Betreff
Erhebung einer Sporthallengebühr
Vorlage
111/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die beigefügte Nutzungs- und Entgeltordnung der Gemeinde Nottuln für die Sportanlagen wird beschlossen.

 


Sachverhalt:

 

Seit dem 01.01.2021 findet der § 2b UStG bei der Gemeinde Nottuln Anwendung (vgl. VL 164/2020; Ratsbeschluss vom 08.12.2020).

Die umsatzsteuerlichen Folgen wurden im HFA wiederholt vorgestellt und diskutiert (siehe VL 194/2017 sowie VL 039/2020). Ein Schwerpunkte bildete die Einführung einer Sporthallengebühr auf Stundenbasis und deren Folgen für die Nutzer:innen der Sportanlagen sowie die Gemeinde Nottuln. Die von der Gemeinde Nottuln angestrebte sog. verbindliche Auskunft zu diesem Themenkomplex führte im Sommer 2021 zu einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt. Im Rahmen der vor Ort Prüfung wurde folgendes Vorgehen abgestimmt:

 

1.    Die Erhebung eines nutzungsabhängigen Entgeltes auf Stundenbasis ist Grundvoraussetzung um

a.    künftig die Vorsteuer für die sog. unternehmerische Nutzung der Sporthallen gem. § 2 b UStG von den Eingangsrechnungen in Abzug bringen zu können sowie

b.    rückwirkend die bereits gezahlte Vorsteuer für den Neubau der Rudolf-Harbig-Sporthalle gem. § 15 a UStG geltend machen zu können (10-jähriger Berichtigungszeitraum: 01.03.2020 – 28.02.2030).

 

2.    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BFH) gilt ein nicht kostendeckendes Netto-Stundenentgelt von 1,50 €/Nutzungsstunde (1,79 € brutto) und Halleneinheit als marktüblich (Kostendeckungsgrad muss mindestens 5% betragen).

Ausnahme: an Wochenenden und Feiertagen wird für den Neubau der Rudolf-Harbig-Sporthalle ein erhöhtes Netto-Nutzungsentgelt von 2 €/Std. (2,38 € brutto) erhoben. Damit wird den „Sonderbaumaßnahmen“ wie Tribüne, Catering-Küche mit Vorraum sowie Mannschaftsbesprechungsraum Rechnung getragen, die ausschließlich durch den Vereinssport genutzt werden (also im Rahmen der sog. unternehmerischen Tätigkeit der Gemeinde Nottuln).

 

3.    Die Sportvereine beteiligten sich bislang mit 100 €/ Halleneinheit/ Monat an den Kosten für die laufenden Kosten. Durch das stundenabhängige Nutzungsentgelt erhöhen sich für alle Nutzer:innen die zu zahlenden Entgelte. Lediglich für die hoheitliche Nutzung der Sportanlagen durch die gemeindlichen Schulen sowie die Liebfrauenschule werden keine Entgelte erhoben. Von allen anderen Nutzergruppen wird das Hallenentgelt erhoben. Für die fünf Hauptnutzergruppen (Sportvereine) erhöht sich damit der bislang pauschal gezahlte Betrag von 13.200 € (11 Halleneinheiten zu je 1.200 €) um rd. 10.000 € auf rd. 23.600 € pro Jahr.

 

4.    Je Halle ist anhand der Belegungspläne ein individueller Prozentsatz für die unternehmerische Nutzung zu ermitteln. Dieser ist Basis für den laufenden Vorsteuerabzug. Anhand des Geschäftsvorfälle des Jahres 2020 hätte sich ein Vorsteuervorteil von rd. 27 T€ für die Gemeinde Nottuln ergeben (geringerer Aufwand/ geringere Auszahlung). In Jahren von umfangreichen Instandhaltungsmaßnahmen an den Gebäuden kann der Betrag entsprechend höher ausfallen.

 

5.    Für den Neubau der Sporthalle Rudolf-Harbig-Straße wurden 800 T€ Umsatzsteuer gezahlt. Die ermittelte unternehmerische Nutzung liegt bei 81% bzw. 648 T€. Bei dem o.a. 10-jährigen Berichtigungszeitraum fließen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer entsprechenden Nutzungs- und Entgeltordnung monatlich rd. 5,4 T€ bzw. jährlich 65 T€ an liquide Mittel an die Gemeinde Nottuln zurück (insgesamt rd. 540 T€ für den Zeitraum 01.11.2021 – 28.02.2030).

 

6.    Die finanziellen Vorteile für die Gemeinde Nottuln können nur realisiert werden, wenn zeitnah eine entsprechende Nutzungs- und Entgeltordnung für die Sporthallen vom Rat beschlossen wird. Der Entwurf einer Nutzungs- und Entgeltordnung für die Sportanlagen ist als Anlage 1 der Vorlage beigefügt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Geringerer Aufwand im Jahr von rd. 27 T€ durch Vorsteuerabzug bei den Bewirtschaftungskosten der Sporthallen.

Sukzessiver Liquiditätszufluss von 540 T€ bis zum 28.02.2030.

 


Anlagen:

  1. Entwurf einer Nutzungs- und Entgeltordnung für Sportanlagen
  2. Präsentation Einführung einer Sporthallengebühr auf Nutzungsstundenbasis