hier: zeitliche Verschiebung des 3. Bauabschnitts
Beschlussvorschlag:
Der Verschiebung der Umsetzung des 3.
Bauabschnitts (BA) auf einen späteren Zeitpunkt nach Realisierung des 4. BA
wird zugestimmt. Die zeitliche Reihenfolge der Umsetzung der Bauabschnitte des
Gesamtkonzeptes „Barrierefreier Umbau Ortskern“ wird damit an die akuten
Handlungserfordernisse im Bereich Brückenbauwerk Stiftsplatz angepasst:
zunächst wird der BA 4.1, dann BA 4.2 und zu einem späteren Zeitpunkt der BA 3
umgesetzt.
Sachverhalt:
Entwicklung und Beschlusslage
Der erste Bauabschnitt (BA) des Gesamtkonzepts zum
barrierefreien Umbau der Straßen und Gehwege im Ortskern von Nottuln wurde im
Jahr 2017 umgesetzt, der 2. BA wurde im Jahr 2019 fertiggestellt. An den 2. BA
sollte sich gemäß Planung der 3. BA anschließen. Dieser knüpft an das
Ausbauende des 2. BA auf der Stiftsstraße an und erstreckt sich entlang der
Stiftsstraße bis zur Einmündung in die Straße Potthoff (s. Anlage 1
Übersichtsplan Bauabschnitte).
Der 3. BA wurde in der Vergangenheit bereits in
mehreren Ausschusssitzungen behandelt. Das Bauprogramm für den 3. BA wurde
zunächst in der Ausschusssitzung am 10.09.2019 vorgestellt und beraten (VL
133/2019). Die entsprechenden Beschlüsse wurden mit dem Vorbehalt gefasst, die
Ausführungsplanung zuvor erneut im Ausschuss vorzustellen. Der Beschluss vom
10.09.2019 war ebenfalls Grundlage für die Einreichung eines Antrags auf
Städtebaufördermittel zum Stichtag 30.09.2019 für eine Förderung in 2020.
Im GUO am 28.01.2020 wurde ein überarbeiteter
Entwurf erneut beraten, Hintergrund und Anlass war insbesondere auch der
geplante Umgang mit den vorhandenen Platanen entlang der Stiftsstraße (VL Nr.
011/2020). Dem positiven Beschluss des GUO folgte der Rat in seiner Sitzung vom
18.02.2020 jedoch nicht.
Exkurs Baumgutachten
Aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen
insbesondere im Hinblick auf den gegenwärtigen Zustand der Platanen und ihrer
Erhaltungswürdigkeit wurde ein Baumgutachten in Auftrag gegeben. Im
Planungsbereich stehen insgesamt 10 Platanen, die im Oktober 2019 im Rahmen des
Gutachtens eingehend untersucht wurden. Ziel war es, den Zustand der Bäume zu
beurteilen und eine Aussage zu deren Erhaltungswürdigkeit und -praktikabilität
treffen zu können.
Das Gutachten beschreibt verschiedene Probleme der
Bestandsbäume und deren absehbare zukünftige Entwicklung. Der Gutachter
beschreibt ausgehend hiervon Maßnahmen, die notwendig wären, um die Bäume
(verkehrssicher) zu erhalten. Die Maßnahmen sind mit erheblichen
wiederkehrenden Kosten verbunden. Kurz- bis mittelfristig werden die Bäume
voraussichtlich mit beschriebenem Aufwand und gestörtem Habitus zu erhalten
sein. Mittel- bis langfristig muss damit gerechnet werden, dass einzelne oder
alle Bäume nicht mehr bruchsicher sind und dann aus sachverständiger Sicht
gefällt werden müssen. Insofern ist die Erneuerung der Straße und der Gehwege
im 3. BA unter Erhalt der Platanen nicht i. S. d. Nachhaltigkeit, die eben
nicht nur heutige, sondern auch künftig entstehende Kosten in den Blick nehmen
muss. Darüber hinaus erschwert der Baumbestand das Erreichen einer
Barrierefreiheit in diesem Abschnitt.
