Betreff
Anregung gemäß § 24 GO NW – Treffpunkt für Jugendliche
Vorlage
021/2025
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag der Anregenden:

Durch die Gemeinde soll ein Container erworben werden, der von Jugendlichen im Rahmen einer selbstorganisierten Jugendarbeit genutzt und bewirtschaftet wird. Hierbei soll vor allem berücksichtigt werden, dass sowohl die Anschaffung eines gebrauchten (oder neuen) Containers, als auch die Festlegung eines geeigneten Standortes in enger Abstimmung zwischen Verwaltung und den Jugendlichen erfolgen soll.


Sachverhalt:

Eine Gruppe von Jugendlichen, die in Nottuln zur Schule geht, hat eine Bürgeranregung gem. § 24 GO NW gestellt. Zielsetzung des Antrages ist, dass sich die Jugendlichen einen Treffpunkt wünschen, wo sie sich ohne Aufsicht von Erwachsenen zum Spielen, Quatschen und Musik hören treffen können. Hierfür können sich die Jugendlichen einen Bauwagen oder Container vorstellen, den sie dann gemeinsam von innen und außen gestalten möchten. Der favorisierte Standort der Jugendlichen befindet sich rund um die Nottulner Sportanlagen.

Die Gemeinde verfolgt das Ziel, Jugendlichen mehr Partizipationsmöglichkeiten zu bieten und ihnen einen Raum für eigene Aktivitäten und Ideen zu geben, hierzu hat vor allem das derzeit laufende Projekt „Jugend entscheidet“ beigetragen.

Die Idee, dass die Jugendlichen Verantwortung für einen eigenen Treffpunkt übernehmen, um soziale Kompetenzen und Eigeninitiative zu stärken, wird von der Verwaltung als sehr positiv wahrgenommen. Ein Container, der entsprechend ausgestattet ist, könnte als flexibel nutzbarer Treffpunkt oder Veranstaltungsort dienen, ohne größere Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden vornehmen zu müssen. Bestehende Nottulner Einrichtungen wie Jugendzentren sind oft an feste Öffnungs- und Betreuungskonzepte gebunden, sodass eigene Kreativität und Selbstorganisation der Jugendlichen nur eingeschränkt möglich sind.

Bei der Umsetzung des Projektes sollen das Jugendamt und der Verein Treffpunkt Jugendarbeit in Nottuln e.V. fachlich mit einbezogen werden.

Rechtliche Aspekte, die im weiteren Verlauf geklärt werden müssten:

Baugenehmigung

Ein Bauwagen oder Container ist gem. § 62 Abs. 1 Ziff. 13. a) Bauordnung Nordrhein-Westfalen genehmigungsfrei. Dies setzt allerdings voraus, dass er zu diesem Zweck genutzt wird (also für Baustellen).

Vorliegend ist hingegen eine Nutzung als Aufenthaltsraum geplant, sodass ein einfaches Baugenehmigungsverfahren gem. § 64 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen erforderlich ist.

Ein Baugenehmigungsverfahren sollte lediglich dann begonnen werden, wenn ein konkreter Standort festgelegt ist (da dies Bestandteil der Baugenehmigung ist). Ebenso ist der „Bauwagen“ konkret zu benennen (Länge, Breite, Höhe, usw.). Ein Bauantragsverfahren könnte grundsätzlich durch das Gebäudemanagement erfolgen.

Haftung, Verkehrssicherungspflicht

Die Gemeinde bleibt in der Regel Eigentümerin des Containers. Durch eine Nutzungsvereinbarung mit einem Betreiber muss geregelt werden, wer im Falle von Schäden oder Unfällen haftet. Der Betrieb durch jugendliche, beschränkt geschäftsfähige Personen wird als rechtlich schwierig erachtet.

Jugendschutz / Ordnungsvorschriften

Verbindliche Einhaltung der Jugendschutzgesetze (Alkoholverbot für Minderjährige, etc.), Schallschutz und Einhaltung der Nachtruhe sind – gerade bei zentralen Standorten – zu berücksichtigen.

Organisatorische Aspekte, die im weiteren Prozess geklärt werden müssten:

·         Eine dauerhafte hauptamtliche Betreuung (durch Mitarber:innen des Jugendamts oder einer anderen Institution) scheint von den Jugendlichen nicht gewünscht zu sein. Allerdings sollte eine Ansprechperson benannt werden.

·         Die Öffnungszeiten des Containers müssten in Absprache mit der Verwaltung festgelegt werden.

·         Erarbeitung und Abschluss einer Nutzungsvereinbarung mit den Jugendlichen, in der u. a. Zuständigkeiten, Haftungsfragen, Putz- und Instandhaltungsregelungen sowie Schließ- und Öffnungszeiten festgelegt werden.

·         Regelmäßige Begleitung durch das Jugendamt oder eine beauftragte soziale Einrichtung, um eine nachhaltige und konfliktarme Nutzung zu gewährleisten.

·         Abstimmung des Nutzerkreises des Containers.

Standort

Gemeinsam mit den Jugendlichen und unter Einbezug der Verwaltung, des Jugendamtes und des Vereins Treffpunkt Jugendarbeit in Nottuln e.V. muss ein geeigneter Standort / Stellplatz gesucht und festgelegt werden


Finanzielle Auswirkungen:

Anschaffungskosten:

Gebrauchte Container liegen preislich zwischen ca. 3.000 und 8.000 Euro (je nach Zustand und Ausstattung). Neue Container können bei ca. 5.000 bis 10.000 Euro oder mehr liegen. Mögliche zusätzliche Kosten für Ausstattung (Mobiliar, Sicherheitstechnik, ggf. Heizung/Klimagerät)

Laufende Kosten:

Strom- und Wasserkosten, Instandhaltungskosten bei Defekten oder Beschädigungen und erforderlicher Abschluss einer entsprechenden Haftpflicht- und ggf. Sachversicherung.

Fördermittel:

Prüfung, ob ein geeignetes Förderprogramm in Anspruch genommen werden kann.


Anlagen:

Anlage 1:         Bürgeranregung gem. § 24 GO NW – Treffpunkt für Jugendliche