Beschlussvorschlag:
Die
Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen der Beteiligung der Behörden und
Nachbargemeinden in den Verfahren zum Thema „Windenergie“ keine Stellungnahme
abzugeben.
Sachverhalt:
Stadt Dülmen:
Aufstellung
eines Sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“
Die Stadt
Dülmen führt derzeit die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der
Nachbargemeinden
zur Aufstellung eines Sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ durch.
Ziel des Aufstellungsverfahrens ist es, Konzentrationszonen für die Windenergie
auszuweisen. Als Nachbargemeinde und Behörde ist die Gemeinde Nottuln
aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben (§§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 BauGB).
Maßgeblich ist hier die in Anlage 1 enthaltene Abgrenzung der geplanten
Konzentrationszonen auf dem Gebiet der Stadt Dülmen. Erkennbar grenzen die
geplanten Konzentrationszonen 1 und 4 an das Nottulner
Gemeindegebiet.
Bewertung:
Zur
Ermittlung ihrer möglichen Konzentrationszonen hat die Stadt Dülmen wie üblich
ein Standortkonzept bemüht. Auf dieser Grundlage sind in der Regel 1000 m
Abstand zu allgemeinen und reinen Wohngebieten und 350 m Abstand zu
Wohngebäuden im Außenbereich eingeplant worden. Der immissionsschutzrechtliche
Mindestabstand von 274 m zwischen einer möglichen Windenergieanlage und einem
Wohnhaus im Außenbereich wurde Seitens der Stadt Dülmen um einen Vorsorgepuffer
76 m erweitert.
Stadt Billerbeck:
Aufhebung
des Bebauungsplanes „Windeignungsbereich Osthellermark“
Die Stadt
Billerbeck führt derzeit ebenfalls die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
der
Nachbargemeinden
zur Aufhebung des Bebauungsplanes „Windeignungsbereich Osthellermark“ durch.
Ziel des Aufhebungsverfahrens ist es, die bestehenden Festsetzungen
insbesondere die Beschränkung der Höhe von Windenergieanlagen vollständig
aufzuheben. Als Nachbargemeinde und Behörde ist die Gemeinde Nottuln auch in
diesem Verfahren aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben (§§ 2 Abs. 2, 4 Abs.
1 BauGB). Maßgeblich ist hier die in Anlage 2 enthaltene Abgrenzung des
Bebauungsplanes auf Gebiet der Stadt Billerbeck. Erkennbar grenzt der
bestehende Bebauungsplan an das Nottulner Gemeindegebiet.
Bewertung:
Die Stadt
Billerbeck hat die Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Bereich Osthellermark
bisher über den Bebauungsplan „Windeignungsbereich Osthellermark“
planungsrechtlich gesteuert. Die Aufhebung des Bebauungsplanes führt dazu, dass
sich nach Aufhebung die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35
BauGB richtet. Demnach ist ausschließlich der immissionsschutzrechtliche Mindestabstand
maßgeblich für die Zulässigkeit von Windenergieanlagen.
Gemeinde Nottuln:
Die
Gemeinde Nottuln ist bereits im Mai 2018 mit dem Aufstellungsbeschluss zur 79.
Änderung des Flächennutzungsplanes zur Festlegung von Konzentrationszonen in
das Verfahren gestartet. Daran anschließend fand im Zeitraum 05.04.2019 bis
08.05.2019 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. §§ 2
Abs. 2 und 4 Abs. 1 BauGB statt.
In den
Verfahren, in denen die Gemeinde Nottuln in der Vergangenheit als
Nachbargemeinde und Behörde aufgefordert wurde, gem. §§ 2 Abs. 2 und 4 Abs. 1
BauGB eine Stellungnahme abzugeben, wurde seitens der Gemeinde Nottuln
angeregt, den
immissionsschutzrechtlichen
Mindestabstand um einen zusätzlichen
immissionsschutzrechtlichen
Vorsorgeabstand von 240 Metern zu Wohngebäuden im
Außenbereich
zu erweitern. Diese Anregung entspricht den Abstandsgrößen, die im Verfahren
zur 79. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nottuln bisher
berücksichtigt wurden.
Auf Grund
der Tatsache, dass seit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie
der Behörden und Träger öffentlicher Belange gesetzliche Neuregelungen in Kraft
getreten sind, schlägt die Verwaltung vor, zunächst im Rahmen einer der
nächsten Sitzungen des Ausschusses für Planen und Bauen über das weitere
Vorgehen im Verfahren zur 79. Flächennutzungsplanänderung zu beraten. Dies
führt dazu, dass die Verwaltung aufgrund dessen vorschlägt, keine
Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Bauleitplanverfahren der Städte
Dülmen und Billerbeck sowie weiterer folgender Beteiligungsverfahren abzugeben.
Zunächst soll eine politische Meinungsbildung zum weiteren Vorgehen mit dem
Themenfeld Windenergie erfolgen.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Anlage 1: Plandarstellung Stadt Dülmen
Anlage 2: Plandarstellung Stadt Billerbeck