Beschlussvorschlag:
Die
Ausführungen werden zur Kenntnis genommen
Sachverhalt:
Der regelmäßige
Verwaltungsfinanzbericht erfolgt zum Stichtag 30.06.2022. Aufgrund der sich
bereits im 1. Quartal 2022 abzeichnenden wesentlichen Veränderungen wird ein Ad-hoc-Finanzbericht
erstattet.
Als Anlage 1
beigefügt ist die Ergebnisrechnung
für die Monate Januar bis Februar 2022 (im Rahmen der HFA-Sitzung wird die
Ergebnisrechnung für das 1. Quartal vorgelegt). Folgende Erkenntnisse gegenüber
der Planung liegen bis heute vor:
Steuern
und ähnliche Abgaben
1. Gewerbesteuereinnahmen – Die
Sollstellungen für die Monate Januar und Februar 2022 bleiben bereits gegenüber
den Vorjahren zurück; Ende März beträgt das Defizit ggü. dem HH-Planansatz von
8,4 Mio. € bereits 2,6 Mio. € (Prognose: 5,8 Mio. €). Unterjährige Schwankungen
im hohen sechsstelligen Bereich, gar auch bis zu einer Million Euro, sind bei
der Gewerbesteuer in den vergangenen Jahren als durchaus „üblich“ zu bezeichnen.
Die sich derzeit abzeichnende Situation weicht davon aber erheblich ab.
Gewerbesteuermindereinnahmen
in Höhe von 1,4 Mio. € ergeben sich insbesondere durch die
Veranlagungsbescheide von fünf Gewerbetreibenden für das Jahr 2020 sowie der
entsprechend angepassten Vorauszahlungsbescheide.
Im
Rahmen der sog. Bilanzierungshilfe besteht die Möglichkeit, wenn sich das
Defizit bis zum Jahresende nicht durch die Veränderungen bei der
Gewerbesteuerveranlagung und -vorauszahlung ändern sollte, einen Teil
der Gewerbesteuermindereinnahmen im Rahmen des Jahresabschlusses 2022 zu
isolieren. Ab dem Jahr 2025 würden sich in der Folge durch die Auflösung der
Bilanzierungshilfe höhere Belastungen für den Gemeindehaushalt ergeben.
2. Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
sowie Umsatzsteueranteile – hierüber kann derzeit noch keine Aussage getroffen
werden; die Zahlungen für das 1. Quartal werden erst Ende April bekannt gegeben
(liegen voraussichtlich zur HFA-Sitzung vor).
3. Kompensationsleistungen – laut
Bescheid vom 31.03.2022 werden in diesem Jahr 1,186 Mio. € an die Gemeinde
Nottuln überwiesen (+ 12 T€ ggü. der HH-Planansatz 2022)
Zuwendungen
und allg. Umlagen
1. Schlüsselzuweisungen – werden wie
geplant zufließen (geringfügige Erhöhung von 1.356 €).
2. Erstattungen für Leistungen nach dem
Flüchtlingsaufnahmegesetz – durch die Aufnahme von mehr als 100 Ukrainer:innen
bis Ende März, werden sich auch die FlüAG-Pauschalen entsprechend erhöhen. Die
Abrechnung für den Monat März liegt noch nicht vor. Eine konkretere Aussage
wird in der HFA-Sitzung möglich sein (folglich erhöhen sich auch die
Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz).
Weitere
wesentlichen Abweichungen sind derzeit im Bereich der Erträge nicht zu
erkennen.
Personalaufwendungen
Keine
wesentlichen Abweichungen derzeit erkennbar, 2020 – 2022 in den Monaten Januar
und Februar je rd. 15 % des (geplanten) Jahresergebnisses.
Aufwendungen
für Sach- und Dienstleistungen
1.
Energiekosten
– durch die stark steigenden Energiepreise werden höhere Aufwendungen
prognostiziert; die bestehenden Gaslieferverträge laufen zum 30.09.2022 aus.
2.
Siehe
auch unten über-/außerplanmäßige Aufwendungen
Transferaufwendungen
1.
Gewerbesteuerumlage
– aufgrund des geringen Gewerbesteuer-Ist-Aufkommens im 1. Quartal sind nur rd.
98 T€ an Gewerbesteuerumlage fällig (anstatt ¼ des HH-Ansatzes von rd. 684 T€ -
folglich 171 T€ - ein Minderaufwand von 73 T€)
2.
Kreisumlage
– da die Genehmigung des Kreishaushaltes nach dem Haushaltsbeschluss der
Gemeinde Nottuln lag, ist die Reduzierung des Hebesatzes nicht mit in die
Haushaltsplanung eingeflossen. Laut vorliegendem Bescheid werden an Allgemeiner
Kreisumlage dieses Jahr 7.073.198 € fällig, das sind rund 271 T€ weniger als
geplant.
