Betreff
Beitritt zur d-NRW AöR
Vorlage
142/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der HFA/ Rat beschließt den Beitritt der Gemeinde Nottuln zur d-NRW AöR zum 01.10.2022.


Sachverhalt:

 

Das Land Nordrhein-Westfalen hat zum 01.01.2017 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „d-NRW AöR“ errichtet. Ziel war es, dem staatlich-kommunalen IT-Unternehmen eine zeitgemäße Rechtsform zu geben. Seit 2002 initiiert und begleitet die d-NRW Kooperationsprojekte im Bereich der Informationstechnik und des E-Governments. Bereits vor 2016 hat sich die d-NRW bei zahlreichen kommunal-staatlichen Kooperationsprojekten als Impulsgeber und „neutrale“ Durchführungsinstanz bewährt (z. B. Vergabemarktplatz NRW, Meldeportal für Behörden, Verwaltungssuchmaschine NRW etc.).

 

Getragen wird die Anstalt gemeinsam vom Land Nordrhein-Westfalen und den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Anstalt freiwillig beigetreten sind.

 

Rechtsgrundlage bildet das Gesetz über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“ (Errichtungsgesetz d-NRW AöR). Die inneren Angelegenheiten regelt die Anstalt durch Satzung.

 

Die Anstalt unterstützt ihre Träger und, soweit ohne Beeinträchtigung ihrer Aufgaben möglich, andere öffentliche Stellen beim Einsatz von Informationstechnik in der öffentlichen Verwaltung. Informationstechnische Leistungen, die der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dienen, erbringt sie insbesondere im Rahmen von staatlich-kommunalen Kooperationsprojekten.

 

Die Mitträger der d-NRW AöR bringen sich gemeinsam mit dem Land NRW in die weitere Entwicklung kommunal-staatlichen E-Government in Nordrhein-Westfalen ein und haben die Möglichkeit, zukunftsweisende IT-Lösungen gemeinsam zu entwickeln und zu betreiben.1

 

Eine Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW hat bereits im Jahr 2016 mitgeteilt2, dass die im seinerzeitigen Gesetzentwurf vorgesehene gemeinsame Trägerschaft durch Land und Kommunen hervorzuheben sei. Folgende Punkte wurden hierbei explizit angesprochen:

·         Die im Rahmen des E-Government-Gesetzes NRW entstandenen Handlungsfelder erfordern eine enge Abstimmung zwischen Land und Kommunen. Die d-NRW AöR bietet den Kommunen hierfür einen projektorientierten Zugang.

 

·         Als Träger der d-NRW AöR können die Kommunen Produkte und Angebote von d-NRW im Rahmen einer ausschreibungsfreien Inhouse-Beauftragung nutzen und fachliche Unterstützung beim Einsatz von Informationstechnik in Anspruch nehmen.

 

·         Als Träger der d-NRW AöR erleichtern die Kommunen außerdem die Zusammenarbeit mit kommunalen IT-Dienstleistern im Rahmen kommunal-staatlicher Kooperationsprojekte. Denn die kommunale Trägerschaft ist eine zentrale Voraussetzung für eine ausschreibungsfreie Beauftragung jener Dienstleister durch die d-NRW AöR.

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1 Auszug aus https://www.d-nrw.de/ueber-d-nrw

2 Schreiben vom 07.07.2016; Betreff: Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“  

 

 

Die d-NRW AöR fungiert in NRW als sog. Kommunalvertreter und sorgt über ein vergaberechtskonformes Nachnutzungsmodell auf Basis einer interöffentlichen Vereinbarung (IÖV) dafür, dass Kommunen die im Rahmen des sog. EfA-Prinzips („Einer für Alle“) entwickelten Verfahren anderer Bundesländer nutzen können. Aktuell kann über die d-NRW AöR der vom Land Schleswig-Holstein entwickelte digitale Wohngeld-Antrag abgenommen werden.

 

Wenngleich die Nachfolgenutzung dieses EfA-Produktes derzeit noch kostenfrei ist und somit kein Vergabeverfahren eingeleitet werden musste, hat der Koordinierungskreis des KRZN am 24.02.2022 allen verbandsangehörigen Kommunen den Beitritt zur d-NRW AöR empfohlen.

 

Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung. Der Verwaltungsrat besteht aus 13 Mitgliedern. Für die kommunalen Träger der Anstalt benennen der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, der Städtetag Nordrhein-Westfalen und der Landkreistag Nordrhein-Westfalen jeweils zwei Mitglieder. Die übrigen Mitglieder werden vom Land Nordrhein-Westfalen benannt. Die Kommunen, die sich an der Anstalt des öffentlichen Rechts beteiligen wollen, haben daher kein direktes Entsendungsrecht.

 

Beitretende Gemeinden, Städte, Kreise und Landschaftsverbände entrichten eine einmalige Stammkapitaleinlage in Höhe von 1.000 €. Im Falle einer späteren Kündigung wird den Mitträgern das eingebrachte Stammkapital unverzinslich erstattet.

 

Die Rahmenvereinbarung mit d-NRW hat die Gemeinde Nottuln bereits abgeschlossen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Die erforderliche Zeichnung des Stammkapitals von 1.000,00 Euro wird aus gemeindlichen Mitteln finanziert. Weitere Aufwendungen entstehen nicht. Bei einem späteren Austritt würde dieser Betrag erstattet werden. Weitere Kosten entstehen nicht.


Anlagen:

Errichtungsgesetz d-NRW AöR

Satzung d-NRW AöR

Beitrittserklärung (Muster)