Beschlussvorschlag:
Der HFA/ Rat beschließt den Beitritt der Gemeinde Nottuln zur d-NRW AöR zum 01.10.2022.
Sachverhalt:
Das Land
Nordrhein-Westfalen hat zum 01.01.2017 eine rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „d-NRW AöR“ errichtet. Ziel war es, dem
staatlich-kommunalen IT-Unternehmen eine zeitgemäße Rechtsform zu geben. Seit
2002 initiiert und begleitet die d-NRW Kooperationsprojekte im Bereich der Informationstechnik
und des E-Governments. Bereits vor 2016 hat sich die d-NRW bei zahlreichen
kommunal-staatlichen Kooperationsprojekten als Impulsgeber und „neutrale“
Durchführungsinstanz bewährt (z. B. Vergabemarktplatz NRW, Meldeportal für
Behörden, Verwaltungssuchmaschine NRW etc.).
Getragen wird
die Anstalt gemeinsam vom Land Nordrhein-Westfalen und den Gemeinden, Kreisen
und Landschaftsverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Anstalt
freiwillig beigetreten sind.
Rechtsgrundlage
bildet das Gesetz über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts
„d-NRW AöR“ (Errichtungsgesetz d-NRW AöR). Die inneren Angelegenheiten regelt
die Anstalt durch Satzung.
Die
Anstalt unterstützt ihre Träger und, soweit ohne Beeinträchtigung ihrer
Aufgaben möglich, andere öffentliche Stellen beim Einsatz von
Informationstechnik in der öffentlichen Verwaltung. Informationstechnische
Leistungen, die der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dienen, erbringt sie
insbesondere im Rahmen von staatlich-kommunalen Kooperationsprojekten.
Die
Mitträger der d-NRW AöR bringen sich gemeinsam mit dem Land NRW in die weitere
Entwicklung kommunal-staatlichen E-Government in Nordrhein-Westfalen ein und
haben die Möglichkeit, zukunftsweisende IT-Lösungen gemeinsam zu entwickeln und
zu betreiben.1
Eine
Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW hat bereits im Jahr 2016
mitgeteilt2, dass die im seinerzeitigen
Gesetzentwurf vorgesehene gemeinsame Trägerschaft durch Land und Kommunen
hervorzuheben sei. Folgende Punkte wurden hierbei explizit angesprochen:
·
Die
im Rahmen des E-Government-Gesetzes NRW entstandenen Handlungsfelder erfordern
eine enge Abstimmung zwischen Land und Kommunen. Die d-NRW AöR bietet den
Kommunen hierfür einen projektorientierten Zugang.
·
Als
Träger der d-NRW AöR können die Kommunen Produkte und Angebote von d-NRW im
Rahmen einer ausschreibungsfreien Inhouse-Beauftragung nutzen und fachliche Unterstützung
beim Einsatz von Informationstechnik in Anspruch nehmen.
·
Als
Träger der d-NRW AöR erleichtern die Kommunen außerdem die Zusammenarbeit mit
kommunalen IT-Dienstleistern im Rahmen kommunal-staatlicher Kooperationsprojekte.
Denn die kommunale Trägerschaft ist eine zentrale Voraussetzung für eine ausschreibungsfreie
Beauftragung jener Dienstleister durch die d-NRW AöR.
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1 Auszug aus https://www.d-nrw.de/ueber-d-nrw
2
Schreiben
vom 07.07.2016; Betreff: Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts „d-NRW
AöR“
Die
d-NRW AöR fungiert in NRW als sog. Kommunalvertreter und sorgt über ein
vergaberechtskonformes Nachnutzungsmodell auf Basis einer interöffentlichen
Vereinbarung (IÖV) dafür, dass Kommunen die im Rahmen des sog. EfA-Prinzips
(„Einer für Alle“) entwickelten Verfahren anderer Bundesländer nutzen können.
Aktuell kann über die d-NRW AöR der vom Land Schleswig-Holstein entwickelte
digitale Wohngeld-Antrag abgenommen werden.
Wenngleich
die Nachfolgenutzung dieses EfA-Produktes derzeit noch kostenfrei ist und somit
kein Vergabeverfahren eingeleitet werden musste, hat der Koordinierungskreis
des KRZN am 24.02.2022 allen verbandsangehörigen Kommunen den Beitritt zur
d-NRW AöR empfohlen.
Organe
der Anstalt sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung. Der
Verwaltungsrat besteht aus 13 Mitgliedern. Für die kommunalen Träger der
Anstalt benennen der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, der
Städtetag Nordrhein-Westfalen und der Landkreistag Nordrhein-Westfalen jeweils
zwei Mitglieder. Die übrigen Mitglieder werden vom Land Nordrhein-Westfalen
benannt. Die Kommunen, die sich an der Anstalt des öffentlichen Rechts
beteiligen wollen, haben daher kein direktes Entsendungsrecht.
Beitretende
Gemeinden, Städte, Kreise und Landschaftsverbände entrichten eine einmalige
Stammkapitaleinlage in Höhe von 1.000 €. Im Falle einer späteren Kündigung wird
den Mitträgern das eingebrachte Stammkapital unverzinslich erstattet.
Die
Rahmenvereinbarung mit d-NRW hat die Gemeinde Nottuln bereits abgeschlossen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die erforderliche Zeichnung des Stammkapitals von 1.000,00 Euro wird aus gemeindlichen Mitteln finanziert. Weitere Aufwendungen entstehen nicht. Bei einem späteren Austritt würde dieser Betrag erstattet werden. Weitere Kosten entstehen nicht.
Anlagen:
Errichtungsgesetz d-NRW AöR
Satzung d-NRW AöR
Beitrittserklärung (Muster)