Betreff
Abfall - Änderungssatzung
Vorlage
083/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Satzungsänderung wird entsprechend der Anlage beschlossen.


Sachverhalt:

Am 19.02.2022 ist das neue Landeskreislaufwirtschaftsgesetz NRW (LKrWG NRW) in Kraft getreten und hat das alte Landesabfallgesetz NRW (LAbfG NRW) abgelöst.

Die Änderungen des LKrWG NRW verankern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen den Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die bei Berücksichtigung der 5-stufigen Abfallhierarchie vorteilhaft sind.

1. Stufe: Abfallvermeidung;
2. Stufe: Vorbereitung zur Wiederverwendung;
3. Stufe: stoffliche Verwertung;
4. Stufe: sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung;
5. Stufe: Beseitigung

In § 2 Abs. 2 Satz 1 LKrWG NRW wird hierzu gesetzlich vorgegeben, dass nicht unerhebliche Baumaßnahmen im sog. Hochbau so zu planen sind, dass geeignete und qualitätsgesicherte rezyklierte Gesteinskörnungen insbesondere Recyclingbeton eingesetzt werden können.

§ 2 a LKrWG NRW regelt in Anknüpfung an die Gewerbeabfall-Verordnung des Bundes, dass auch für Bau- und Abbruchabfälle eine Verwertung vorgegeben wird, soweit dieses technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

 

Aufgrund der Änderungen hat der Städte- und Gemeindebund NRW eine neue Muster-Abfallsatzung (Stand: 16.03.2022) erlassen. Es wird empfohlen, den Text der örtlichen Abfallentsorgungssatzung an die neue Muster-Abfallentsorgungssatzung anzupassen, weil sich insbesondere der Gesetzestitel geändert hat. Dieses muss u.a. in der Präambel der Satzung bei der Benennung der Rechtsgrundlagen für die örtliche Abfallentsorgungssatzung zutreffend wiedergegeben werden.
Außerdem hat es in § 2 Abs. 3 eine redaktionelle Änderung gegeben. Daher wurde auf eine Synopse verzichtet.

Die einzelnen Änderungen sind in der beigefügten Abfallsatzung durch Unterstreichen kenntlich gemacht worden.

 


Finanzielle Auswirkungen:

keine


Anlagen:

I. Änderungssatzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Nottuln vom 11.11.2021