Beschlussvorschlag:
Die Satzungsänderung wird entsprechend der Anlage beschlossen.
Sachverhalt:
Am 19.02.2022
ist das neue Landeskreislaufwirtschaftsgesetz
NRW (LKrWG NRW) in Kraft getreten und hat das alte Landesabfallgesetz
NRW (LAbfG NRW) abgelöst.
Die Änderungen des LKrWG NRW verankern, bei
Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von
Arbeitsabläufen den Erzeugnissen den
Vorzug zu geben, die bei Berücksichtigung der 5-stufigen
Abfallhierarchie vorteilhaft sind.
1. Stufe: Abfallvermeidung;
2. Stufe: Vorbereitung zur Wiederverwendung;
3. Stufe: stoffliche Verwertung;
4. Stufe: sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung;
5. Stufe: Beseitigung
In § 2 Abs. 2 Satz 1 LKrWG NRW wird hierzu
gesetzlich vorgegeben, dass nicht
unerhebliche Baumaßnahmen im sog.
Hochbau so zu planen sind,
dass geeignete und qualitätsgesicherte rezyklierte
Gesteinskörnungen insbesondere
Recyclingbeton eingesetzt werden können.
§ 2 a LKrWG NRW regelt in Anknüpfung an die
Gewerbeabfall-Verordnung des Bundes, dass auch für Bau- und Abbruchabfälle eine
Verwertung vorgegeben wird, soweit dieses technisch möglich und wirtschaftlich
zumutbar ist.
Aufgrund der Änderungen
hat der Städte- und Gemeindebund NRW eine neue Muster-Abfallsatzung (Stand:
16.03.2022) erlassen. Es wird empfohlen, den Text der örtlichen
Abfallentsorgungssatzung an die neue Muster-Abfallentsorgungssatzung
anzupassen, weil sich insbesondere der Gesetzestitel geändert hat. Dieses muss
u.a. in der Präambel der Satzung bei der Benennung der Rechtsgrundlagen für die
örtliche Abfallentsorgungssatzung zutreffend wiedergegeben werden.
Außerdem hat es in § 2 Abs. 3 eine redaktionelle Änderung gegeben. Daher wurde
auf eine Synopse verzichtet.
Die einzelnen Änderungen
sind in der beigefügten Abfallsatzung durch Unterstreichen kenntlich
gemacht worden.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
I. Änderungssatzung über die
Abfallentsorgung in der Gemeinde Nottuln vom 11.11.2021