Aufgrund des nicht zukunftsträchtigen Zustands der
Bäume empfahl der Gutachter eine Fällung der Platanen im Vorfeld der
Baumaßnahme. Es sollten dann in der Folge neue Baumstandorte mit angemessenen
Baumscheiben geplant und erstellt werden. Am Standort selbst sollten dann keine
Platanen neu gepflanzt, sondern Baumarten mit kleinerer Endgröße gewählt
werden.
Die Fortführung der Umsetzung des Konzeptes in den
Bauabschnitten 3 und 4 wurde zuletzt in der Ausschusssitzung am 05.05.2020 und
der Ratssitzung im Mai 2020 beraten (VL 050/2020). Demnach sollten die
Planungen sowohl des 3. BA als auch des 4. BA fortgeführt werden.
In der Sitzung des HFA am 28.02.2021 (VL-Nr.
019/2021) wurde die Verwaltung damit beauftragt, die Planung des 4. BA in
erweiterter Form (Straße Stiftsstraße, Lückenschluss Kirchplatz)
weiterzuentwickeln. Weiterhin wurde der Beschluss gefasst, die zeitliche
Reihenfolge der Umsetzung der Bauabschnitte des Gesamtkonzeptes „Barrierefreier
Umbau Ortskern“ an die akuten Handlungserfordernisse im Bereich Brückenbauwerk
Stiftsplatz anzupassen: zunächst wird demnach der Bauabschnitt 4.1, dann BA 4.2
und zu einem späteren Zeitpunkt der BA 3 umgesetzt.
Auswirkungen der aufgezeigten Entwicklung
auf den 3. BA
Auf der Grundlage des Beschlusses der Ratssitzung
im Mai 2020 wurden die Planungen für den 3. BA unter der Maßgabe des Erhalts
der Platanen fortgeführt. Hierfür wurde der bereits bestehende Planungsauftrag
an das Büro nts insofern erneuert, als dass die Entwurfsplanung unter dieser
Maßgabe überarbeitet werden sollte. Zwischenzeitlich lagen bereits erste
Ergebnisse in Form verschiedener Varianten vor. Diese zeigten wie erwartet,
dass die Erneuerung der Straße und der Gehwege im 3. BA unter Erhalt der
Platanen einerseits mit einem hohen (baulichen) Aufwand, andererseits auch mit
Einbußen in Hinblick auf eine optimale Verkehrsführung und insbesondere auch in
Hinblick auf eine Barrierefreiheit verbunden ist.
Hinzu kommt die absehbare Entwicklung, dass Straße
und Gehwege im Nachgang der Erneuerung sukzessive im Laufe der Jahre wieder
geöffnet werden müssten, nämlich immer dann, wenn eine der Platanen abgängig
ist bzw. anderweitige umfängliche Maßnahmen zum Erhalt der Platanen oder zur
Reparatur der Straße und Gehwege erforderlich werden. Dieses Vorgehen wäre
grundsätzlich nicht wirtschaftlich, da die Lebensdauer der umfänglich
erneuerten Straße und Gehwege in jedem Fall länger ist als die Lebensdauer der
Platanen.
Aufgrund des Verzichts auf den 3. BA zum jetzigen
Zeitpunkt ist eine Abrechnung der KAG-Beiträge für den 2. BA ebenfalls zunächst
nicht möglich.
Weiteres Vorgehen
und Zeitplan
Wegen der dringenden Notwendigkeit der Sanierung
des Brückenbauwerks Stiftsplatz wird der Bauabschnitt 4 entgegen der
ursprünglich geplanten und insofern benannten Reihenfolge in der Umsetzung
gegenüber dem BA 3 vorgezogen. Die weiterführenden Planungen für den 4. BA
werden mit Hilfe eines externen Büros fortgeführt. Der Bauabschnitt wird in die
Bauabschnitte 4.1 und 4.2 unterteilt. Das Brückenbauwerk liegt in BA 4.1.,
dieser soll daher zuerst umgesetzt werden. Entsprechend dem politischen Auftrag
ist geplant, zum 30.09.2021 einen Antrag auf Städtebaufördermittel
einzureichen. Mit einem Bewilligungsbescheid wäre frühestens im Frühjahr 2022
zu rechnen, mit einem Baubeginn demnach frühestens im Sommer 2022.
