Betreff
Aufnahme einzelner Ortsteile in die Hauptsatzung der Gemeinde Nottuln (Bürgeranregung nach § 24 GO NRW)
Vorlage
055/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag gem. Anregung nach § 24 GO NRW

Die Verwaltung wird beauftragt, eine Änderung der Hauptsatzung dahingehend vorzubereiten, dass für die Ortsteile Appelhülsen, Darup, Nottuln und Schapdetten Gemeindebezirke gem. § 39 GO NRW gebildet werden.

 


Sachverhalt:

Mit als Anlage 1 beigefügtem Schreiben vom 10.12.2021 regt Herr Benedikt Wessling an, die Nottulner Ortsteile in die Hauptsatzung aufzunehmen. Auf telefonische Nachfrage führt Herr Wessling mit als Anlage 2 beigefügter E-Mails vom 18.03.2022 und 21.03.2022 weiter aus, dass für jeden der bislang in § 1 der Hauptsatzung bezeichneten Ortsteile mit Ausnahme von Limbergen ein Gemeindebezirk gebildet werden soll.

Die Gemeindeordnung NRW sieht in § 39 vor, dass kreisangehörige Gemeinden in der Hauptsatzung die Einteilung in Gemeindebezirke regeln können. Für solche Gemeindebezirke sind entweder Bezirksausschüsse zu bilden oder Ortsvorsteher zu wählen. Den Bezirksausschüssen sollen lokale Aufgaben zur Entscheidung übertragen werden. Entsprechende Haushaltsmittel wären bereitzustellen.

Im Ergebnis stellt sich die Frage, ob eine entsprechende Bezirksverfassung mit eher eigenständigen Ortsteilen gewünscht ist oder an der bisherigen Struktur der einheitlichen Entscheidungskompetenz des Rates festgehalten werden soll.

Für die Einrichtung von Bezirksausschüssen kann sprechen, dass Entscheidungen vor Ort möglicherweise aufgrund von größerer Ortskenntnis fundierter mit einer größeren Akzeptanz getroffen werden können.

Dem könnte entgegenstehen, dass eine größere Eigenständigkeit aller Ortsteile sich negativ auf das Zusammengehörigkeitsgefühl in der Gemeinde auswirkt.

Durch das Kommunalwahlrecht ist bereits jetzt gewährleistet, dass über die Bildung von Wahlbezirken auch entsprechende Repräsentanten für das gesamte Gemeindegebiet gleichmäßig im Gemeinderat vertreten sind.

Weiter wäre die Einrichtung von Gemeindebezirken mit laufenden Kosten verbunden. Es müssten Haushaltsmittel für die von den Bezirksausschüssen beschlossenen Projekte zur Verfügung gestellt werden. Entscheidungsprozesse würden durch eine möglicherweise erforderliche Vorberatung im entsprechenden Bezirksausschuss verlangsamt. Die Verlagerung von Entscheidungskompetenzen in Bezirksausschüsse wäre gegenläufig zu dem bisher eingeschlagenen Weg, der Zentralisierung der Entscheidungen im Rat.

Schließlich wäre noch zu berücksichtigen, dass Gemeindebezirke so gebildet werden müssten, dass bei Kommunalwahlen trennscharf für jeden Gemeindebezirk ein Stimmenverhältnis dargestellt werden kann. Das ginge letztlich nur darüber, dass die geographischen Grenzen der Gemeindebezirke deckungsgleich mit denen der Wahlbezirke sein müssen. Gerade hier hat Ende 2019 das Landesverfassungsgericht recht strenge Vorgaben gemacht, wie diese Stimmbezirke zu bilden sind. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass bei Änderungen der Einwohnerzahl die Stimmbezirke und mit ihnen die Lage der Gemeindebezirke geändert werden müsste. Das hätte dann mit „gewachsenen Strukturen“ nicht mehr viel zu tun bzw. würde dazu führen, dass in Außenbereichen Nottulner Bürger mal dem einen und mal dem anderen Gemeindebezirk zugeordnet wären. Sicher würde es allerdings dazu führen, dass bei der Bildung von Gemeindebezirken Bürger einem Gemeindebezirk zugeordnet würden, zu dem sie sich historisch nicht zugehörig fühlen.

Vor dem Hintergrund der geschilderten Sachlage schlägt die Verwaltung vor, die Bürgeranregung abzulehnen.

Im Falle einer der Bürgeranregung entsprechenden Beauftragung der Verwaltung müsste in der Folge noch eine Entscheidung getroffen werden, wie die einzelnen Gemeindebezirke liegen, ob Bezirksvorsteher bestellt oder Bezirksausschüsse in welcher Größe und Zusammensetzung gebildet werden. Es müsste die Frage der konkreten Entscheidungskompetenz beantwortet werden und der Haushalt müsste entsprechend spätestens für das Jahr 2023 dahingehend geplant werden.


Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen in derzeit nicht zu beziffernder Höhe für die Entschädigung von Bezirksausschüssen bzw. Ortsvorstehern, Personalkosten, Haushaltsmittel für Projekte.

 


Anlagen:

Anlage 1:       Bürgeranregung vom 10.12.2021
Anlage 2:       E-Mail-Korrespondenz zur Bürgeranregung