Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen über die Bedeutung des Paragraphen 2 EEG im Hinblick auf die Problematik der Verschattung von PV-Anlagen durch Bäume werden zur Kenntnis genommen und die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen der dargelegten rechtlichen Möglichkeiten grundsätzlich den Erhalt vitaler gemeindeeigener Bäume anzustreben.
Sachverhalt:
In der Vergangenheit und
auch gegenwärtig erreichen die Gemeindeverwaltung mehrfach Anfragen bezüglich
einer Baumfällung bzw. eines Baumrückschnittes, da aufgrund von Verschattungen
das volle Potenzial einer (möglichen) Photovoltaik-Anlage nicht ausgeschöpft
werden kann.
Bäume sind jedoch ein bedeutender
Bestandteil für den Klima- und Artenschutz sowie eine erfolgreiche
Klimaanpassung. Als multifunktionale „Alleskönner“ speichern sie beispielsweise
klimaschädliches Kohlendioxid und liefern Sauerstoff. Sie kühlen und reinigen
die Luft, spenden Schatten an heißen Tagen, dämpfen Umgebungslärm und sind
Lebensraum für eine Vielzahl von Tieren. Schon der Anblick von Grün in der
Stadt reicht oft aus, damit sich Menschen besser fühlen.
Gleichzeitig ist jedoch
auch der Ausbau erneuerbarer Energien von hoher Relevanz, um unabhängiger von
fossilen Rohstoffen zu werden sowie zur Dekarbonisierung beizutragen.
Dies hat auch die Bundesregierung erkannt und das „Gesetz zu Sofortmaßnahmen
für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren
Maßnahmen im Stromsektor“ inklusive Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
(EEG 2023) auf den Weg gebracht, welches am 01.01.2023 in Kraft trat. Dabei
kommt dem Ausbau erneuerbarer Energien eine besondere Rolle zu, da sie „im
überragenden öffentlichen Interesse“ liegen und „der öffentlichen Sicherheit“
dienen (§ 2 EEG). „Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu
treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger
Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht
werden“ (vgl. Bundesgesetzblatt
BGBl. Online-Archiv 1949 - 2022 | Bundesanzeiger Verlag).
Diese Regelung stellt die Kommunen vor große Herausforderungen, da das Gesetz
zwar den Ausbau erneuerbarer Energien fordert, der Schutzwürdigkeit des
vorhandenen Baumbestandes jedoch nicht ausreichend Rechnung trägt. Auch andere
(kreisangehörige) Kommunen erreichen Anfragen nach Rückschnitt und
Baumentnahmen. Am 13.12.2022 hat der Rat der Gemeinde Nottuln daher folgenden
Beschluss gefasst: „Die Verwaltung wird beauftragt, in Austausch mit den
kreisangehörigen Kommunen sowie dem Kreis Coesfeld zu treten, um eine
abgestimmte, einheitliche Vorgehensweise anzustreben. Zudem wird die Verwaltung
beauftragt, den Sachverhalt an die Bezirksregierung weiterzuleiten, um
grundsätzlich eine rechtliche Einordnung sowie Handlungsempfehlung zu
erhalten.“ (vgl. Niederschrift).
Dem
ist die Verwaltung nachgekommen und hat sich im Rahmen des Kommunalen
Klimanetzes (Netzwerk aller Klimaschutzmanager:innen und -beauftragten im Kreis
Coesfeld) gemeinsam mit dem Klimaschutzmanagement des Kreises Coesfeld über die
weitere Vorgehensweise abgestimmt. Nachfolgend wurde nach einer ersten
juristischen Einschätzung des Kreises eine entsprechende Anfrage an die
Bezirksregierung Münster adressiert.
In
ihrer Antwort vom 30.04.2024 weist die Bezirksregierung u. a. darauf hin, dass
das Wirtschaftsministerium „vor dem Hintergrund der Novellierung des EEG und
der in § 2 EEG normierten Handlungsdirektive des "überragenden
öffentlichen Interesses an erneuerbaren Energien" (...) derzeit einen
Runderlass erarbeite, „in dem detailliert beschrieben werde, wie § 2 in der
Abwägungsentscheidung anzuwenden ist.(…)“.
