Beschlussvorschlag:
Die
Verwaltung schlägt folgendes standardmäßiges Vorgehen beim Grunderwerb mit dem
Ziel der Wohnbaulandentwicklung vor:
1. Residuale Ermittlung des
Ankaufspreises:
Bodenrichtwert – Flächenabzüge –
Folgekosten – Erschließung – Ausgleich/Ersatz – Risikopuffer = Ankaufspreis
2. Aufstellung einer Vorkaufsrechtssatzung
nach § 25 BauGB für das Plangebiet
3. Grunderwerbsverhandlungen zum fixen
Ankaufspreis; ggf. auf Grundlage eines ersten städtebaulichen Entwurfs, aber
ohne Aufstellungsbeschluss
4. „Beschleunigungszuschlag“ für
diejenigen, die sich zügig zum Verkauf an die Gemeinde entschließen
5. Option für die Verkäufer, nach
Abschluss der Bauleitplanung im Wege eines Vorkaufsrechts Baugrundstücke (auch
Eigentumswohnungen) von der Gemeinde (zurück) zu erwerben
6. Bauleitplanverfahren, wenn mindestens
70 % der Planfläche im Eigentum der Gemeinde liegen; bei Änderungen von
Bestandsbebauungsplänen können Einzelfallentscheidungen notwendig sein
7. Einführung von Bauverpflichtungen
über Kaufverträge
8. Auswahl der Käufer:innen über
Vergabekriterien und/oder Konzeptvergabe z.B. bei MFH
9. Option für Grundstückskäufer:innen,
den Ankaufspreis z.B. durch Sicherstellung eines bestimmten KfW-Standards am
Bau zu senken (Punktesystem o.ä.)
Die
Verwaltung wird beauftragt dieses Vorgehen bei zukünftigen Grundstückskäufen zu
berücksichtigen.
Sachverhalt:
Die
Gemeinde Nottuln steht mit einer Vielzahl von Grundstückseigentümer:innen und
Landwirt:innen im Gespräch, um gezielt Ackerflächen zu erwerben, um die Flächen
in der Folge in kommunaler Hand zu Wohnbauland weiter zu entwickeln. Die
Verkaufsbereitschaft und insbesondere auch die vertraglichen Konditionen, zu denen
ein Ankauf an unterschiedlichen Stellen im Gemeindegebiet bislang zumindest
vorstellbar war bzw. ist, variieren von Vertragsparter:in zu Vertragspartner:in
mitunter stark. Nicht selten wird ein möglicher Verkauf seitens der
Verkäufer:innen aber auch von Anfang an ausgeschlossen, nur im Tausch gegen
Baugrundstücke oder Ackerland an anderer Stelle in unterschiedlichen
Tauschverhältnissen (1:1, 1:2, 1:3 etc.) oder aber nur zu Preisen ermöglicht,
die marktfern sind. Letztes gelegentlich auch mit dem Verweis auf
Kaufpreisangebote von privaten Investor:innen.
Insgesamt
also gestaltet sich der Grunderwerb regelmäßig schwierig, wobei sich die
Verhandlungen vornehmlich auf die Preisgestaltung konzentrieren. Die Verwaltung
gelangt in den Verhandlungen insofern immer wieder in die Situation, auf
Grundlage eigener Kalkulationen insbesondere von An- und späteren
Verkaufspreisen mitunter gewichtige Kaufentscheidungen vorzubereiten. Um diese
Verhandlungen und die Preisbildung künftig im Hinblick auf das zugrundeliegende
Prozedere stärker auch politisch rück zu koppeln, soll mit dieser Vorlage ein
Vorschlag zu einem standardmäßigen Vorgehen beim Grunderwerb mit dem Ziel der
Wohnbaulandentwicklung eingeführt werden.
1. Residuale Ermittlung des
Ankaufspreises:
Bodenrichtwert – Flächenabzüge –
Folgekosten – Erschließung – Ausgleich/Ersatz – Risikopuffer = Ankaufspreis
2. Aufstellung einer
Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 BauGB für das Plangebiet
3. Grunderwerbsverhandlungen zum fixen
Ankaufspreis; ggf. auf Grundlage eines ersten städtebaulichen Entwurfs, aber
ohne Aufstellungsbeschluss
4. „Beschleunigungszuschlag“ für
diejenigen, die sich zügig zum Verkauf an die Gemeinde entschließen
5. Option für die Verkäufer, nach
Abschluss der Bauleitplanung im Wege eines Vorkaufsrechts Baugrundstücke (auch
Eigentumswohnungen) von der Gemeinde (zurück) zu erwerben
6. Bauleitplanverfahren, wenn mindestens
70 % der Planfläche im Eigentum der Gemeinde liegen; bei Änderungen von
Bestandsbebauungsplänen können Einzelfallentscheidungen notwendig sein
7. Einführung von Bauverpflichtungen
über Kaufverträge
8. Auswahl der Käufer:innen über
Vergabekriterien und/oder Konzeptvergabe z.B. bei MFH
9. Option für Grundstückskäufer:innen,
den Ankaufspreis z.B. durch Sicherstellung eines bestimmten KfW-Standards am
Bau zu senken (Punktesystem o.ä.)
Finanzielle Auswirkungen:
keine