Beschlussvorschlag:
Die beigefügte
Nutzungs- und Entgeltordnung der Gemeinde Nottuln für die Sportanlagen wird
beschlossen.
Sachverhalt:
Seit dem
01.01.2021 findet der § 2b UStG bei der Gemeinde Nottuln Anwendung (vgl. VL
164/2020; Ratsbeschluss vom 08.12.2020).
Die
umsatzsteuerlichen Folgen wurden im HFA wiederholt vorgestellt und diskutiert
(siehe VL 194/2017 sowie VL 039/2020). Ein Schwerpunkte bildete die Einführung
einer Sporthallengebühr auf Stundenbasis und deren Folgen für die Nutzer:innen
der Sportanlagen sowie die Gemeinde Nottuln. Die von der Gemeinde Nottuln
angestrebte sog. verbindliche Auskunft zu diesem Themenkomplex führte im Sommer
2021 zu einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt. Im Rahmen der vor Ort
Prüfung wurde folgendes Vorgehen abgestimmt:
1.
Die
Erhebung eines nutzungsabhängigen Entgeltes auf Stundenbasis ist
Grundvoraussetzung um
a. künftig die Vorsteuer für die sog.
unternehmerische Nutzung der Sporthallen gem. § 2 b UStG von den
Eingangsrechnungen in Abzug bringen zu können sowie
b. rückwirkend die bereits gezahlte
Vorsteuer für den Neubau der Rudolf-Harbig-Sporthalle gem. § 15 a UStG geltend
machen zu können (10-jähriger Berichtigungszeitraum: 01.03.2020 – 28.02.2030).
2.
Nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung (BFH) gilt ein nicht kostendeckendes
Netto-Stundenentgelt von 1,50 €/Nutzungsstunde (1,79 € brutto) und
Halleneinheit als marktüblich (Kostendeckungsgrad muss mindestens 5% betragen).
Ausnahme:
an Wochenenden und Feiertagen wird für den Neubau der Rudolf-Harbig-Sporthalle
ein erhöhtes Netto-Nutzungsentgelt von 2 €/Std. (2,38 € brutto) erhoben. Damit
wird den „Sonderbaumaßnahmen“ wie Tribüne, Catering-Küche mit Vorraum sowie
Mannschaftsbesprechungsraum Rechnung getragen, die ausschließlich durch den
Vereinssport genutzt werden (also im Rahmen der sog. unternehmerischen
Tätigkeit der Gemeinde Nottuln).
3.
Die
Sportvereine beteiligten sich bislang mit 100 €/ Halleneinheit/ Monat an den
Kosten für die laufenden Kosten. Durch das stundenabhängige Nutzungsentgelt
erhöhen sich für alle Nutzer:innen die zu zahlenden Entgelte. Lediglich für die
hoheitliche Nutzung der Sportanlagen durch die gemeindlichen Schulen sowie die
Liebfrauenschule werden keine Entgelte erhoben. Von allen anderen Nutzergruppen
wird das Hallenentgelt erhoben. Für die fünf Hauptnutzergruppen (Sportvereine)
erhöht sich damit der bislang pauschal gezahlte Betrag von 13.200 € (11
Halleneinheiten zu je 1.200 €) um rd. 10.000 € auf rd. 23.600 € pro Jahr.
4.
Je
Halle ist anhand der Belegungspläne ein individueller Prozentsatz für die
unternehmerische Nutzung zu ermitteln. Dieser ist Basis für den laufenden
Vorsteuerabzug. Anhand des Geschäftsvorfälle des Jahres 2020 hätte sich ein Vorsteuervorteil
von rd. 27 T€ für die Gemeinde Nottuln ergeben (geringerer Aufwand/ geringere
Auszahlung). In Jahren von umfangreichen Instandhaltungsmaßnahmen an den
Gebäuden kann der Betrag entsprechend höher ausfallen.
5.
Für
den Neubau der Sporthalle Rudolf-Harbig-Straße wurden 800 T€ Umsatzsteuer
gezahlt. Die ermittelte unternehmerische Nutzung liegt bei 81% bzw. 648 T€. Bei
dem o.a. 10-jährigen Berichtigungszeitraum fließen ab dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens einer entsprechenden Nutzungs- und Entgeltordnung monatlich rd.
5,4 T€ bzw. jährlich 65 T€ an liquide Mittel an die Gemeinde Nottuln zurück
(insgesamt rd. 540 T€ für den Zeitraum 01.11.2021 – 28.02.2030).
6.
Die
finanziellen Vorteile für die Gemeinde Nottuln können nur realisiert werden,
wenn zeitnah eine entsprechende Nutzungs- und Entgeltordnung für die
Sporthallen vom Rat beschlossen wird. Der Entwurf einer Nutzungs- und
Entgeltordnung für die Sportanlagen ist als Anlage 1 der Vorlage beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen:
Geringerer
Aufwand im Jahr von rd. 27 T€ durch Vorsteuerabzug bei den
Bewirtschaftungskosten der Sporthallen.
Sukzessiver
Liquiditätszufluss von 540 T€ bis zum 28.02.2030.
Anlagen:
- Entwurf einer Nutzungs- und Entgeltordnung für Sportanlagen
- Präsentation Einführung einer Sporthallengebühr auf Nutzungsstundenbasis