hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 BauGB
Beschlussvorschlag:
Ein
Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 129 „Martinistift“ wird im Regelverfahren eingeleitet.
Sachverhalt:
Sachstand
Die Einrichtung mit 100-jährigem
Bestehen hat sich ursprünglich aus einem ehemaligen Stift im Außenbereich
entwickelt. Die damaligen Stall- und Werkstattgebäude wurden für die
pädagogische Arbeit des Martinistifts genutzt und im Laufe der Zeit durch
nötige Erweiterungen wie Wohntrakte und Sportanlagen ergänzt. Aufgrund sich
wandelnder pädagogischer Konzepte und der Ausrichtung des Martinistifts, haben
sich auch die Raumansprüche immer wieder verschoben.
Das Martinistift ist in diesem Frühjahr aufgrund anstehender,
umfassender Umbau- bzw. Neubaumaßnahmen an die Gemeinde herangetreten (siehe
Anlage 1). Um diese wie auch zukünftige Maßnahmen zu ermöglichen sowie den
Standort zu sichern, soll die Änderung des Bebauungsplans umgesetzt werden
(siehe Anlage 3 und 4).
Die langfristige Planungssicherheit für den Betreiber ist
wünschenswert. Das Martinistift erbringt bereits viele Jahre wichtige soziale
Dienstleistungen als überregional bedeutsamer Träger von stationären und
teilstationären Jugendhilfeangeboten wie auch ambulanten Diensten.
Planungsrechtliche Situation:
Das Gelände des
Martinistifts liegt am südlichen Rand des Nottulner Gemeindegebietes Richtung
Dülmen. Der Regionalplan weist die Fläche als Allgemeinen Siedlungsbereich
(ASB) mit zweckgebundenen Nutzungen aus. Dabei handelt es sich um eine soziale
Einrichtung für Jugendliche sowie um Wohn- und Ausbildungsstätten. Diese Art
von Nutzung ist im Außenbereich zunächst nicht privilegiert und mithin in der
Regel unzulässig. Durch das im Jahr 2017 durchgeführte Planverfahren ist der Bebauungsplan
Nr. 129 „Martinistift“ und die Anpassung des Flächennutzungsplans rechtlich
gesichert worden (siehe Anlage 2). Ziel dieses neuen
Verfahrens ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur
Erweiterung des Martinistifts.
Die gewählte Art des Verfahrens ist das so genannte „Vollverfahren“
oder „Regelverfahren“ nach § 2, 3 und 4 BauGB mit frühzeitiger
Öffentlichkeitsbeteiligung, Umweltprüfung und Umweltbericht.
Städtebauliche Situation:
Der jetzige Standort des Alexianer
Martinistifts übernimmt seit langem wichtige, soziale Funktionen der
Jugendhilfe, Ausbildungs- und Berufsvorbereitungsmaßnahmen sowie Betreuung von
Kinder und Jugendlichen.
Der durch die Einrichtung entstehende Verkehr – inklusive der
Busanbindung – kann über die bestehende Infrastruktur bewältigt werden. Dazu
werden durch die Maßnahmen keine signifikant ansteigenden Stellplatzbedarfe
generiert. Der Standort ist als geeignet zu bewerten und sollte dauerhaft
gesichert werden.
Der Antragssteller stellt sich eine
Neugliederung der Flächen sowie Aufhebung von einzelnen Nutzungen vor. Im Änderungsbereich I soll die Fläche des
Sportplatzes halbiert und im Zuge dessen in eine Grünfläche umgewandelt werden.
Im Änderungsbereich II soll die ursprüngliche Nutzung (Stand Bebauungsplan
2017) von Wohnzwecken im nördlichen Bereich zu Parkplatzflächen umgewandelt
werden. Der Änderungsbereich III sieht die Aufgabe des Gartenbaugebäudes sowie
die gleichzeitige Ausweisung neuer Wohnbauflächen vor. Des Weiteren sollen
Flächen für ein neues Technikgebäude entstehen (siehe Anlage 3).
Finanzielle Auswirkungen:
Externe Bearbeitung des Bauleitplanverfahrens durch das Planungsbüro Klein, Riesenbeck & Assoziierte GmbH. Die Beauftragung von Fachgutachten (Umweltbericht, Artenschutz etc.), die Kosten des Planverfahrens sowie die Umsetzung trägt der Vorhabenträger.
Anlagen:
Anlage 1:
Bürgeranregung gem. § 24 GO NRW
Anlage 2:
Bebauungsplan Nr. 129 „Martinistift“ 2017
Anlage 3:
Städtebaulicher Entwurf
Anlage 4:
Bebauungsplan mit geplanten Änderungen am Martinistift