Für den 3. BA kann demnach frühestens zum
September 2022 ein Antrag auf Städtebaufördermittel eingereicht werden. Mit
einem Bewilligungsbescheid wäre frühestens im Frühjahr 2023 zu rechnen, mit
einem Baubeginn demnach frühestens im Sommer 2023.
Finanzielle Auswirkungen:
Planungskosten
Im Haushaltsentwurf 2020 waren insgesamt 800.000
Euro für den 3. BA des barrierefreien Umbaus des Nottulner Ortskerns
eingestellt. Nach dem ablehnenden Ratsbeschluss vom 18.02.2020 wurde dieser
Haushaltsansatz gestrichen.
Für die (Neu-)Planung des 3. BA wurden im
Haushaltsjahr 2020 Mittel in Höhe von 30.000 Euro veranschlagt. Mit dem
positiven Beschluss über eine Anpassung der vorliegenden Planung des 3. BA im
GUO vom 05.05.2020 wurde ein Planungsauftrag erteilt (Darstellung von
Planungsvarianten unter Erhalt der Platanen), eine Rechnung steht noch aus.
Baukosten
Die Baukosten für den 3. BA müssen auf Grundlage
einer überarbeiteten Planung zum gegebenen Zeitpunkt neu berechnet werden.
Dabei ist von einer allgemeinen Baukostensteigerung auszugehen.
Städtebauförderung
Der Antrag auf Städtebauförderungsmittel bei der
Bezirksregierung Münster aus dem Jahr 2019 wurde auf Grundlage des o. g.
Ratsbeschlusses zurückgezogen. Für etwaige Mittel aus der Städtebauförderung
für einen planerisch modifizierten 3. BA muss ggf. zu einem späteren Zeitpunkt
erneut ein Förderantrag gestellt werden. Ob Fördermittel erneut bewilligt
werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt durch die Änderung der Sachlage völlig
unklar. Dabei ist auch der Umsetzungszeitraum des Integrierten Handlungskonzeptes
„Ortskern Nottuln 2025“ zu beachten. Die Förderquote liegt für die Gemeinde
Nottuln in diesem Jahr bei 60%.
KAG-Beitragspflicht und KAG-Beiträge
Zum jetzigen Zeitpunkt kann noch keine
abschließende Aussage darüber getroffen werden, inwieweit für die geplanten
Maßnahmen im 3. BA tatsächlich satzungsgemäß KAG-Beiträge erhoben werden
können. Für die Einschätzung der Frage der KAG-Beitragspflicht und die
Berechnung der KAG-Beiträge wird analog zum 1. und 2. BA ein externes Büro
hinzugezogen.
An dieser Stelle sei erneut darauf hingewiesen,
dass entsprechend dem bereits vorliegenden Rechtsgutachten der 2. BA bezogen
auf die Stiftsstraße KAG-beitragsfähig ist, jedoch nur und erst in Zusammenhang
mit der Fertigstellung des 3. BA. D.h., dass erst mit Fertigstellung des 3. BA
die KAG-Beiträge über die gesamten Kosten des 2. und 3. BA erhoben werden
können.
Hinzu kommt, dass mit der Gesetzesänderung im
Bereich des KAG-Beitragsrechts zum 01.01.2020 die Gemeinde angehalten ist,
Fördermittel für Straßenausbaubeiträge zu beantragen (Förderrichtlinie
Straßenausbaubeiträge vom 23.03.2020). Mit der Förderung soll eine Entlastung
der Beitragsschuldner erreicht werden Die mögliche Bewilligung von
Fördermitteln würde die Höhe der KAG-Beiträge wiederum stark verändern. Ob die
Maßnahmen 2. und 3. BA die Förderkriterien überhaupt erfüllen, muss geprüft
werden. Grundsätzlich wäre natürlich auch hierfür eine Fortsetzung des 3. BA
Voraussetzung und dann eine gemeinsame Betrachtung der Kosten.
Eine abschließende Aussage zu einer
KAG-Beitragspflicht und deren Gegenstand für den 3. BA kann somit erst zu einem
späteren Zeitpunkt getroffen werden.
Anlagen:
Anlage
1 Übersichtsplan Bauabschnitte
barrierefreier Umbau Ortskern