Betreff
Umgang der Gemeinde Nottuln mit dem Thema „Beschattung von Photovoltaikanlagen durch Bäume“, hier: Auswirkungen des Paragraphen 2 EEG
Vorlage
171/2022/1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Ausführungen über die Bedeutung des Paragraphen 2 EEG im Hinblick auf die Problematik der Verschattung von PV-Anlagen durch Bäume werden zur Kenntnis genommen und die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen der dargelegten rechtlichen Möglichkeiten grundsätzlich den Erhalt vitaler gemeindeeigener Bäume anzustreben.


Sachverhalt:

In der Vergangenheit und auch gegenwärtig erreichen die Gemeindeverwaltung mehrfach Anfragen bezüglich einer Baumfällung bzw. eines Baumrückschnittes, da aufgrund von Verschattungen das volle Potenzial einer (möglichen) Photovoltaik-Anlage nicht ausgeschöpft werden kann.

Bäume sind jedoch ein bedeutender Bestandteil für den Klima- und Artenschutz sowie eine erfolgreiche Klimaanpassung. Als multifunktionale „Alleskönner“ speichern sie beispielsweise klimaschädliches Kohlendioxid und liefern Sauerstoff. Sie kühlen und reinigen die Luft, spenden Schatten an heißen Tagen, dämpfen Umgebungslärm und sind Lebensraum für eine Vielzahl von Tieren. Schon der Anblick von Grün in der Stadt reicht oft aus, damit sich Menschen besser fühlen.

Gleichzeitig ist jedoch auch der Ausbau erneuerbarer Energien von hoher Relevanz, um unabhängiger von fossilen Rohstoffen zu werden sowie zur Dekarbonisierung beizutragen.
Dies hat auch die Bundesregierung erkannt und das „Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ inklusive Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) auf den Weg gebracht, welches am 01.01.2023 in Kraft trat. Dabei kommt dem Ausbau erneuerbarer Energien eine besondere Rolle zu, da sie „im überragenden öffentlichen Interesse“ liegen und „der öffentlichen Sicherheit“ dienen (§ 2 EEG). „Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden“ (vgl.
Bundesgesetzblatt BGBl. Online-Archiv 1949 - 2022 | Bundesanzeiger Verlag).


Diese Regelung stellt die Kommunen vor große Herausforderungen, da das Gesetz zwar den Ausbau erneuerbarer Energien fordert, der Schutzwürdigkeit des vorhandenen Baumbestandes jedoch nicht ausreichend Rechnung trägt. Auch andere (kreisangehörige) Kommunen erreichen Anfragen nach Rückschnitt und Baumentnahmen. Am 13.12.2022 hat der Rat der Gemeinde Nottuln daher folgenden Beschluss gefasst:
„Die Verwaltung wird beauftragt, in Austausch mit den kreisangehörigen Kommunen sowie dem Kreis Coesfeld zu treten, um eine abgestimmte, einheitliche Vorgehensweise anzustreben. Zudem wird die Verwaltung beauftragt, den Sachverhalt an die Bezirksregierung weiterzuleiten, um grundsätzlich eine rechtliche Einordnung sowie Handlungsempfehlung zu erhalten.“ (vgl. Niederschrift).

Dem ist die Verwaltung nachgekommen und hat sich im Rahmen des Kommunalen Klimanetzes (Netzwerk aller Klimaschutzmanager:innen und -beauftragten im Kreis Coesfeld) gemeinsam mit dem Klimaschutzmanagement des Kreises Coesfeld über die weitere Vorgehensweise abgestimmt. Nachfolgend wurde nach einer ersten juristischen Einschätzung des Kreises eine entsprechende Anfrage an die Bezirksregierung Münster adressiert.

In ihrer Antwort vom 30.04.2024 weist die Bezirksregierung u. a. darauf hin, dass das Wirtschaftsministerium „vor dem Hintergrund der Novellierung des EEG und der in § 2 EEG normierten Handlungsdirektive des "überragenden öffentlichen Interesses an erneuerbaren Energien" (...) derzeit einen Runderlass erarbeite, „in dem detailliert beschrieben werde, wie § 2 in der Abwägungsentscheidung anzuwenden ist.(…)“.

