Beschlussvorschlag:
1. Die
Gemeinde Nottuln tritt der zu gründenden Genossenschaft „Lerchenhorst e.G.“ als
Gründungsmitglied auf Basis des anliegenden Satzungsentwurfs bei.
2. Die
Gemeinde Nottuln bringt ein für eine Mehrfamilienhausbebauung geeignetes noch
zu vermessenes Grundstück Gemarkung Nottuln Flur 66 Flurstück 1300, Große Ihl,
in die Genossenschaft als Sacheinlage gegen eine angemessene Verzinsung ein.
3. Der
Generalversammlung werden zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrates der
Genossenschaft
vorgeschlagen:
a. Die
Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der Gemeinde Nottuln,
b. die bzw.
der Vorsitzende des Ausschusses für Planen und Bauen der Gemeinde Nottuln,
c. die bzw.
der Vorsitzende des Ausschusses für Bildung und Soziales der Gemeinde Nottuln.
4. Der
Generalversammlung wird zur Bestellung als Mitglied des Vorstandes der Genossenschaft
der Bedienstete der Gemeindeverwaltung Nottuln, Herr Gemeindeoberrechtsrat
Stefan Kohaus, vorgeschlagen.
5.
Der Bürgermeister wird beauftragt, alle notwendigen Planungen und Abstimmungen
zu veranlassen.
Sachverhalt:
Mit Beschluss
des Rates vom 05.10.2021 ist die Verwaltung beauftragt worden, zusammen mit der
Pyramis Immobilien Entwicklungs GmbH das Thema genossenschaftlicher Wohnungsbau
weiter zu entwickeln und zu konkretisieren und die Ergebnisse erneut
vorzulegen.
Das Modell
einer Genossenschaft unter kommunaler Beteiligung bietet sich an, um eine
qualitativ gute, nachhaltige und zugleich der Allgemeinheit dienende
Flächenerschließung sicherzustellen.
Ein solcher
Zusammenschluss könnte die städtebauliche Entwicklung und Erschließungs-planung
nach Maßgabe der Gemeinde Nottuln in Teilbereichen übernehmen. Die
Genossen-schaft soll den Namen „Lerchenhorst e.G.“ erhalten.
Die Ziele
und Zwecke der Genossenschaft werden in einer Satzung festgelegt. Bei
Ausge-staltung der Genossenschaftssatzung besteht für die Gemeinde Nottuln
daher die Möglichkeit, ihre städteplanerischen und wohnungspolitischen Ziele
satzungsmäßig in verbindlicher Weise festzuschreiben.
Organe
Eine
Genossenschaft verfügt grundsätzlich über drei Organe: Generalversammlung,
Aufsichtsrat und Vorstand.
Die
Generalversammlung ist die Vertretung der Mitglieder der Genossenschaft. Sie
trifft grundlegende Entscheidungen.
Der
Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Personen und wird auf Zeit von der
Generalver-sammlung gewählt. Dem Aufsichtsrat obliegt die Kontrolle des
Vorstandes.
Der
Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen und wird von der
Generalversammlung ebenfalls auf Zeit (z. B. fünf Jahre) gewählt. Der Vorstand
leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung und vertritt sie gerichtlich
und außergerichtlich.
Zur
Gründung bedarf es mindestens drei Mitglieder. Dies sollen die Gemeinde
Nottuln, die Gewerbe- und Industrieförderungsgesellschaft mbH der Gemeinde
Nottuln und die Pyramis Immobilien Entwicklungs GmbH, Münster, Letztere als
bereits im genossenschaftlichen Bereich erprobter Partner aus der
Immobilienwirtschaft, sein.
Die Pyramis
Immobilien Entwicklungs GmbH übernimmt als Generalplaner u. a. die
Sicherstellung der zügigen Umsetzung sowie die spätere Verwaltung inklusive der
Buchhaltung. Die Planungsleistungen werden dabei gem. der Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure (HOAI) gutachterlich bewertet und mit der
Genossenschaft abgerechnet.
