Beschlussvorschlag:
1. Es wird die Abwägung aus der
frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie § 4
Abs. 1 BauGB beschlossen.
2. Die 97. Flächennutzungsplanänderung
"Sondergebiet Wind / Beschleunigungsgebiet für Windenergie an Land“, die
dazugehörige Begründung mit Umweltbericht und die Gutachten zur Planung werden
mit Stand der Anlagen 1- 6 nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich
ausgelegt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach
§ 4 Abs. 2 BauGB mit demselben Stand beteiligt.
Sachverhalt:
Der
Aufstellungsbeschluss für die 97. FNP-Änderung wurde in der Ratssitzung am
10.12.2024 gefasst und am 03.04.2025 im Amtsblatt der Gemeinde Nottuln
veröffentlicht.
Die
Gemeinde Nottuln plant im Rahmen der 97. Änderung des Flächennutzungsplanes ein
Areal als Sondergebiet Windenergienutzung darzustellen. Es handelt sich dabei
um ein ca. 1,2 ha großes Plangebiet in Nottuln Buxtrup (Gemarkung Nottuln, Flur
63, Flurstück 85), in dem ein Investor Errichtung und Betrieb von einer
Windenergieanlage (WEA) plant.
Die
Planung sieht vor, eine Windenergieanlage mit einer Nennleistung von 5,56 MW,
einer Nabenhöhe von 166 m und einem Rotordurchmesser von 160 m oder alternativ
eine Windenergieanlage mit einer Nennleistung von 6,00 MW, einer Nabenhöhe von
162 m und einem Rotordurchmesser von 175 m zu errichten.
Die
Netzanbindung zur Einspeisung der erzeugten Energie wurde bereits im Vorfeld
vom Netzbetreiber geprüft und kann laut Netzbetreiber in das ca. 1.300 m
nördlich vom geplanten Standort vorhandene 30-kV-Netz eingespeist werden.
Der
Projektträger hat auch bereits Kontakt zu dem sich in räumlicher Nähe
befindlichen Ziegeleibetrieb aufgenommen, um sich über die Möglichkeit
auszutauschen, dass die erzeugte Energie dort direkt genutzt wird.
Ausführungen
zu den mit dem Vorhaben verbundenen umweltrelevanten Wirkungen (auf Fläche,
Boden, Wasser, Klima / Luft, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, den
Menschen sowie Kultur- und Sachgüter) werden im Umweltbericht dargestellt.
Planungsrechtliche Situation
Der
Änderungsbereich ist im aktuellen Flächennutzungsplan als Fläche für
Landwirtschaft ausgewiesen. Zusätzlich liegt der gesamte
Geltungsbereich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Nonnenbach /
Staatsforst Münster“. Das Landschaftsschutzgebiet liegt westlich der
Gewerbeflächen von Nottuln, welche u. a. eine Ziegelei mit Turm umfasst.
Südlich verläuft das Verlärmungsband der BAB 43, östlich ist zudem die B 525
gelegen. Eine völlig unberührte, von jeglicher Vorbelastung verschonte
Landschaft ist hier nicht gegeben.
Angrenzend
an das Plangebiet liegt ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet. Die Planungen
wurden im Anschluss an die frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 sowie §
4 Abs. 1 BauGB dahingehend geändert, dass das angrenzende Überschwemmungsgebiet nun nicht überplant wird.
Die
zuvor erläuterte, beabsichtigte Nutzung für Windenergie ist mit der bestehenden
Darstellung nicht realisierbar und erfordert daher die Änderung des
Flächennutzungsplanes hinsichtlich der zulässigen Art der Nutzung gem.
Baunutzungsverordnung (BauNVO). Verwaltungsseitig wird die Darstellung einer
Sonderbaufläche gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO vorgeschlagen. Einzelheiten werden
im weiteren Verfahren erarbeitet.
Die
Fläche ist nicht Teil der im Regionalplan ausgewiesenen Konzentrationszonen für
Windenergie. Die Festlegung der Windenergiebereiche im Regionalplan ist
allerdings nicht abschließend. § 249 Abs. 4 BauGB stellt ausdrücklich klar,
dass die Feststellung des Erreichens des regionalen Flächenbeitragswertes nicht
der Ausweisung zusätzlicher Flächen für die Nutzung der Windenergie entgegensteht.
Bereits während des erfolgten Regionalplanverfahrens und auch jetzt steht es
den Kommunen nach wie vor frei, im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit
weitere Windenergiebereiche planerisch auszuweisen.
Verfahren
Der
Entwurf der 97. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Wind
/Beschleunigungsgebiet für Windenergie an Land“ einschließlich der zugehörigen
Begründung mit Umweltbericht werden nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach § 4 Abs. 2
BauGB beteiligt. Nach der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB gibt die Verwaltung
einen Bericht über die eingegangenen Stellungnahmen und legt dem Rat die 97. Änderung
des Flächennutzungsplanes – sofern die Offenlage im Anschluss nicht zu
wesentlichen Planänderungen führt, die eine erneute Beteiligung der o.g.
Stellen verpflichtend auslösen würde – zum Feststellungsbeschluss vor.
Finanzielle Auswirkungen:
Zur Übernahme der Planungskosten sowie zur Erbringung
benötigter Gutachten wird ein städtebaulicher Vertrag mit dem Vorhabenträger
geschlossen. Für die Gemeinde Nottuln entstehen somit lediglich interne
Personalkosten zur Erbringung der hoheitlichen, nicht umlagefähigen Aufgaben
zur Betreuung des Verfahrens.
Anlagen:
Anlage 1: Planteil -
97. Flächennutzungsplanänderung (WWK Weil Winterkamp Knopp Partnerschaft
für Umweltplanung, 27.08.2026)
Anlage 2: Begründung -
97. Flächennutzungsplanänderung (Weil Winterkamp Knopp Partnerschaft für
Umweltplanung, 20.08.2026)
Anlage 3: Artenschutz-Fachbeitrag für das
Windenergie-Beschleunigungsgebiet Sondergebiet Wind Nottuln-Buxtrup (Landesamt
für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen, 02.07.2026)
Anlage 4: Ergebnisgutachten Avifauna 2025 zur
Errichtung einer Windenergieanlage in Nottuln-Buxtrup (WWK Weil Winterkamp
Knopp Partnerschaft für Umweltplanung, 28.05.2026)
Anlage 5: Abwägungstabelle zur Frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1
Anlage 6: Abwägungstabelle zur Frühzeitigen
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
