Beschlussvorschlag:
Der Bürgerantrag gem. § 24 GO NW wird abgelehnt.
Sachverhalt:
Der Bürgerantrag gem. § 24 GO NW ist der Vorlage beigefügt.
Aufgrund der Satzung der Gemeinde Nottuln
über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom
10.12.2020 ist die Reinigung aller Gehwege auf die Anlieger:innen
übertragen. Das heißt, Äste und Laub sowie von Bäumen gefallene Früchte sind
Fremdkörper und vom reinigungsverpflichteten Anlieger zu entfernen.
Die Pflicht, das Laub zu entsorgen, überschreitet
nicht die Grenze der Zumutbarkeit. Persönliche Gründe wie Alter, Krankheit u.a.
führen zu keiner Unzumutbarkeit (vgl. Kommentar Manfred Wichmann –
Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis - 1.2.2.1.1
Äste/Laub/Straßenbegleitgrün). Sie ist allein grundstücksbezogen zu verstehen.
Pflichten knüpfen als auf dem Grundstück liegende öffentlich-rechtliche Last
ausschließlich an Eigentum und Besitz. Anlieger:innen schulden lediglich den
Erfolg.
Bürger:innen, die das Straßenbaumlaub nicht selbst kompostieren können, können
dieses gebührenfrei über den Wertstoffhof oder über die Biotonne entsorgen.
In den vergangenen Jahren wurde den
Bürger:innen vereinzelt auf Antrag von der Fa. Remondis eine zusätzliche 240 l
Biotonne für die laubintensiven Monate kostenlos zur Verfügung gestellt. Insgesamt
waren es jährlich rund 20 zusätzliche Biotonnen. Seit diesem Jahr sind diese
zusätzlichen Tonnen kostenpflichtig:
1 zus.
Biotonne für 2 Monate: |
2 zusätzliche Biotonnen: |
|
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75,84
€/12 x 2 Monate |
12,64
€ |
75,84
€/12 x 2 Mon. x 2 Tonnen |
25,28
€ |
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Aufstellung |
17,00
€ |
|
Aufstellung |
17,00
€ |
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|
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Abholung |
17,00
€ |
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|
Abholung |
17,00
€ |
|
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|
46,64
€ |
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|
|
59,28
€ |
Aufgrund der Gleichbehandlung aller
Bürger:innen können die zusätzlichen Kosten nicht über den
Abfallgebührenhaushalt abgerechnet werden. Die Gemeinschaft der Gebührenzahler:innen
darf nicht für die Pflichtaufgabe des Einzelnen belastet werden.
Das Problem des herbstlichen Straßenbaulaubes
stellt alle Bürger:innen vor eine größere Herausforderung. Die Gemeindeverwaltung
hat über die Aufstellung von Laubkörben in Straßen
mit vielen gemeindeeigenen Bäumen nachgedacht und folgende Argumente abgewogen:
- In dem schon
beengten Straßenraum (Fahrbahnen/ Parkplätzen/ Grünstreifen) müsste
zusätzlicher Platz geschaffen werden.
- Die Körbe
müssen gesondert geleert werden. Der Baubetriebshof oder ein Dienstleister
müssten hierzu kostenpflichtig beauftragt werden.
- Die
Laubkörbe müssten regelmäßig aufgestellt, abgebaut sowie zwischengelagert
werden.
- Die
Aufstellung in einigen ausgewählten Straßenzügen mit besonders hohem
Baumbestand, würde ggfs. Begehrlichkeiten in anderen Bereichen wecken.
- Bei offen
zugänglichen Laubkörben im Straßenraum besteht die Gefahr von Fehlbefüllungen.
- Eine
Finanzierung außerhalb eines Gebührenhaushaltes ist aufgrund der
Finanzsituation der Gemeinde Nottuln derzeit nicht darstellbar.
- Ggfs. wäre
eine Einbeziehung von Laubkörben über die Straßenreinigungsgebühren
möglich. Eine Berücksichtigung im Rahmen der Gebührenkalkulation für 2023
ist nicht erfolgt.
Aus Sicht der Verwaltung sowie der
dargestellten rechtlichen Situation, wird sich gegen die Aufstellung von
Laubkörben ausgesprochen.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Bürgerantrag gem. § 24 GO NW vom 16.09.2022