Betreff
Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Nachbargemeinden zu den Verfahren zum Thema „Windenergie“ der Städte Dülmen und Billerbeck
Vorlage
021/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Nachbargemeinden in den Verfahren zum Thema „Windenergie“ keine Stellungnahme abzugeben.

 

 


Sachverhalt:

Stadt Dülmen:

Aufstellung eines Sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“

 

Die Stadt Dülmen führt derzeit die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der

Nachbargemeinden zur Aufstellung eines Sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ durch. Ziel des Aufstellungsverfahrens ist es, Konzentrationszonen für die Windenergie auszuweisen. Als Nachbargemeinde und Behörde ist die Gemeinde Nottuln aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben (§§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 BauGB). Maßgeblich ist hier die in Anlage 1 enthaltene Abgrenzung der geplanten Konzentrationszonen auf dem Gebiet der Stadt Dülmen. Erkennbar grenzen die geplanten Konzentrationszonen 1 und 4 an das Nottulner

Gemeindegebiet.

 

Bewertung:

Zur Ermittlung ihrer möglichen Konzentrationszonen hat die Stadt Dülmen wie üblich ein Standortkonzept bemüht. Auf dieser Grundlage sind in der Regel 1000 m Abstand zu allgemeinen und reinen Wohngebieten und 350 m Abstand zu Wohngebäuden im Außenbereich eingeplant worden. Der immissionsschutzrechtliche Mindestabstand von 274 m zwischen einer möglichen Windenergieanlage und einem Wohnhaus im Außenbereich wurde Seitens der Stadt Dülmen um einen Vorsorgepuffer 76 m erweitert.

 

 

Stadt Billerbeck:

Aufhebung des Bebauungsplanes „Windeignungsbereich Osthellermark“

 

Die Stadt Billerbeck führt derzeit ebenfalls die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der

Nachbargemeinden zur Aufhebung des Bebauungsplanes „Windeignungsbereich Osthellermark“ durch. Ziel des Aufhebungsverfahrens ist es, die bestehenden Festsetzungen insbesondere die Beschränkung der Höhe von Windenergieanlagen vollständig aufzuheben. Als Nachbargemeinde und Behörde ist die Gemeinde Nottuln auch in diesem Verfahren aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben (§§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 BauGB). Maßgeblich ist hier die in Anlage 2 enthaltene Abgrenzung des Bebauungsplanes auf Gebiet der Stadt Billerbeck. Erkennbar grenzt der bestehende Bebauungsplan an das Nottulner Gemeindegebiet.

 

Bewertung:

Die Stadt Billerbeck hat die Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Bereich Osthellermark bisher über den Bebauungsplan „Windeignungsbereich Osthellermark“ planungsrechtlich gesteuert. Die Aufhebung des Bebauungsplanes führt dazu, dass sich nach Aufhebung die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 BauGB richtet. Demnach ist ausschließlich der immissionsschutzrechtliche Mindestabstand maßgeblich für die Zulässigkeit von Windenergieanlagen.

 

Gemeinde Nottuln:

Die Gemeinde Nottuln ist bereits im Mai 2018 mit dem Aufstellungsbeschluss zur 79. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Festlegung von Konzentrationszonen in das Verfahren gestartet. Daran anschließend fand im Zeitraum 05.04.2019 bis 08.05.2019 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. §§ 2 Abs. 2 und 4 Abs. 1 BauGB statt.

 

In den Verfahren, in denen die Gemeinde Nottuln in der Vergangenheit als Nachbargemeinde und Behörde aufgefordert wurde, gem. §§ 2 Abs. 2 und 4 Abs. 1 BauGB eine Stellungnahme abzugeben, wurde seitens der Gemeinde Nottuln angeregt, den

immissionsschutzrechtlichen Mindestabstand um einen zusätzlichen

immissionsschutzrechtlichen Vorsorgeabstand von 240 Metern zu Wohngebäuden im

Außenbereich zu erweitern. Diese Anregung entspricht den Abstandsgrößen, die im Verfahren zur 79. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nottuln bisher berücksichtigt wurden.

 

Auf Grund der Tatsache, dass seit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange gesetzliche Neuregelungen in Kraft getreten sind, schlägt die Verwaltung vor, zunächst im Rahmen einer der nächsten Sitzungen des Ausschusses für Planen und Bauen über das weitere Vorgehen im Verfahren zur 79. Flächennutzungsplanänderung zu beraten. Dies führt dazu, dass die Verwaltung aufgrund dessen vorschlägt, keine Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Bauleitplanverfahren der Städte Dülmen und Billerbeck sowie weiterer folgender Beteiligungsverfahren abzugeben. Zunächst soll eine politische Meinungsbildung zum weiteren Vorgehen mit dem Themenfeld Windenergie erfolgen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

keine


Anlagen:

Anlage 1:         Plandarstellung Stadt Dülmen

Anlage 2:         Plandarstellung Stadt Billerbeck