Betreff
Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Nottuln
Vorlage
007/2021/1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

1.    Unter § 6 der Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Nottuln wird ein § 6 a) mit dem folgenden Inhalt eingefügt:

 

„(1) Der öffentliche Teil der Ratssitzung wird bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Einwilligungen (s. hierzu Absatz 2) grundsätzlich per Stream öffentlich im Internet in
Bild und Ton übertragen.

 

(2) Eine Übertragung der Redebeiträge eines Ratsmitgliedes im Internet setzt dessen vorheriges Einverständnis voraus. Liegt dies im Einzelfall zu Beginn der Sitzung nicht oder im Laufe der Sitzung nicht mehr vor, so ist das Streaming für die Redebeiträge dieses Ratsmitgliedes auszusetzen. Die Erklärung eines jeden Ratsmitgliedes, ob es mit einem Live-Streaming in dem in Absatz 1 dargelegten Umfang einverstanden ist, soll schriftlich zum Beginn einer jeden Wahlperiode abgegeben werden; erstmalig nach Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung. Personen, die während der laufenden Wahlperiode die Ratsmitgliedschaft erlangen, sollen die Erklärung vor ihrer ersten Sitzungsteilnahme abgeben. Gibt ein Ratsmitglied eine solche Erklärung nicht ab, so ist dies als fehlende Einwilligung zu werten. Die Einverständniserklärung kann jederzeit, auch während einer laufenden Ratssitzung, frei widerrufen werden. Der Widerruf bedarf grundsätzlich der Schriftform. In laufenden Ratssitzungen kann der Widerruf hingegen auch zu Protokoll erfolgen. Er ist gegenüber dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin bzw. gegenüber der Sitzungsleitung zu erklären. Soweit Dritte (bspw. Mitarbeiter der Verwaltung, Gäste) im Rat das Wort erteilt bekommen sollen, gelten die Regelungen für Ratsmitglieder entsprechend.

 

(3) Sofern nicht sichergestellt werden kann, dass eine Übertragung des Zuschauer-bereiches ausgeschlossen werden kann, sind Einverständniserklärungen von jeder Zuschauerin bzw. jedem Zuschauer einzuholen. Eine eventuelle „Einwohnerfragestunde“ wird nicht übertragen.

 

(4) Es erfolgt keine Übertragung per Stream bzw. bei Sitzungsunterbrechungen und Wahlhandlungen mit verdecktem Stimmzettel.

 

(5) Erfolgt eine Unterbrechung des Streams, soll dies im Rahmen der Übertragung als "Unterbrechung" bzw. "Tagungspause" gekennzeichnet werden, ohne dass eine Weiterübertragung von Bild und Ton erfolgt.

 

(6) Sollte der Verwaltung bekannt werden, dass Dritte einen Mitschnitt einer Ratssitzung gefertigt haben und ihn in irgendeiner Form öffentlich machen oder verwenden, so geht sie im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dagegen vor.“

 

2.    In § 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Nottuln werden hinter dem Wort „dürfen“ folgende Worte eingefügt: „… unbeschadet der Regelungen des § 6 a)…“

 


Sachverhalt:

Gemäß § 48 Abs. 2 S. 1 GO NRW sind die Sitzungen des Rates öffentlich. Die Vorschrift ist eine einfachgesetzliche Ausprägung des auch für das kommunale Organisationsrecht geltenden Verfassungsprinzips der parlamentarischen Demokratie (Art. 28 Abs. 1 GG). Die Sitzungsöffentlichkeit ist wesentliche Vorbedingung für den sich insbesondere in der Kommunalwahl vollziehenden Kontroll- und Legitimationsakt; sie hat den Sinn, den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern und der darüber hinaus interessierten Öffentlichkeit Gelegenheit zu geben, von den Beratungen der Vertretungskörperschaft und dem Verhalten ihrer Mitglieder einen unmittelbaren Eindruck zu gewinnen, dadurch politische Zusammenhänge und Entscheidungsalternativen zu erkennen und sich auf dieser Grundlage eine eigene Meinung über Vorzüge und Nachteile der miteinander konkurrierenden politischen Kräfte zu bilden.

 

Daneben hat die Sitzungsöffentlichkeit die Aufgabe, das Interesse der Bevölkerung an der Arbeit der Vertretungskörperschaft zu fördern. Die damit angestrebte Integrationswirkung soll einerseits die Zielsetzung der Bürgernähe im Rahmen des Möglichen verwirklichen. Andererseits kann sie mit Blick auf die Ratsmitglieder Anlass geben dafür, dass diese sich ihrer Stellung als Volksvertreterinnen und Volksvertreter und der damit verbundenen Verantwortung bewusst bleiben, und insoweit selbst wiederum ein Instrument demokratischer Kontrolle sein. 

 

Die Möglichkeit der Teilnahme an den Sitzungen für Interessierte ist jedoch bislang begrenzt durch die räumlichen Gegebenheiten. Die Einführung eines Video-Streamings von Ratssitzungen ermöglicht die Teilhabe eines ungleich größeren Personenkreises an den Beratungen und Entscheidungen der gewählten Repräsentanten.

 

Nach herrschender Rechtsauffassung ist die Aufnahme von Bild und Ton in den Ratssitzungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Personen möglich. Die Zu­stim­mung kann jederzeit, auch während einer laufenden Sitzung, ohne Begründung widerrufen werden, so dass eine Unterbrechung der Live-Übertragung vorzunehmen ist. Die Verwaltung wird hierzu eine ent­sprechende schriftliche Einwilligungserklärung für die Sitzungsteilnehmerinnen und –teil­nehmer einholen. Ent­­spre­chen­de Regelungen zu den Übertragungen sind außerdem in die Ge­schäfts­ord­nung für den Rat aufzunehmen.

 

Auch wenn die Übertragung der letzten Ratssitzung des Jahres 2020 daran gescheitert ist, dass nicht alle Anwesenden mit der Übertragung einverstanden waren, so soll doch mit der Anpassung der Geschäftsordnung der grundsätzliche Wille, ein Streaming nach Möglichkeit zu gewährleisten und das entsprechende Verfahren bekundet werden.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Personalaufwendungen


Anlagen:

keine