Beschlussvorschlag:
Herr
Gemeinderechtsrat Stefan Kohaus wird mit Wirkung vom 01. April 2022 zum
weiteren Allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters gemäß § 68 GO bestellt
(erster Verhinderungsvertreter).
Herr
Gemeindeverwaltungsrat Benedikt Gellenbeck wird mit Wirkung vom 01. April 2022
zum weiteren Allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellt (zweiter
Verhinderungsvertreter).
Sachverhalt:
Bis in das
Jahr 2012 war in der Gemeindeordnung NRW für wesentliche Verpflichtungsgeschäfte
vorgesehen, dass diese von Bürgermeister und der allgemeinen Vertretung
gezeichnet werden müssen. Auch wenn diese Vorschrift entfallen ist, hat in der
Folge die Verwaltungsleitung vereinbart, grundsätzlich das Vier-Augen-Prinzip
auch weiterhin zu wahren.
Erforderlich
war bei Abwesenheit des Bürgermeisters bzw. der Beigeordneten, welche qua
Gesetz die allgemeine Vertreterin des Bürgermeisters ist, die Zeichnung durch
einen weiteren Gemeindebediensteten. Bislang wurde dies durch umfangreiche
Bevollmächtigungen geregelt, was gewisse rechtliche Unsicherheiten birgt.
In analoger
Anwendung des § 68 Abs. 1 Satz 2 GO NW können in Gemeinden, die einen
Beigeordneten/eine Beigeordnete haben, weitere Beamte bestimmt werden, welche
die Funktion des allgemeinen Vertreters bei dessen Verhinderung wahrnehmen. Für
die Vertretung ist die Abwesenheit des Bürgermeisters nicht erforderlich. Zur
Sicherstellung der Amtsgeschäfte wird daher vorgeschlagen, entsprechend weitere
allgemeine Vertreter als sog. Verhinderungsvertreter wie im Beschlussvorschlag
dargestellt zu bestellen.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
keine