Inzwischen
liegt der „Erlass zu Grundsatzfragen bei der Anwendung des § 2
EEG bei Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien
(§ 2 EEG-Grundsatzerlass)“ vom 25.Juni 2024 als gemeinsamer Runderlass
von gleich vier Ministerien vor (vgl. Anlage 1). Er soll als Arbeitshilfe
dienen, inwieweit im Einzelfall eine Anwendung des §
2 EEG zu prüfen ist und Hinweise, mit welcher Bedeutung § 2 EEG regelmäßig in
eine Schutzgüterabwägung einzustellen ist. Der Erlass ist am 26.06.2024 in Kraft getreten. Die Anwendung des
§ 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes führt zwar dazu, dass in dem weiterhin
notwendigen Abwägungsprozess der Vorrang der erneuerbaren Energien in der Regel
nicht gesondert begründet werden muss (Verweis auf die Wertung des § 2EEG
reicht aus). Dennoch sind aber Belange, die den erneuerbaren Energien im
Einzelfall gegenüberstehen in die Abwägung miteinzubringen und darzustellen.
Sofern es sich dabei um Belange mit gleichwertigem Verfassungsrang handelt oder
wenn die Annahme eines „atypischen Falles“ vorliegt, besteht allerdings ein
erhöhtes Begründungserfordernis. Dies bedeutet, dass dezidiert darzulegen ist,
warum ein anderer Verfassungsrang oder gleichwertiger Rang das überragende
öffentliche Interesse an den erneuerbaren Energien und deren Beitrag zur
öffentlichen Sicherheit ausnahmsweise überwiegen (BT-Drs.20/1630, Seite 159).
Das betrifft beispielsweise auch die ebenfalls verfassungsrechtlich durch
Artikel 20a des Grundgesetzes geschützten natürlichen Lebensgrundlagen, wozu
auch Bäume gehören. Wie der Klimaschutz, der ebenfalls Schutzgut des Artikel
20a GG ist, genießt also auch der Baumschutz Verfassungsrang. Somit geht es um
einen Konflikt zweier gleicher Verfassungsrechtsgüter, da Anlagen für
erneuerbare Energien und Bäume eine klimaschützende Funktion aufweisen und
somit dieselbe Zielsetzung verfolgen.
Die
„Kommunen für biologische Vielfalt“ haben hierzu über ein Gerichtsurteil
informiert, zu welchem der Deutsche Städtetag zusammenfassend schreibt: „Im
vorliegenden Fall geht nach der Auffassung des VG die notwendige Abwägung des
Einzelfalls zwischen dem öffentlichen Interesse an der Nutzung erneuerbarer
Energien und dem Schutz des Baumes zugunsten des Baumschutzes aus. Das Gericht
argumentiert, dass nach wie vor eine umfassende Abwägungsentscheidung
im Einzelfall erforderlich sei. Der § 2 EEG 2023 führe nicht zu einem
automatischen und absoluten Vorrang der erneuerbaren Energien.“ (vgl.
Anlage 2).
Fazit:
Alle bislang
vorliegenden Einschätzungen, der Erlass sowie das angefügte Gerichtsurteil
stellen heraus, dass der § 2 EEG kein „Freischein“ für die Entnahme eines
Baumes ist, sondern eine Abwägung erfolgen muss, bei der ein Baum durchaus mindestens
gleichrangige Bedeutung haben kann.
Die Verschattung einer PV-Anlage durch
einen Bestandsbaum wirkt sich zwar durch einen Minderertrag der Anlage auf die
Amortisationszeiten, jedoch nicht auf die grundsätzliche Funktionsfähigkeit
aus. Hier gibt es zudem technische Möglichkeiten der Optimierung. Dem steht die
herausragende Bedeutung eines vitalen Baumes gegenüber (vgl. o.), die mit
zunehmendem Alter ansteigt. Die Verwaltung empfiehlt
daher, im Hinblick auf die Problematik der Verschattung einer PV-Anlage durch
einen Baum, im Rahmen der dargelegten rechtlichen Möglichkeiten grundsätzlich
den Erhalt vitaler gemeindeeigener Bäume anzustreben.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Anlagen:
Anlage 1: Erlass zu Grundsatzfragen bei der Anwendung des § 2 EEG bei
Anlage 2: Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zum Konflikt Baum und PV-Anlage