3.
Jugendamtsumlage
– wie geplant; verringert sich um rd. 4 T€ ggü. dem HH-Planansatz 2022
4.
Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz – Hilfesuchende aus der Ukraine erhalten
derzeit Leistungen nach dem AsylbLG. Diese Kosten übernimmt zu 100 % die
Gemeinde Nottuln. Dem stehen Erstattungen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz
gegenüber.
Beabsichtigt
ist seitens des Gesetzgebers, dass zum 01.06.2022 der Leistungsbezug nach dem
SGB II erfolgen soll; die Regelsätze würden dann aus dem Bundeshaushalt
finanziert; die Kosten der Unterkunft übernimmt dann weiterhin zu 100 % die
Gemeinde Nottuln (je 50% im Rahmen einer sog. Spitzabrechnung und über die
allgemeine Kreisumlage).
Über- und außerplanmäßige Auszahlungen/ Aufwendungen
1.
vgl.
Vorlage 030/2020, Rat 23.03.2022
a. 225 T€ Mehrauszahlung für
Planungskosten 6-Gruppen Kita
b. 34 T€ Mehraufwand aufgrund Anpassung
EntschädigungsVO
c. 26 T€ Mehraufwand für Schaffung Schulraum
an der St. Sebastian Grundschule
d. 35 T€ Mehraufwand für Mietkosten
Treppentürme und Containermiete St. Sebastian Grundschule – Deckung durch
Minderaufwand „Schadstoffbeprobung“ gegeben
e. 21 T€ Mehraufwand baufachliche
Begutachtung Astrid-Lindgren-Grundschule
f. 25 T€ Mehraufwand Erstellung
integriertes Quartierskonzept für energetische Sanierungsmaßnahmen
g. 59 T€ Mehrauszahlung/
Mehraufwand für Anpassung Schließsystem der Fahrradboxen am Bahnhof
Appelhülsen – Deckung durch Mehreinzahlung Fördermittel gegeben
2.
Kompensationsleistungen
für kommunale Klimaschutzinvestitionen – Deckung durch Fördersumme in Höhe von
63.150,82 € (Bescheid vom 05.04.2022) gegeben
Hinweis: Sollten im laufenden Haushaltsjahr
keine Deckungsmöglichkeiten für die aufgeführten über- und außerplanmäßigen
Ausgaben gefunden werden, gehen die Veränderungen zu Lasten des
Jahresabschlusses 2022.
Als Anlage 2 ist die Finanzrechnung
für die Monate Januar bis März 2022 beigefügt. Die Werte der Finanzrechnung
beinhalten auch die Ermächtigungsübertragungen 2021/2022.
Hinweis: Bereits zum Kindergartenjahr 2022/2023
zeichnet sich trotz der Inbetriebnahme von zwei zusätzlichen Gruppen auf der
Gemeindewiese ab, dass der Bedarf an Kita-Plätzen auch bedingt durch den Ukrainekrieg,
weiterhin stark steigen wird. Verwaltungsintern wird bereits jetzt an einer
Aufstockung von temporären Kita-Gruppen gearbeitet. Es wird nicht
ausgeschlossen, dass hierfür ein Nachtragshaushalt notwendig wird.
Haushaltswirtschaftliche
Konsequenzen
Gem. § 7 Abs. IV der gemeindlichen Haushaltssatzung ist
gem. § 81 GO der Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung notwendig, wenn sich
abzeichnet, dass ein erheblicher Jahresfehlbetrag zu entstehen droht. Als
erheblich gilt eine Verschlechterung des Jahresergebnisses um mehr als 250.000
€ gegenüber dem Planansatz.
Derzeit erfolgt die Prüfung eines Nachtragserfordernises,
auch im Hinblick auf die im Rahmen der erlassenen Sonderregelungen des
COVID-19-Isolierungsgesetzes (Gewerbesteuerveranlagungen für 2020) und den von
Ministerin Scharrenbach bereits formulierten möglichen Ausnahmen des
Nachtragserfordernisses aufgrund des Ukraine-Krieges.
Finanzielle Auswirkungen:
Die wesentlichen, derzeit bekannten Veränderungen ggü. der HH-Planung im 1. Quartal 2022
- Gewerbesteuer: Minderertrag von 2,6 Mio. €
- Gewerbesteuerumlage: Minderaufwand 73 T€
- Kreisumlage: Minderaufwand von 275 T€
Näheres, siehe Sachverhalt
Anlagen:
Anlage 1 – Ergebnisrechnung 01.01. – 28.02.2022
Anlage 2 – Finanzrechnung 01.01. – 31.03.2022