Betreff
Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses der Gemeinde Nottuln für das Jahr 2021
Vorlage
048/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Für die Gemeinde Nottuln liegen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2021 nach § 50 KomHVO i. V. m. § 116a (1) GO NRW vor. Es wird beschlossen, von der größenabhängigen Befreiung im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtabschlusses für das Jahr 2021 Gebrauch zu machen.


Sachverhalt:

Nach § 50 KomHVO i. V. m. § 116 GO NRW hat die Gemeinde Nottuln in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss sowie einen Gesamtlagebericht aufzustellen.

Mit dem 2. NKFWG NRW vom 18. Dezember 2018 wurde u. a. die GO NRW dahingehend geändert, dass ab dem 01.01.2019 für Kommunen die Möglichkeit der Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses und eines Gesamtlageberichtes besteht. Erfüllt eine Kommune die in § 116a Abs. 1 GO NRW genannten größenabhängigen Merkmale, ist sie erstmals zum Abschlussstichtag 31.12.2019 von der Aufstellung des Gesamtabschlusses befreit. Dieser Sachverhalt wurde bereits in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 26.08.2020 (Vorlage 106/2020) und in der Sitzung des Rates am 08.09.2020 eingehend beraten. Für das Jahr 2020 erfolgte die Beratung des Sachverhaltes in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 25.11.2020 (Vorlage 148/2020) und in der Sitzung des Rates am 08.12.2020. mit den einstimmigen Beschlüssen, von der größenabhängigen Befreiung für das Jahr 2019 sowie 2020 Gebrauch zu machen. Über die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses entscheidet der Rat jedes Haushaltsjahr bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres (vgl. § 116a Absatz 2 Satz 1 GO NRW). Das Vorliegen der größenabhängigen Merkmale ist gegenüber dem Rat anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen (vgl. § 116a Absatz 2 Satz 2 GO NRW). In der Anlage 1 zu dieser Beschlussvorlage sind die Beteiligungsverhältnisse zum 31.12.2019 und zum 31.12.2020 dargestellt, die die größenabhängige Befreiung verdeutlichen. Zum Stichtag 31.12.2020 werden keine weitreichenden Änderungen der Beteiligungsverhältnisse erwartet. Im Falle einer Befreiung hat die Gemeinde einen ausführlichen Beteiligungsbericht (§ 117 GO NRW) zu erstellen. Da dieser im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten für das Haushaltsjahr 2021 angefertigt werden muss, ist zeitnah die Entscheidung des Rates herbeizuführen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Personalaufwand für die Erstellung des Beteiligungsberichtes


Anlagen:

Prüfung der Befreiungsmöglichkeit nach § 116a GO NRW - Auswertung