Betreff
Bürgerantrag gem. § 24 GO NW - Regelung zur Laubentsorgung
Vorlage
154/2022
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

Der Bürgerantrag gem. § 24 GO NW wird abgelehnt.


Sachverhalt:

 

Der Bürgerantrag gem. § 24 GO NW ist der Vorlage beigefügt.

 

Aufgrund der Satzung der Gemeinde Nottuln über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 10.12.2020 ist die Reinigung aller Gehwege auf die Anlieger:innen übertragen. Das heißt, Äste und Laub sowie von Bäumen gefallene Früchte sind Fremdkörper und vom reinigungsverpflichteten Anlieger zu entfernen.

Die Pflicht, das Laub zu entsorgen, überschreitet nicht die Grenze der Zumutbarkeit. Persönliche Gründe wie Alter, Krankheit u.a. führen zu keiner Unzumutbarkeit (vgl. Kommentar Manfred Wichmann – Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis - 1.2.2.1.1 Äste/Laub/Straßenbegleitgrün). Sie ist allein grundstücksbezogen zu verstehen. Pflichten knüpfen als auf dem Grundstück liegende öffentlich-rechtliche Last ausschließlich an Eigentum und Besitz. Anlieger:innen schulden lediglich den Erfolg.


Bürger:innen, die das Straßenbaumlaub nicht selbst kompostieren können, können dieses gebührenfrei über den Wertstoffhof oder über die Biotonne entsorgen.

 

In den vergangenen Jahren wurde den Bürger:innen vereinzelt auf Antrag von der Fa. Remondis eine zusätzliche 240 l Biotonne für die laubintensiven Monate kostenlos zur Verfügung gestellt. Insgesamt waren es jährlich rund 20 zusätzliche Biotonnen. Seit diesem Jahr sind diese zusätzlichen Tonnen kostenpflichtig:

 

1 zus.  Biotonne für 2 Monate:

2 zusätzliche Biotonnen:

 

75,84 €/12 x 2 Monate

12,64 €

75,84 €/12 x 2 Mon. x 2 Tonnen

25,28 €

 

Aufstellung

17,00 €

 

Aufstellung

17,00 €

 

 

Abholung

17,00 €

 

 

Abholung

17,00 €

 

 

 

46,64 €

 

 

 

59,28 €

 

Aufgrund der Gleichbehandlung aller Bürger:innen können die zusätzlichen Kosten nicht über den Abfallgebührenhaushalt abgerechnet werden. Die Gemeinschaft der Gebührenzahler:innen darf nicht für die Pflichtaufgabe des Einzelnen belastet werden.

 

Das Problem des herbstlichen Straßenbaulaubes stellt alle Bürger:innen vor eine größere Herausforderung. Die Gemeindeverwaltung hat über die Aufstellung von Laubkörben in Straßen mit vielen gemeindeeigenen Bäumen nachgedacht und folgende Argumente abgewogen:

 

  • In dem schon beengten Straßenraum (Fahrbahnen/ Parkplätzen/ Grünstreifen) müsste zusätzlicher Platz geschaffen werden.
  • Die Körbe müssen gesondert geleert werden. Der Baubetriebshof oder ein Dienstleister müssten hierzu kostenpflichtig beauftragt werden.
  • Die Laubkörbe müssten regelmäßig aufgestellt, abgebaut sowie zwischengelagert werden.
  • Die Aufstellung in einigen ausgewählten Straßenzügen mit besonders hohem Baumbestand, würde ggfs. Begehrlichkeiten in anderen Bereichen wecken.
  • Bei offen zugänglichen Laubkörben im Straßenraum besteht die Gefahr von Fehlbefüllungen.
  • Eine Finanzierung außerhalb eines Gebührenhaushaltes ist aufgrund der Finanzsituation der Gemeinde Nottuln derzeit nicht darstellbar.
  • Ggfs. wäre eine Einbeziehung von Laubkörben über die Straßenreinigungsgebühren möglich. Eine Berücksichtigung im Rahmen der Gebührenkalkulation für 2023 ist nicht erfolgt.

 

Aus Sicht der Verwaltung sowie der dargestellten rechtlichen Situation, wird sich gegen die Aufstellung von Laubkörben ausgesprochen.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

keine


Anlagen:

 

Bürgerantrag gem. § 24 GO NW vom 16.09.2022