Beschlussvorschlag der Anregenden:
Durch die Gemeinde soll ein
Container erworben werden, der von Jugendlichen
im Rahmen einer selbstorganisierten Jugendarbeit genutzt und bewirtschaftet
wird. Hierbei soll vor allem berücksichtigt werden, dass sowohl die Anschaffung
eines gebrauchten (oder neuen) Containers, als auch die Festlegung eines geeigneten
Standortes in enger Abstimmung zwischen Verwaltung und den Jugendlichen
erfolgen soll.
Sachverhalt:
Eine Gruppe von
Jugendlichen, die in Nottuln zur Schule geht, hat eine Bürgeranregung gem. § 24
GO NW gestellt. Zielsetzung des Antrages ist, dass sich die Jugendlichen einen
Treffpunkt wünschen, wo sie sich ohne Aufsicht von Erwachsenen zum Spielen,
Quatschen und Musik hören treffen können. Hierfür können sich die Jugendlichen
einen Bauwagen oder Container vorstellen, den sie dann gemeinsam von innen und
außen gestalten möchten. Der favorisierte Standort der Jugendlichen befindet
sich rund um die Nottulner Sportanlagen.
Die Gemeinde verfolgt das
Ziel, Jugendlichen mehr Partizipationsmöglichkeiten zu bieten und ihnen einen
Raum für eigene Aktivitäten und Ideen zu geben, hierzu hat vor allem das
derzeit laufende Projekt „Jugend entscheidet“ beigetragen.
Die Idee, dass die
Jugendlichen Verantwortung für einen eigenen Treffpunkt übernehmen, um soziale
Kompetenzen und Eigeninitiative zu stärken, wird von der Verwaltung als sehr
positiv wahrgenommen. Ein Container, der entsprechend ausgestattet ist, könnte
als flexibel nutzbarer Treffpunkt oder Veranstaltungsort dienen, ohne größere Umbaumaßnahmen
an bestehenden Gebäuden vornehmen zu müssen. Bestehende Nottulner Einrichtungen
wie Jugendzentren sind oft an feste Öffnungs- und Betreuungskonzepte gebunden,
sodass eigene Kreativität und Selbstorganisation der Jugendlichen nur
eingeschränkt möglich sind.
Bei der Umsetzung des
Projektes sollen das Jugendamt und der Verein Treffpunkt Jugendarbeit in
Nottuln e.V. fachlich mit einbezogen werden.
Rechtliche
Aspekte, die im weiteren Verlauf geklärt werden müssten:
Baugenehmigung
Ein Bauwagen oder Container
ist gem. § 62 Abs. 1 Ziff. 13. a) Bauordnung Nordrhein-Westfalen
genehmigungsfrei. Dies setzt allerdings voraus, dass er zu diesem Zweck genutzt
wird (also für Baustellen).
Vorliegend ist hingegen eine
Nutzung als Aufenthaltsraum geplant, sodass ein einfaches
Baugenehmigungsverfahren gem. § 64 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen
erforderlich ist.
Ein Baugenehmigungsverfahren
sollte lediglich dann begonnen werden, wenn ein konkreter Standort festgelegt
ist (da dies Bestandteil der Baugenehmigung ist). Ebenso ist der „Bauwagen“
konkret zu benennen (Länge, Breite, Höhe, usw.). Ein Bauantragsverfahren könnte
grundsätzlich durch das Gebäudemanagement erfolgen.
Haftung,
Verkehrssicherungspflicht
Die Gemeinde bleibt in der
Regel Eigentümerin des Containers. Durch eine Nutzungsvereinbarung mit einem
Betreiber muss geregelt werden, wer im Falle von Schäden oder Unfällen haftet.
Der Betrieb durch jugendliche, beschränkt geschäftsfähige Personen wird als
rechtlich schwierig erachtet.
Jugendschutz / Ordnungsvorschriften
Verbindliche Einhaltung der
Jugendschutzgesetze (Alkoholverbot für Minderjährige, etc.), Schallschutz und
Einhaltung der Nachtruhe sind – gerade bei zentralen Standorten – zu
berücksichtigen.
Organisatorische
Aspekte, die im weiteren Prozess geklärt werden müssten:
·
Eine
dauerhafte hauptamtliche Betreuung (durch Mitarber:innen des Jugendamts oder
einer anderen Institution) scheint von den Jugendlichen nicht gewünscht zu
sein. Allerdings sollte eine Ansprechperson benannt werden.
·
Die
Öffnungszeiten des Containers müssten in Absprache mit der Verwaltung
festgelegt werden.
·
Erarbeitung
und Abschluss einer Nutzungsvereinbarung mit den Jugendlichen, in der u. a.
Zuständigkeiten, Haftungsfragen, Putz- und Instandhaltungsregelungen sowie
Schließ- und Öffnungszeiten festgelegt werden.
·
Regelmäßige
Begleitung durch das Jugendamt oder eine beauftragte soziale Einrichtung, um
eine nachhaltige und konfliktarme Nutzung zu gewährleisten.
·
Abstimmung
des Nutzerkreises des Containers.
Standort
Gemeinsam mit den Jugendlichen
und unter Einbezug der Verwaltung, des Jugendamtes und des Vereins Treffpunkt
Jugendarbeit in Nottuln e.V. muss ein geeigneter Standort / Stellplatz gesucht
und festgelegt werden
Finanzielle Auswirkungen:
Anschaffungskosten:
Gebrauchte Container liegen
preislich zwischen ca. 3.000 und 8.000 Euro (je nach Zustand und Ausstattung).
Neue Container können bei ca. 5.000 bis 10.000 Euro oder mehr liegen. Mögliche
zusätzliche Kosten für Ausstattung (Mobiliar, Sicherheitstechnik, ggf. Heizung/Klimagerät)
Laufende Kosten:
Strom- und Wasserkosten, Instandhaltungskosten
bei Defekten oder Beschädigungen und erforderlicher Abschluss einer
entsprechenden Haftpflicht- und ggf. Sachversicherung.
Fördermittel:
Prüfung, ob ein geeignetes Förderprogramm
in Anspruch genommen werden kann.
Anlagen:
Anlage 1: Bürgeranregung gem. § 24 GO NW –
Treffpunkt für Jugendliche