Ein
Kontrollrecht der Gemeinde Nottuln auf die Geschicke der Genossenschaft bleibt
dadurch erhalten, dass in der Satzung ein Einstimmigkeitserfordernis für die
Änderung wesentlicher Satzungsbestimmungen (z. B. Zweck und Gegenstand der
Genossenschaft) vorgesehen ist.
Nach der
Gründung der Genossenschaft, der Erschließung eines Baugebietes, der Bebauung
und Vermietung werden die Mieterinnen und Mieter der Wohneinheiten nach
Aufnahmebeschluss zu weiteren Mitgliedern der Genossenschaft. Diese müssen
mindestens einen Genossenschaftsanteil einbringen. Ziel ist es, zwischen den
Mitgliedern der überschaubar großen Genossenschaft ein nachbarschaftlich
geprägtes Miteinander, eine langfristige Bindung sowie ein gesichertes
Wohnrecht zu schaffen.
Personelle Besetzung
Die Generalversammlung
besteht bis zur Aufnahme weiterer Mitglieder aus drei Vertretern; je einem
Vertreter der Gemeinde Nottuln, der Gewerbe- und
Industrieförderungsgesellschaft mbH sowie der Pyramis Immobilien Entwicklungs
GmbH.
Für
Genossenschaften gilt das Prinzip der Selbstorganschaft. Dies bedeutet, dass der
Vorstand und der Aufsichtsrat mit Mitgliedern bzw. mit Vertretern von
Mitgliedern der Genossenschaft besetzt werden.
Zuständig
für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates ist die
Generalversammlung.
Für den Aufsichtsrat
wird eine Besetzung unter Beteiligung der Gemeinde Nottuln, der Gewerbe-
und Industrieförderungsgesellschaft mbH sowie des privaten Partners als
Gründungsgenossen vorgeschlagen.
Die
Gemeinde sollte durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister, die bzw. den
Vorsitzenden des Ausschusses für Planen und Bauen der Gemeinde Nottuln sowie
die bzw. den Vorsitzenden des Ausschusses für Bildung und Soziales der Gemeinde
Nottuln vertreten werden. Damit wäre eine qualifizierte mehrheitliche
Beteiligung der politischen Kräfte der Gemeinde gewährleistet.
Bis zur
Aufnahme weiterer Mitglieder und insbesondere bis zur Vermarktung behält die
Gemeinde Nottuln die Stimmenmehrheit im Aufsichtsrat.
Für die
Besetzung des Vorstandes wird der Generalversammlung vorgeschlagen, als
Vorstandvorsitzenden
einen
Vertreter der Pyramis Immobilien Entwicklungs GmbH und für die Gemeinde Herrn
Gemeindeoberrechtsrat Stefan Kohaus, als Vorstandsmitglied zu bestellen.
Finanzierung und Risikominimierung
Die
Anstoßfinanzierung soll über Mittel der Sparkasse Westmünsterland
sichergestellt werden. Als Sicherheitsleistung wird die Gemeinde Nottuln die im
Beschlussvorschlag näher bezeichnete Fläche einbringen.
Durch die
Einbringung des Grundstücks wird die Genossenschaft in die Lage versetzt,
sämtliche Investitionen und Kosten selbst und über Fremdkapital zu finanzieren.
Die Genossenschaft selbst entscheidet über spätere ggf. wünschenswerte oder
notwendige Investitionen. Durch entsprechende Planung und Umsetzung wird eine
verlässliche Kalkulation sichergestellt. Etwaige Preisspekulationen werden
damit verhindert. Der Mietzins von ggf. zu errichtenden Mietwohnungen
orientiert sich am aktuellen Mietspiegel der Gemeinde Nottuln. Die finanziellen
Risiken müssen im Rahmen der gesetzlichen und weiteren Rücklagen abgedeckt
sein. Generell ist die Haftung gegenüber Gläubigern nach § 2
Genossenschaftsgesetz (GenG) auf das Vermögen der Genossenschaft begrenzt. Eine
Nachschusspflicht der Mitglieder im Fall einer etwaigen Insolvenz wird in der
Satzung ausgeschlossen. Da die Gemeinde Nottuln das o. g. Grundstück einbringt,
soll für diesen Fall ein Rückkaufsrecht zu Gunsten der Gemeinde eingetragen
werden.
