Beschlussvorschlag:
Der
Vorentwurf der 97. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet
Wind/Beschleunigungsgebiet für Windenergie an Land“ sowie die dazugehörige
Begründung zur Planung werden nach § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig
öffentlich ausgelegt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
werden nach § 4 Abs. 1 BauGB mit demselben Stand beteiligt.
Ziel
des Änderungsverfahrens ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für
die Errichtung einer Windenergieanlage in Nottuln - Buxtrup.
Sachverhalt:
Der
Aufstellungsbeschluss für die 97. FNP-Änderung wurde (genau wie die
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 172 „Windenergieanlage Buxtrup“) im
Parallelverfahren in der Ratssitzung am 10.12.2024 gefasst und am 03.04.2025 im
Amtsblatt der Gemeinde Nottuln veröffentlicht.
Die
Gemeinde Nottuln plant im Rahmen der 97. Änderung des Flächennutzungsplanes
ein Areal als Sondergebiet Windenergienutzung darzustellen. Es handelt sich
dabei um ein ca. 3,7 ha großes Plangebiet in Nottuln Buxtrup (Gemarkung
Nottuln, Flur 63, Flurstück 85), in dem ein Investor Errichtung und Betrieb
von einer Windenergieanlage (WEA) plant.
Die
Planung sieht vor, eine Windenergieanlage mit einer Nennleistung von 5,56 MW,
einer Nabenhöhe von 166 m und einem Rotordurchmesser von 160 m oder
alternativ eine Windenergieanlage mit einer Nennleistung von 6,00 MW,
einer Nabenhöhe von 162 m und einem Rotordurchmesser von 175 m zu
errichten.
Die
Netzanbindung zur Einspeisung der erzeugten Energie wurde bereits im Vorfeld
vom Netzbetreiber geprüft und kann laut Netzbetreiber in das ca. 1.300 m
nördlich vom geplanten Standort vorhandene 30-kV-Netz eingespeist werden.
Der
Projektträger hat auch bereits Kontakt zu dem sich in räumlicher Nähe
befindlichen Ziegeleibetrieb aufgenommen, um sich über die Möglichkeit
auszutauschen, dass die erzeugte Energie dort direkt genutzt wird.
Ausführungen
zu den mit dem Vorhaben verbundenen umweltrelevanten Wirkungen (auf Fläche,
Boden, Wasser, Klima / Luft, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, den Menschen
sowie Kultur- und Sachgüter) werden im Umweltbericht dargestellt.
Der
Umweltbericht befindet sich derzeit in der Erarbeitung. Erkenntnisse aus der Frühzeitigen
Beteiligung fließen in den Umweltbericht mit ein.
Planungsrechtliche Situation
Der Änderungsbereich ist im aktuellen
Flächennutzungsplan als Fläche für
Landwirtschaft ausgewiesen. Im Nordosten wird diese anteilig überlagert von
Festgesetztem Überschwemmungsgebiet. Dieses
wird bei der konkreten Standortwahl im Rahmen des BImSchG-Verfahren möglichst
vermieden. Zusätzlich liegt der gesamte Geltungsbereich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Nonnenbach / Staatsforst Münster“. Das Landschaftsschutzgebiet liegt
westlich der Gewerbeflächen von Nottuln, welche u. a. eine Ziegelei mit Turm
umfasst. Südlich verläuft das Verlärmungsband der BAB 43, östlich ist zudem die
B 525 gelegen. Eine völlig unberührte, von jeglicher Vorbelastung
verschonte Landschaft ist hier nicht gegeben.
Die zuvor erläuterte, beabsichtigte Nutzung für
Windenergie ist mit der bestehenden Darstellung nicht realisierbar und
erfordert daher die Änderung des Flächennutzungsplanes hinsichtlich der
zulässigen Art der Nutzung gem. Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Verwaltungsseitig wird die Darstellung einer Sonderbaufläche gem. § 1
Abs. 1 Nr. 4 BauNVO vorgeschlagen. Einzelheiten werden im weiteren
Verfahren erarbeitet.
Die Fläche ist nicht Teil der im Regionalplan
ausgewiesenen Konzentrationszonen für Windenergie. Die Festlegung der
Windenergiebereiche im Regionalplan ist allerdings nicht abschließend.
§ 249 Abs. 4 BauGB stellt ausdrücklich klar, dass die Feststellung
des Erreichens des regionalen Flächenbeitragswertes nicht der Ausweisung
zusätzlicher Flächen für die Nutzung der Windenergie entgegensteht. Bereits
während des erfolgten Regionalplanverfahrens und auch jetzt steht es den
Kommunen nach wie vor frei, im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit weitere
Windenergiebereiche planerisch auszuweisen.
Verfahren
Der Vorentwurf der 97. Änderung des
Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Wind /Beschleunigungsgebiet für Windenergie
an Land“ einschließlich der zugehörigen Begründung werden nach § 3
Abs. 1 BauGB frühzeitig öffentlich ausgelegt. Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange werden nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.
Im Anschluss an die frühzeitige Beteiligung werden die Unterlagen entsprechend
der eingehenden Stellungnahmen überarbeitet und der Politik zur Beratung sowie
zur Einholung eines Offenlagebeschlusses erneut vorgelegt. Nach der Offenlage
gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Träger öffentlicher Belange gem.
§ 4 Abs. 2 BauGB gibt die Verwaltung einen Bericht über die
eingegangenen Stellungnahmen und legt dem Rat die 97. Änderung des
Flächennutzungsplanes – sofern die Offenlage im Anschluss nicht zu wesentlichen
Planänderungen führt, die eine erneute Beteiligung der o.g. Stellen
verpflichtend auslösen würde – zum Feststellungsbeschluss vor.
Finanzielle Auswirkungen:
Zur
Übernahme der Kosten des Änderungsverfahrens sowie der ggf. erforderlichen
Gutachten wird ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB mit dem
Anregungsgeber geschlossen.
Anlagen:
Anlage 1: Vorentwurf des Planteils zur
97. Flächennutzungsplanänderung „Sondergebiet Wind/Beschleunigungsgebiet
für Windenergie an Land“
Anlage 2: Vorentwurf der Begründung zur
97. Flächennutzungsplanänderung „Sondergebiet Wind/Beschleunigungsgebiet
für Windenergie an Land“
