Beschlussvorschlag:
1. Der Gestaltungsvariante ___ zum Brückenbauwerk
Stiftsplatz wird zugestimmt. Die Verwaltung wird damit beauftragt, die Planung
dieser Vorzugsvariante weiter fortzuführen. Die weitere Konkretisierung des
Gestaltungsentwurfs ist dabei insbesondere mit der Sanierung des
Brückenbauwerks und der Umsetzung des 4. BA baulich zu harmonisieren.
2. Die Verwaltung wird damit beauftragt, auf Grundlage der Vorzugsvariante
___ eine Beteiligung der Anlieger an der Planung für die städtebauliche
Gestaltung der Platzsituation durchzuführen. Die Ergebnisse der
Anliegerbeteiligung fließen in die weitere Planung ein. Vor
Fördermittelantragstellung für den 4. BA werden die Entwürfe den politischen
Gremien zum Beschluss vorgelegt.
Sachverhalt:
Im Ortskern der Gemeinde Nottuln befindet
sich im Kreuzungsbereich Stiftsplatz (Stiftsplatz/Kurze Straße/Kirchstraße)
über dem Nonnenbach ein großflächiges Brückenbauwerk. Bei einer Brückenprüfung
im Oktober 2018 wurden statische Mängel festgestellt, die Brücke ist seitdem
auf 3,5 Tonnen abgelastet. Aufgrund der Ergebnisse der Bauwerksprüfungen nach
DIN 1076 wurden jährliche Sonderprüfungen durchgeführt, um die Standsicherheit
jeweils wieder für einen kurzen Folgezeitraum zu testieren. Die letzte Prüfung der
Brücke erfolgte im November 2020. Bei jeder Prüfung besteht das Risiko, dass
das Brückenbauwerk mit sofortiger Wirkung für den Fahrzeugverkehr geschlossen
werden muss. Im Ergebnis muss das Bauwerk in Kürze erneuert werden.
Diese anstehende notwendige Baumaßnahme hat
die Gemeinde Nottuln zum Anlass genommen, zeitgleich auch die Platzgestaltung
an der Oberfläche neu zu planen, die Brücke zu öffnen und nicht zuletzt auch
den Nonnenbach erlebbarer zu machen. Dazu wurde ein Planungsauftrag an das
Büros Wolters&Partner für die Erarbeitung eines städtebaulichen Entwurfs in
3 Varianten vergeben.
Die ersten Gestaltungsentwürfe des
beauftragten Büros in mehreren Varianten wurden dem GUO-Ausschuss in seiner
Sitzung am 05.05.2020 vorgestellt und insoweit zur Kenntnis und anschließenden
fraktionsinternen Beratung gegeben. In der entsprechenden Vorlage wurden die
Varianten vorgestellt und diskutiert. Seitens der Verwaltung wurden in
Abstimmung mit dem Planungsbüro die Varianten 1B und die Varianten 2/2A für die
weitere und vertiefte Planungsdiskussion vorgeschlagen (siehe VL 050/2020).
Von Seiten der Politik wurde in der Sitzung
eine weitere Variante mit einer geänderten Verkehrsführung und der
ausschließlichen Nutzung der Brücke für Fußgänger vorgeschlagen. Auf dieser Grundlage
sollte in der folgenden Sitzung des GUO-Ausschusses am 08.06.2020 eine
Vorzugsvariante für die weitere Planung beschlossen werden. Dies ist
insbesondere auch deshalb wichtig, weil die Abmessungen des Brückenbauwerks aus
dem städtebaulichen Entwurf im weiteren Verlauf als Grundlage für die Umplanung
des technischen Brückenbauwerks dienen werden. Mit weiterem Fortschritt der
Planung des Brückenwerks sind die zugrundeliegenden Maße dann nicht mehr
veränderbar, weshalb dieser Entscheidung besondere Bedeutung zukommt.
Seitens der Verwaltung wurde in der o.g.
Vorlage nach ausführlicher Darstellung und Begründung für die weitere Planung
und Realisierung die Vorzugsvariante 1B
vorgeschlagen (vgl. VL 050/2020/1). Beschlossen wurde in der Sitzung am
08.04.2020 dagegen wie folgt:
„Der
Gestaltungsvariante 1B zum Brückenbauwerk Stiftsplatz wird grundsätzlich
zugestimmt (siehe Anlage 1). Die Verwaltung wird damit beauftragt, in
Abstimmung mit einem Planungsbüro die Planung dieser Vorzugsvariante so
fortzuführen, dass die Außengastronomie mindestens im vorhandenen Umfang
erhalten bleibt und die Platanen sowie die Verkehrsbeziehungen des
motorisierten Individualverkehrs erhalten bleiben. Die Planung wird mit der
Unteren Wasserbehörde abgestimmt. Die Verwaltung kommt mit neuen Ergebnissen
auf den Fachausschuss zu.“
Der Rat der Gemeinde Nottuln beschloss in
seiner Sitzung am 23.06.2020 jedoch dagegen wie folgt:
„Die Verwaltung
wird damit beauftragt, in Abstimmung mit einem Planungsbüro die Planung dieser
Vorzugsvariante so fortzuführen, dass die Außengastronomie mindestens im
vorhandenen Umfang erhalten bleibt und die Platanen sowie die
Verkehrsbeziehungen des motorisierten Individualverkehrs erhalten bleiben. Die
Planung wird mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmt. Die Verwaltung kommt mit
neuen Ergebnissen auf den Fachausschuss zu.“
Der Rat hat damit Abstand von der Variante
1B als Vorzugsvariante genommen.
