 864 vor (vgl. Anlage 1).
Im
Zuge der Prüfung des Sachverhalts wurde festgestellt, dass es im Bereich
zwischen der Fuldastraße, dem Diekhoff, dem Fußweg östlich von Diekhoff 11 und
der Grenze des Geltungsbereichs seit Aufstellung des Bebauungsplanes 04
Schapdetten-Nord bereits 5 Änderungen gab. Innerhalb dieses relativ kleinen
Betrachtungsraumes gelten aktuell drei unterschiedliche Geschossflächenzahlen,
zwei unterschiedliche maximal zulässige Gebäudehöhen, drei unterschiedliche
zulässige Dachneigungen und eine Reihe im Gesamtkonzept nicht mehr
städtebaulich zu begründende Baugrenzen. Der Plan ist bereits heute durch die
vielen Änderungen nur noch sehr schwer lesbar (vgl. Anlage 2).
Insgesamt
sind die bestehenden Festsetzungen darum nicht zukunftsweisend. Es wird
angeregt, nicht nur dem vorliegenden Antrag stattzugeben, sondern anlässlich
des Antrags den gesamten in Anlage 2 abgegrenzten Raum im Rahmen eines
beschleunigten Änderungsverfahrens nach § 13a BauGB zu überprüfen und
anzupassen. Die Änderung soll eine Nachverdichtung ermöglichen, die an das
dörfliche Erscheinungsbild angepasst ist. Bestehende Baurechte sollen dabei
nicht beschränkt, sondern lediglich klargestellt und eventuell erweitert
werden. An welchen Stellen und in welchem Umfang dies möglich ist, soll im
weiteren Verfahren geklärt werden.
Im
Verfahren haben selbstverständlich alle möglicherweise betroffenen Bürger – wie
in jedem Bebauungsplanverfahren – die Möglichkeit, sich zu beteiligen.
Finanzielle Auswirkungen:
Der
Antragsteller trägt die Kosten des Planverfahrens sowie der ggf. erforderlichen
Fachgutachten. Auf Grund des Vorschlages der Verwaltung, nicht nur das
Grundstück des Antragstellers zu betrachten, sondern auch das angrenzende
Umfeld einzubeziehen, sollte ein gewisser Anteil der entstehenden Kosten von
der Gemeinde getragen werden.
Durch
die Vergrößerung des Änderungsbereiches entstehen jedoch nur überschaubare
Mehrkosten, da hierdurch der eigentliche Arbeitsaufwand nur bedingt steigt
(Zahl der Verfahrensschritte bleibt gleich).
Anlagen:
Anlage 1a:
Antrag auf Änderung der Baugrenzen vom 12.08.2012 – Anschreiben
Anlage 1b:
Antrag auf Änderung der Baugrenzen vom 12.08.2012 – Zeichnung
Anlage 2:
Ergänzung zum Antrag vom 12.08.2012 vom 20.08.2012
Anlage 3:
Vorschlag zur Abgrenzung des zu ändernden Bereichs