Beschlussvorschlag:
Ein
Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 166 „Hangenbüsch Heide“ wird
für den in Anlage 1 gekennzeichneten Bereich mit dem vorrangigen Ziel
eingeleitet, Festsetzungen für Flächen für die Landwirtschaft zu treffen.
Sachverhalt:
Der
Bebauungsplan Nr. 166 „Hangenbüsch Heide“ dient dem Ziel, die Nutzung der
Flächen im Plangebiet als landwirtschaftliche Nutzflächen ohne die Möglichkeit
der Bebauung abzusichern.
Die
vorgesehene landwirtschaftliche Nutzung der Flächen ohne die Möglichkeit der
Bebauung soll im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes langfristig eine
angemessene Gewerbeentwicklung ermöglichen, wozu es zur Vermeidung insbesondere
von Immissionskonflikten erforderlich sein wird, die Nutzungsmöglichkeiten
betreffend der landwirtschaftlichen Nutzflächen einzuschränken. Ziel der vorliegenden
Bauleitplanung sowie Planungsabsicht hinsichtlich der umliegenden Flächen ist
es demnach, die bestehenden städtebaulichen Strukturen aufzugreifen und
planvoll weiter zu entwickeln. Hierzu soll die gemeindliche Gewerbeentwicklung
langfristig aus Richtung des bestehenden Gewerbegebietes Beisenbusch in
Richtung Ortsteil Nottuln erfolgen. Ausdruck dessen ist auch, dass in
unmittelbarer Nähe des Plangebiets bereits Aufstellungsbeschlüsse für die
Bauleitplanverfahren Nr. 162 „Beisenbusch II“ und Nr. 163 „VEP
Logistikzentrallager Agravis“ bestehen.
Diese
von der Gemeinde vorgesehene Entwicklung wird nun durch einen Bauantrag im
Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 166 „Hangenbüsch Heide“ gefährdet. Am
02.09.2022 ist ein Bauantrag für einen Neubau eines gewerblichen
Hühnermaststalls mit 29.950 Tierplätzen, drei Futtersilos, zwei Behältern für
Reinigungswasser sowie der Errichtung eines unterirdischen Löschwasserbehälters
innerhalb des Plangebietes eingegangen. Die aus dem Bauvorhaben resultierenden
Immissionen würden die oben genannten laufenden Bauleitplanverfahren sowie
zukünftige Bauleitplanverfahren in ihrer Entwicklung einschränken. Um dieser
Gefährdung der Planungsabsichten der Gemeinde entgegenzuwirken, ist das
Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 166 „Hangenbüsch Heide“ zur
Sicherung der bestehenden landwirtschaftlichen Nutzung unter Ausschluss einer
Bebauung erforderlich. Dazu ist geplant, eine landwirtschaftlich zu nutzende
Fläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB mit einem Verbot der Bebauung i.S.d. § 9
Abs. 1 Nr. 10 BauGB festzusetzen, Vgl.: BayVGH, Urteil vom 10.07.2018 – 1 N
15.938 –, juris.
Derzeit
hat der eingegangene Bauantrag nicht die Qualität, um zur Genehmigungsfähigkeit
zu führen. Sofern diese Qualität erreicht wird, strebt die Verwaltung eine
Zurückstellung des Baugesuchs gem. § 15 Abs. 1 BauGB an, um die langfristige
Gewerbeentwicklung der Gemeinde Nottuln im betreffenden Bereich zu sichern.
Eine erneute Beteiligung der Politik für die Zurückstellung des Baugesuchs ist
bei Fassung eines Beschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 166
„Hangenbüsch Heide“ am 27.09.2022 nicht geplant.
Finanzielle Auswirkungen:
Interne
Personalaufwendungen
Anlagen:
Anlage
1: Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 166