Mit dem heutigen Beschluss soll nun
abschließend die grundlegende Richtung der weiteren Planung, die sog. Vorzugsvariante festgelegt
werden. Dazu einerseits als Rückblick über die bereits bekannten Varianten 1-3
und andererseits als Zusammenfassung der neuen Entwurfsergebnisse in Varianten
4-5, die in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Mobilität am 01.12.2020
vom Planungsbüro mündlich erläutert werden, das Nachstehende (siehe auch Anlage
1):
In allen Varianten 1 bleiben die jetzigen Fahrbeziehungen grundsätzlich
erhalten. Die Varianten unterscheiden sich im Wesentlichen durch die Lage des
Brunnens, der Fahrbahn und die Länge des Brückenbauwerks.
Das wesentliche Merkmal der Varianten 2 ist die Abbindung der
Kurzen Straße. Die Fahrbeziehung von der Kurzen Straße zu den Straßen
Kirchplatz bzw. Stiftsplatz ist damit nicht mehr gegeben. Die Varianten unterscheiden
sich im Wesentlichen durch die Lage des Brunnens und die Anlage einer
Treppenanlage mit Zugang zum Nonnenbach.
In der Variante
3 wird das Brückenbauwerk zweigeteilt angelegt, es entstehen somit zwei
Bauwerke mit knapp 13 m und 4 m Länge. Hierdurch entstehen zusätzlich hohe
Kosten, auch durch die dann notwendige regelmäßige Kontrolle von zwei
Brückenbauwerken. Ein deutlicher Mehrwert an gestalterischer Qualität ist dabei
jedoch nicht zu erkennen. Es entstehen eher unklare Fahrbeziehungen, die die Orientierung
erschweren. Insgesamt ist die Variante 3 von einem hohen Anteil an Flächen
gekennzeichnet, in denen motorisierter Verkehr aufkommt. Insoweit sind die
autofreien Flächen kleiner als in den Varianten 1 und 2 und deren
Untervarianten.
Im Rahmen der Diskussion der
Entwurfsvarianten in der Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung,
Umwelt und Ordnungswesen am 05.05.2020 wurde seitens der Politik eine Variante „Fußgängerbrücke“
vorgeschlagen. Bei dieser Variante wird die Brücke durch eine geänderte
Verkehrsführung frei von motorisiertem Verkehr gehalten. Die Brücke wäre damit
ausschließlich für den Fußgängerverkehr zugänglich. Aus fachlicher Sicht ist
diese Variante jedoch keine Option, da die Brücke dann für keinerlei
Fahrzeugverkehr nutzbar wäre, was deutliche Einschränkungen für die Nutzung im
Rahmen der vielen Veranstaltungen im Laufe des Jahres im Ortskern mit sich
bringen würde (Wochenmarkt, Kirmes, Schützenfeste, Martinimarkt usw.). Zudem
ändert sich durch das Verbot, die Brücke mit Kraftfahrzeugen zu befahren, der
Brückenzustand nicht. Im Falle einer Schließung sind nicht nur Fahrzeuge
maßgebend, sondern auch Fußgänger, die die Brücke dann ebenfalls nicht mehr
passieren könnten. In der Konsequenz läge im Ortskern ein unbenutzbares
Brückenbauwerk, das weder von Fußgängern noch von PKW/LKW genutzt werden
dürfte.
Die Verwaltung hatte vor diesem Hintergrund
bereits in der Sitzung am 05.05.2020 in Abstimmung mit dem Planungsbüro die
vertiefte Diskussion der beiden Varianten
1B und 2/2A vorgeschlagen, und in der Sitzung des GUO-Ausschusses am
08.06.2020 die Variante 1B als Vorzugsvariante für die weitere Planung
vorgeschlagen (vgl. VL 050/2020/1).
Die nunmehr neuen Varianten 4 und 4a wurden vom Planungsbüro im Anschluss an die
Ratssitzung in Auftrag gegeben und erarbeitet. Inhaltliche Grundlage dieser
Varianten sind die Vorgaben des Beschlusses, „dass die Außengastronomie
mindestens im vorhandenen Umfang erhalten bleibt und die Platanen sowie die
Verkehrsbeziehungen des motorisierten Individualverkehrs erhalten bleiben.“ In
den Varianten 4 verbleibt es insofern bei den bestehenden Verkehrsbeziehungen,
die Bäume und der gesamte bestehende Bereich der Außengastronomie bleiben
ebenfalls erhalten. Eine Reduzierung der Länge des Brückenbauwerks ist jedoch
so nicht mehr möglich, eine Erhöhung der Aufenthaltsqualität ist bedingt durch
einen verkehrsfreien Platzbereich am Brunnen in Variante 4 möglich (siehe
Anlagen 3 und 4).