Inzwischen liegt der „Erlass zu Grundsatzfragen bei der Anwendung des § 2 EEG bei Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien

(§ 2 EEG-Grundsatzerlass)“ vom 25.Juni 2024 als gemeinsamer Runderlass von gleich vier Ministerien vor (vgl. Anlage 1). Er soll als Arbeitshilfe dienen, inwieweit im Einzelfall eine Anwendung des § 2 EEG zu prüfen ist und Hinweise, mit welcher Bedeutung § 2 EEG regelmäßig in eine Schutzgüterabwägung einzustellen ist. Der Erlass ist am 26.06.2024 in Kraft getreten. Die Anwendung des § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes führt zwar dazu, dass in dem weiterhin notwendigen Abwägungsprozess der Vorrang der erneuerbaren Energien in der Regel nicht gesondert begründet werden muss (Verweis auf die Wertung des § 2EEG reicht aus). Dennoch sind aber Belange, die den erneuerbaren Energien im Einzelfall gegenüberstehen in die Abwägung miteinzubringen und darzustellen. Sofern es sich dabei um Belange mit gleichwertigem Verfassungsrang handelt oder wenn die Annahme eines „atypischen Falles“ vorliegt, besteht allerdings ein erhöhtes Begründungserfordernis. Dies bedeutet, dass dezidiert darzulegen ist, warum ein anderer Verfassungsrang oder gleichwertiger Rang das überragende öffentliche Interesse an den erneuerbaren Energien und deren Beitrag zur öffentlichen Sicherheit ausnahmsweise überwiegen (BT-Drs.20/1630, Seite 159). Das betrifft beispielsweise auch die ebenfalls verfassungsrechtlich durch Artikel 20a des Grundgesetzes geschützten natürlichen Lebensgrundlagen, wozu auch Bäume gehören. Wie der Klimaschutz, der ebenfalls Schutzgut des Artikel 20a GG ist, genießt also auch der Baumschutz Verfassungsrang. Somit geht es um einen Konflikt zweier gleicher Verfassungsrechtsgüter, da Anlagen für erneuerbare Energien und Bäume eine klimaschützende Funktion aufweisen und somit dieselbe Zielsetzung verfolgen.

Die „Kommunen für biologische Vielfalt“ haben hierzu über ein Gerichtsurteil informiert, zu welchem der Deutsche Städtetag zusammenfassend schreibt: „Im vorliegenden Fall geht nach der Auffassung des VG die notwendige Abwägung des Einzelfalls zwischen dem öffentlichen Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien und dem Schutz des Baumes zugunsten des Baumschutzes aus. Das Gericht argumentiert, dass nach wie vor eine umfassende Abwägungsentscheidung im Einzelfall erforderlich sei. Der § 2 EEG 2023 führe nicht zu einem automatischen und absoluten Vorrang der erneuerbaren Energien.“ (vgl. Anlage 2).

Fazit:

 

Alle bislang vorliegenden Einschätzungen, der Erlass sowie das angefügte Gerichtsurteil stellen heraus, dass der § 2 EEG kein „Freischein“ für die Entnahme eines Baumes ist, sondern eine Abwägung erfolgen muss, bei der ein Baum durchaus mindestens gleichrangige Bedeutung haben kann.

Die Verschattung einer PV-Anlage durch einen Bestandsbaum wirkt sich zwar durch einen Minderertrag der Anlage auf die Amortisationszeiten, jedoch nicht auf die grundsätzliche Funktionsfähigkeit aus. Hier gibt es zudem technische Möglichkeiten der Optimierung. Dem steht die herausragende Bedeutung eines vitalen Baumes gegenüber (vgl. o.), die mit zunehmendem Alter ansteigt. Die Verwaltung empfiehlt daher, im Hinblick auf die Problematik der Verschattung einer PV-Anlage durch einen Baum, im Rahmen der dargelegten rechtlichen Möglichkeiten grundsätzlich den Erhalt vitaler gemeindeeigener Bäume anzustreben.


Finanzielle Auswirkungen:

Keine.


Anlagen:

Anlage 1:       Erlass zu Grundsatzfragen bei der Anwendung des § 2 EEG bei

Anlage 2:       Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zum Konflikt Baum und PV-Anlage