Beschlussvorschlag:
1.
Unter
§ 6 der Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Nottuln wird ein § 6 a) mit dem
folgenden Inhalt eingefügt:
„(1)
Der öffentliche Teil der Ratssitzung wird bei Vorliegen der hierfür
erforderlichen Einwilligungen (s. hierzu Absatz 2) grundsätzlich per Stream
öffentlich im Internet in
Bild und Ton übertragen.
(2)
Eine Übertragung der Redebeiträge eines Ratsmitgliedes im Internet setzt dessen
vorheriges Einverständnis voraus. Liegt dies im Einzelfall zu Beginn der
Sitzung nicht oder im Laufe der Sitzung nicht mehr vor, so ist das Streaming
für die Redebeiträge dieses Ratsmitgliedes auszusetzen. Die Erklärung eines
jeden Ratsmitgliedes, ob es mit einem Live-Streaming in dem in Absatz 1
dargelegten Umfang einverstanden ist, soll schriftlich zum Beginn einer jeden
Wahlperiode abgegeben werden; erstmalig nach Inkrafttreten dieser
Geschäftsordnung. Personen, die während der laufenden Wahlperiode die
Ratsmitgliedschaft erlangen, sollen die Erklärung vor ihrer ersten
Sitzungsteilnahme abgeben. Gibt ein Ratsmitglied eine solche Erklärung nicht
ab, so ist dies als fehlende Einwilligung zu werten. Die
Einverständniserklärung kann jederzeit, auch während einer laufenden
Ratssitzung, frei widerrufen werden. Der Widerruf bedarf grundsätzlich der
Schriftform. In laufenden Ratssitzungen kann der Widerruf hingegen auch zu
Protokoll erfolgen. Er ist gegenüber dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin bzw.
gegenüber der Sitzungsleitung zu erklären. Soweit Dritte (bspw. Mitarbeiter der
Verwaltung, Gäste) im Rat das Wort erteilt bekommen sollen, gelten die
Regelungen für Ratsmitglieder entsprechend.
(3)
Sofern nicht sichergestellt werden kann, dass eine Übertragung des
Zuschauer-bereiches ausgeschlossen werden kann, sind Einverständniserklärungen
von jeder Zuschauerin bzw. jedem Zuschauer einzuholen. Eine eventuelle
„Einwohnerfragestunde“ wird nicht übertragen.
(4)
Es erfolgt keine Übertragung per Stream bzw. bei Sitzungsunterbrechungen und
Wahlhandlungen mit verdecktem Stimmzettel.
(5)
Erfolgt eine Unterbrechung des Streams, soll dies im Rahmen der Übertragung als
"Unterbrechung" bzw. "Tagungspause" gekennzeichnet werden,
ohne dass eine Weiterübertragung von Bild und Ton erfolgt.
(6)
Sollte der Verwaltung bekannt werden, dass Dritte einen Mitschnitt einer
Ratssitzung gefertigt haben und ihn in irgendeiner Form öffentlich machen oder
verwenden, so geht sie im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dagegen vor.“
2.
In
§ 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Nottuln werden hinter
dem Wort „dürfen“ folgende Worte eingefügt: „… unbeschadet der Regelungen des §
6 a)…“
Sachverhalt:
Gemäß § 48 Abs. 2 S. 1 GO NRW sind die
Sitzungen des Rates öffentlich. Die Vorschrift ist eine einfachgesetzliche
Ausprägung des auch für das kommunale Organisationsrecht geltenden
Verfassungsprinzips der parlamentarischen Demokratie (Art. 28 Abs. 1 GG). Die Sitzungsöffentlichkeit ist
wesentliche Vorbedingung für den sich insbesondere in der Kommunalwahl
vollziehenden Kontroll- und Legitimationsakt; sie hat den Sinn, den
wahlberechtigten Gemeindemitgliedern und der darüber hinaus interessierten
Öffentlichkeit Gelegenheit zu geben, von den Beratungen der Vertretungskörperschaft
und dem Verhalten ihrer Mitglieder einen unmittelbaren Eindruck zu gewinnen,
dadurch politische Zusammenhänge und Entscheidungsalternativen zu erkennen und
sich auf dieser Grundlage eine eigene Meinung über Vorzüge und Nachteile der
miteinander konkurrierenden politischen Kräfte zu bilden.
Daneben hat die Sitzungsöffentlichkeit
die Aufgabe, das Interesse der Bevölkerung an der Arbeit der
Vertretungskörperschaft zu fördern. Die damit angestrebte Integrationswirkung
soll einerseits die Zielsetzung der Bürgernähe im Rahmen des Möglichen
verwirklichen. Andererseits kann sie mit Blick auf die Ratsmitglieder Anlass
geben dafür, dass diese sich ihrer Stellung als Volksvertreterinnen und
Volksvertreter und der damit verbundenen Verantwortung bewusst bleiben, und
insoweit selbst wiederum ein Instrument demokratischer Kontrolle sein.
Die Möglichkeit der Teilnahme an den Sitzungen für
Interessierte ist jedoch bislang begrenzt durch die räumlichen Gegebenheiten.
Die Einführung eines Video-Streamings von Ratssitzungen ermöglicht die Teilhabe
eines ungleich größeren Personenkreises an den Beratungen und Entscheidungen
der gewählten Repräsentanten.
Nach herrschender Rechtsauffassung ist die Aufnahme von
Bild und Ton in den Ratssitzungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der
betroffenen Personen möglich. Die Zustimmung kann jederzeit, auch während
einer laufenden Sitzung, ohne Begründung widerrufen werden, so dass eine
Unterbrechung der Live-Übertragung vorzunehmen ist. Die Verwaltung wird hierzu
eine entsprechende schriftliche Einwilligungserklärung für die
Sitzungsteilnehmerinnen und –teilnehmer einholen. Entsprechende Regelungen
zu den Übertragungen sind außerdem in die Geschäftsordnung für den Rat
aufzunehmen.
Auch wenn die Übertragung der letzten Ratssitzung des
Jahres 2020 daran gescheitert ist, dass nicht alle Anwesenden mit der
Übertragung einverstanden waren, so soll doch mit der Anpassung der
Geschäftsordnung der grundsätzliche Wille, ein Streaming nach Möglichkeit zu
gewährleisten und das entsprechende Verfahren bekundet werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Personalaufwendungen
Anlagen:
keine