Betreff
97. Änderung des Flächennutzungsplanes "Sondergebiet Wind/Beschleunigungsgebiet für Windenergie an Land". Hier: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der berührten Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Vorlage
165/2025
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Vorentwurf der 97. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Wind/Beschleunigungsgebiet für Windenergie an Land“ sowie die dazugehörige Begründung zur Planung werden nach § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig öffentlich ausgelegt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach § 4 Abs. 1 BauGB mit demselben Stand beteiligt.

Ziel des Änderungsverfahrens ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für die Errichtung einer Windenergieanlage in Nottuln - Buxtrup.


Sachverhalt:

Der Aufstellungsbeschluss für die 97. FNP-Änderung wurde (genau wie die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 172 „Windenergieanlage Buxtrup“) im Parallelverfahren in der Ratssitzung am 10.12.2024 gefasst und am 03.04.2025 im Amtsblatt der Gemeinde Nottuln veröffentlicht.

Die Gemeinde Nottuln plant im Rahmen der 97. Änderung des Flächennutzungsplanes ein Areal als Sondergebiet Windenergienutzung darzustellen. Es handelt sich dabei um ein ca.  3,7 ha großes Plangebiet in Nottuln Buxtrup (Gemarkung Nottuln, Flur 63, Flurstück 85), in dem ein Investor Errichtung und Betrieb von einer Windenergieanlage (WEA) plant.

Die Planung sieht vor, eine Windenergieanlage mit einer Nennleistung von 5,56 MW, einer Nabenhöhe von 166 m und einem Rotordurchmesser von 160 m oder alternativ eine Windenergieanlage mit einer Nennleistung von 6,00 MW, einer Nabenhöhe von 162 m und einem Rotordurchmesser von 175 m zu errichten.

Die Netzanbindung zur Einspeisung der erzeugten Energie wurde bereits im Vorfeld vom Netzbetreiber geprüft und kann laut Netzbetreiber in das ca. 1.300 m nördlich vom geplanten Standort vorhandene 30-kV-Netz eingespeist werden.

Der Projektträger hat auch bereits Kontakt zu dem sich in räumlicher Nähe befindlichen Ziegeleibetrieb aufgenommen, um sich über die Möglichkeit auszutauschen, dass die erzeugte Energie dort direkt genutzt wird.

Ausführungen zu den mit dem Vorhaben verbundenen umweltrelevanten Wirkungen (auf Fläche, Boden, Wasser, Klima / Luft, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, den Menschen sowie Kultur- und Sachgüter) werden im Umweltbericht dargestellt.

Der Umweltbericht befindet sich derzeit in der Erarbeitung. Erkenntnisse aus der Frühzeitigen Beteiligung fließen in den Umweltbericht mit ein.

Planungsrechtliche Situation

Der Änderungsbereich ist im aktuellen Flächennutzungsplan als Fläche für Landwirtschaft ausgewiesen. Im Nordosten wird diese anteilig überlagert von Festgesetztem Überschwemmungsgebiet. Dieses wird bei der konkreten Standortwahl im Rahmen des BImSchG-Verfahren möglichst vermieden. Zusätzlich liegt der gesamte Geltungsbereich innerhalb des LandschaftsschutzgebietesNonnenbach / Staatsforst Münster“. Das Landschaftsschutzgebiet liegt westlich der Gewerbeflächen von Nottuln, welche u. a. eine Ziegelei mit Turm umfasst. Südlich verläuft das Verlärmungsband der BAB 43, östlich ist zudem die B 525 gelegen. Eine völlig unberührte, von jeglicher Vorbelastung verschonte Landschaft ist hier nicht gegeben.

Die zuvor erläuterte, beabsichtigte Nutzung für Windenergie ist mit der bestehenden Darstellung nicht realisierbar und erfordert daher die Änderung des Flächennutzungsplanes hinsichtlich der zulässigen Art der Nutzung gem. Baunutzungsverordnung (BauNVO). Verwaltungsseitig wird die Darstellung einer Sonderbaufläche gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO vorgeschlagen. Einzelheiten werden im weiteren Verfahren erarbeitet.

Die Fläche ist nicht Teil der im Regionalplan ausgewiesenen Konzentrationszonen für Windenergie. Die Festlegung der Windenergiebereiche im Regionalplan ist allerdings nicht abschließend. § 249 Abs. 4 BauGB stellt ausdrücklich klar, dass die Feststellung des Erreichens des regionalen Flächenbeitragswertes nicht der Ausweisung zusätzlicher Flächen für die Nutzung der Windenergie entgegensteht. Bereits während des erfolgten Regionalplanverfahrens und auch jetzt steht es den Kommunen nach wie vor frei, im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit weitere Windenergiebereiche planerisch auszuweisen.

Verfahren

Der Vorentwurf der 97. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Wind /Beschleunigungsgebiet für Windenergie an Land“ einschließlich der zugehörigen Begründung werden nach § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig öffentlich ausgelegt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Im Anschluss an die frühzeitige Beteiligung werden die Unterlagen entsprechend der eingehenden Stellungnahmen überarbeitet und der Politik zur Beratung sowie zur Einholung eines Offenlagebeschlusses erneut vorgelegt. Nach der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB gibt die Verwaltung einen Bericht über die eingegangenen Stellungnahmen und legt dem Rat die 97. Änderung des Flächennutzungsplanes – sofern die Offenlage im Anschluss nicht zu wesentlichen Planänderungen führt, die eine erneute Beteiligung der o.g. Stellen verpflichtend auslösen würde – zum Feststellungsbeschluss vor.


Finanzielle Auswirkungen:

Zur Übernahme der Kosten des Änderungsverfahrens sowie der ggf. erforderlichen Gutachten wird ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB mit dem Anregungsgeber geschlossen.


Anlagen:

Anlage 1:        Vorentwurf des Planteils zur 97. Flächennutzungsplanänderung „Sondergebiet Wind/Beschleunigungsgebiet für Windenergie an Land“

Anlage 2:        Vorentwurf der Begründung zur 97. Flächennutzungsplanänderung „Sondergebiet Wind/Beschleunigungsgebiet für Windenergie an Land“