Betreff
Bestellung weiterer allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters (Verhinderungsvertreter)
Vorlage
181/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Herr Gemeinderechtsrat Stefan Kohaus wird mit Wirkung vom 01. April 2022 zum weiteren Allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters gemäß § 68 GO bestellt (erster Verhinderungsvertreter).

Herr Gemeindeverwaltungsrat Benedikt Gellenbeck wird mit Wirkung vom 01. April 2022 zum weiteren Allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellt (zweiter Verhinderungsvertreter).

 


Sachverhalt:

Bis in das Jahr 2012 war in der Gemeindeordnung NRW für wesentliche Verpflichtungsgeschäfte vorgesehen, dass diese von Bürgermeister und der allgemeinen Vertretung gezeichnet werden müssen. Auch wenn diese Vorschrift entfallen ist, hat in der Folge die Verwaltungsleitung vereinbart, grundsätzlich das Vier-Augen-Prinzip auch weiterhin zu wahren.

Erforderlich war bei Abwesenheit des Bürgermeisters bzw. der Beigeordneten, welche qua Gesetz die allgemeine Vertreterin des Bürgermeisters ist, die Zeichnung durch einen weiteren Gemeindebediensteten. Bislang wurde dies durch umfangreiche Bevollmächtigungen geregelt, was gewisse rechtliche Unsicherheiten birgt.

In analoger Anwendung des § 68 Abs. 1 Satz 2 GO NW können in Gemeinden, die einen Beigeordneten/eine Beigeordnete haben, weitere Beamte bestimmt werden, welche die Funktion des allgemeinen Vertreters bei dessen Verhinderung wahrnehmen. Für die Vertretung ist die Abwesenheit des Bürgermeisters nicht erforderlich. Zur Sicherstellung der Amtsgeschäfte wird daher vorgeschlagen, entsprechend weitere allgemeine Vertreter als sog. Verhinderungsvertreter wie im Beschlussvorschlag dargestellt zu bestellen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

keine


Anlagen:

keine