Vorteile des Genossenschaftsmodells
Das
Genossenschaftswesen hat sich seit langer Zeit als Modell für die Schaffung und
Verwal-tung von bezahlbarem und qualitativ angemessenem Wohnraum etabliert. Die
Genossenschaft verfolgt über eine Kostendeckung hinaus keine
Gewinnerzielungsabsicht und dient damit ausschließlich der Daseinsvorsorge,
bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Dass dies von den privaten Marktteilnehmern
nicht (mehr) geleistet werden kann, belegt die in fast allen deutschen Kommunen
beklagte Wohnungsnot und die politische Diskussion über die dringliche Aufgabe
der öffentlichen Hand, entsprechenden Wohnraum zu schaffen. Es bietet die
Möglichkeit, sowohl nachhaltige städtebauliche, wohnungspolitische und soziale
Ziele als auch dauerhafte Einnahmen der Gemeinde sicherzustellen. Da die
Genossenschaft selbst sämtliche Planungs- und Ausführungsleistungen sowie
weitere Dienstleistungen erbringt bzw. auf eigene Rechnung vergibt, können die
angestrebten Planungen und Ziele vollumfänglich gesichert werden. Abweichungen
bedürfen immer der Zustimmung.
Die Übertragung
der Planungsaufgaben sowie weiterer Dienstleistungen an den privaten Partner
entlastet die städtischen Personal- und Sachmittel. Gleichzeitig sind in der
Umsetzung schnellere Verfahren in Planung und Bauvergaben nach privatem Recht
zu erwarten und haben sich bereits bewährt.
Gründungsschritte/Zeitplan
Die
Gründung der Genossenschaft erfolgt in fünf Schritten:
-
Abstimmung des Satzungsentwurfs, s. Anlage
-
Beitrittsbeschluss (s. P.1 Beschlussvorschlag) auf Basis des Satzungsentwurfs
der Gründungsmitglieder
(Gemeinde,
Gewerbe- und Industrieförderungsgesellschaft mbH, Pyramis Immobilien
Entwicklungs GmbH), gleichzeitiger Beschluss über Anzahl und Vertreter bzw.
–innen in den Organen der Genossenschaft und Abhalten einer
Gründungsversammlung mit Annahme der Satzung. In der Gründungsversammlung
werden Vorstand und Aufsichtsrat gewählt.
- Antrag
zur Aufnahme in einen genossenschaftlichen Prüfverband, (Prüfungsverband der
kleinen und mittelständischen Genossenschaften e.V., Franz-Mehring-Platz 1 |
10243 Berlin. Die Mitgliedschaft ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 54 GenG).
- Der
Prüfverband erstellt ein Gründungsgutachten für die Genossenschaft, in der die
Satzung und die Wirtschaftlichkeit der Genossenschaft auf Basis eines
vorzulegenden Geschäftsplanes für die ersten drei Jahre geprüft wird.
- Nach
positiver Gründungsprüfung erfolgt die Eintragung in das
Genossenschaftsregister des Amtsgerichtes im Bezirk der Genossenschaft unter
Hinzuziehung eines Notars.
Parallel
erfolgt die Abstimmung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde. Eine
grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit liegt vor. Die Gesamtdauer der Schritte
beträgt ca. drei bis fünf Monate, die Kosten der Gründung sind eher gering (ca.
5.000 €). Insbesondere fallen diese für die Prüfung durch den Verband, die
Eintragung in das Genossenschaftsregister und den Notar an.
Finanzielle Auswirkungen:
Einbringung
eines Grundstückes im Wege des Aktivtausches mit Genossenschaftsanteilen.