Betreff
Änderung der Gesellschaftsverträge der Gewerbe- und Industrieförderungsgesellschaft der Gemeinde Nottuln mbH, der Genossenschaft Lerchenhorst eG, der Projektentwicklungsgesellschaft Wohnpark Südlich Lerchenhain mbH & Co. KG und der Projektentwicklung
Vorlage
122/2025
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

1.   Der in der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage dargestellten Änderung des Gesellschaftsvertrages der Gewerbe- und Industrieförderungsgesellschaft der Gemeinde Nottuln mbH wird zugestimmt.

2.   Der in der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage dargestellten Änderung der Satzung der Genossenschaft Lerchenhorst eG wird zugestimmt.

3.   Der in der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage dargestellten Änderung des Gesellschaftsvertrages der Projektentwicklungsgesellschaft Wohnpark Südlich Lerchenhain mbH & Co. KG wird zugestimmt.

4.   Der in der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage dargestellten Änderung des Gesellschaftsvertrages der Projektentwicklungsgesellschaft Wohnpark Südlich Lerchenhain Verwaltungs mbH wird zugestimmt.


Sachverhalt:

Durch das Dritte Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen (3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz Nordrhein-Westfalen – 3. NKFWG NRW) sind Erleichterungen bei den Aufstellungspflichten von kommunalen Unternehmen vorgenommen worden, welche dem Bürokratieabbau dienen. Das Gesetz ist Ende Februar 2024 beschlossen und anschließend Anfang März 2024 veröffentlicht worden. Die Neuerungen traten rückwirkend zum 31.12.2023 in Kraft.

Bisher sah § 108 Abs. 1 Nr. 8 GO NRW (a. F.) vor, dass alle Unternehmen und Einrichtungen den Jahresabschluss und Lagebericht entsprechend wie große Kapitalgesellschaften nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches (HGB) erstellen mussten.

Nunmehr sieht die Neufassung des § 108 Abs. 1 Nr. 8 GO NRW vor, dass die Koppelung des Jahresabschlusses und des Lageberichts an die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften ersetzt wurde durch einen allgemeinen Verweis auf das Dritte Buch des HGB für Kapitalgesellschaften.

In den Gesellschaftsverträgen bzw. der Satzung aller vorbezeichneten Gesellschaften war bislang aber auch ausdrücklich geregelt, dass die für große Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen zu berücksichtigen sind.

Gleichzeitig ist für große Kapitalgesellschaften neu vorgeschrieben worden, dass eine im Aufwand für die Gesellschaften der Gemeinde nicht zu rechtfertigende Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erfolgen hat.

Vor diesem Hintergrund sind die Gesellschaftsverträge bzw. die Satzung unter anderem dahingehend geändert worden, dass diese Berichterstattung bei den vorbezeichneten Gesellschaften entfällt.

Vertreter und Vertreterinnen der Gemeinde in einer Gesellschaft, an der die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 25% beteiligt ist, dürfen gem. § 108 Abs. 5 b) GO NRW einem Beschluss der Gesellschaft zu einer wesentlichen Änderung des Gesellschaftszwecks oder sonstiger wesentlicher Änderungen des Gesellschaftsvertrages nur nach vorheriger Entscheidung des Rates zustimmen.

In einer entsprechenden Erlasslage des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen MHKBD NRW) vom 16.04.2024 wird die bloße Anpassung der Gesellschaftsverträge an die neue Gesetzeslage als wesentliche Änderung im Sinne des § 108 Abs. 5 b) GO NRW eingeordnet. Weitere Überlegungen zur Wesentlichkeit anderer Änderungen können insofern dahinstehen.

Vor diesem Hintergrund hätte vor Änderung der Gesellschaftsverträge bzw. der Satzung eine Entscheidung des Rates herbeigeführt werden müssen. Mangels vorheriger Entscheidung des Rates wird der Anpassung der Gesellschaftsverträge nachträglich zugestimmt. Dieses Vorgehen ist mit der Kommunalaufsicht abgestimmt.

Die Änderungen sind im Einzelnen in der Anlage ausführlich dargestellt. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Änderungen:

  GIG mbH: Der Gesellschaftszweck wurde erweitert – neben Wirtschaftsförderung nun auch Bau und Betrieb hoheitlicher Einrichtungen (z. B. ZUE, Baubetriebshof) sowie Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien. Jahresabschluss weiterhin nach HGB, jedoch mit klarer Ausnahme der CSRD-Berichtspflichten. Außerdem sind digitale und hybride Versammlungen sowie virtuelle Aufsichtsratssitzungen/Umlaufverfahren zulässig.

  Gesellschaften Wohnpark Südlich Lerchenhain: Anpassung an § 108 GO NRW – der Jahresabschluss ist nun in 3 Monaten vorzulegen, Lagebericht entfällt, stattdessen ein separater Geschäftsführungsbericht an die Gesellschafter. Prüfungspflichten bleiben, jedoch in abgespeckter Form.

  Genossenschaft Lerchenhorst eG: Wegfall der räumlichen Beschränkung (nun gesamtes Gemeindegebiet). Einführung investierender Mitglieder ohne Stimmrecht. Gemeinde kann sich durch Sacheinlagen (Grundstücke) beteiligen. Generalversammlung künftig auch virtuell, hybrid oder gestreckt möglich. Elektronische Einladungen und Abstimmungen zulässig. Jahresabschluss- und Berichtspflichten reduziert. Gemeindeanteile erhalten 1,5 % Verzinsung. Zudem neue Regelungen zu Datenschutz, Bekanntmachungen und klarere Vorgaben für Auflösung/Fusion.

Insgesamt wurden alle vier Gesellschaften modernisiert, mit Fokus auf Digitalisierung, Entlastung bei Berichtspflichten und Stärkung der Gemeinde als Hauptakteur.


Finanzielle Auswirkungen:

Keine


Anlagen:

Anlage 1:   Synopse zur Änderung der Gesellschaftsverträge der Gewerbe- und Industrieförderungsgesellschaft der Gemeinde Nottuln mbH, der Genossenschaft Lerchenhorst eG, der Projektentwicklungsgesellschaft Wohnpark Südlich Lerchenhain mbH & Co. KG und der Projektentwicklungsgesellschaft Wohnpark Südlich Lerchenhain Verwaltungs mbH