In Variante
5 ist eine Reduzierung des Brückenbauwerks möglich, alle Verkehrsbeziehungen
wie auch der Baumbestand bleiben erhalten. Der Bereich der Außengastronomie
wird jedoch um ca. 20m² reduziert. Eine Erhöhung der Aufenthaltsqualität ist
bedingt durch einen verkehrsfreien Platzbereich am Brunnen möglich (siehe
Anlage 5).
Die Vorzüge aller bisher vorgestellten und
diskutierten Varianten und die hiermit einhergehenden Chancen gerade auch für
die städtebauliche Qualität des Ortskerns sind auch aus Sicht der Verwaltung
deutlich. Im Ergebnis und unter Berücksichtigung aller Belange unterliegen
diese jeweiligen Vorzüge jedoch den Vorzügen der Variante 1B. In der Variante
1B werden alle Planungsziele erreicht, es bestehen deutlich mehr Vorteile auch
im Vergleich zu den anderen Varianten. In den neu vorgestellten Varianten 4, 4A
und auch 5 werden die Planungsziele, u. a. eine Reduzierung des
Brückenbauwerks, Neuordnung der Verkehrsflächen und Erhöhung der
Aufenthaltsqualität, nicht (ausreichend bzw. einer Neugestaltung angemessen),
erreicht.
Vor diesem
Hintergrund spricht sich die Verwaltung nach erneuter Abwägung aller Varianten
weiterhin für die weitere Planung und Realisierung der Variante 1B aus. In
dieser Variante bleibt im Übrigen grundsätzlich die Option erhalten, die Kurze
Straße temporär bzw. nach Bedarf für den Durchgangsverkehr zu sperren; in der
weiteren Planung kann daher eine Wendemöglichkeit bereits heute vorgesehen
werden.
Gespräch
mit der Unteren Wasserbehörde:
Nach Erstellung der nunmehr weiter
überarbeiteten Planungen durch das beauftragte Büro gab es Gelegenheit, die
bislang entstandenen Entwürfe einzeln und insgesamt mit der Unteren
Wasserbehörde zu erörtern. Allem voran war es das Ziel des Gesprächs, die von
Anfang an im Raum stehende Forderung, das Brückenbauwerk am Stiftsplatz zu
verkürzen, zu konkretisieren. Im Ergebnis ist dabei deutlich geworden, dass aus
fachbehördlicher Sicht und unter Beachtung der gesetzlichen Maßgabe, durch eine nachhaltige
Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als
Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als
nutzbares Gut zu schützen (so auch § 1 WHG), alles für eine deutliche Verkürzung des
Brückenbauwerks (i.S.d. Länge des Nonnenbachs, die überbaut werden soll)
spricht. Diese Einschätzung ist seitens der Unteren Wasserbehörde zudem noch
mit dem weitergehenden Hinweis verbunden worden, dass sinnvollerweise neben der
Verkürzung des Brückenbauwerks auch die Renaturierung des Nonnenbachs in der
Ortslage (perspektivisch) in Betracht zu ziehen ist.
Des Weiteren ist im Gespräch mit der Unteren
Wasserbehörde auch die in den politischen Gremien bereits angesprochene
wasserrechtliche Ausgangslage und die damit in Verbindung stehende Durchführung
eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens thematisiert worden.
Entscheidend ist hier, dass die Dimensionierung des Brückenbauwerks und die
damit verbundene Eingriffsintensität in den Wasserhaushalt entscheidenden
Einfluss auf die Bestimmung des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens hat. Im
Grundsatz wird dabei zwischen der Genehmigung von Anlagen in, an, über und
unter oberirdischen Gewässern (§ 36 WHG i.V.m. § 22 ff. LWG NRW) als sog.
„Anlagengenehmigung“ und Maßnahmen des Gewässerausbaus, die der
Planfeststellung bedürfen (§ 67 ff. WHG), unterschieden. Die Anlagengenehmigung
ist dabei das weitaus weniger aufwendige Genehmigungsverfahren, während das
Planfeststellungsverfahren unter Beteiligung einer Vielzahl von Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher sowie der Öffentlichkeit stattfindet, ggf. die
zusätzliche Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
auslöst und regelmäßig mehrere Jahre dauert. An dieser Stelle sei insbesondere
daran erinnert, dass bei Herabstufung der Zustandsnote des Brückenbauwerks im
Rahmen der jährlichen Bauwerksprüfung eine Vollsperrung der Brücke droht (siehe
oben). Diese Zeit einer defizitären Brückenqualität und das daraus
resultierende Risiko einer Brückensperrung würde sich insoweit um die Dauer
eines etwaigen Planfeststellungsverfahrens verlängern.
Die Untere Wasserbehörde hat deutlich signalisiert,
dass aus ihrer Sicht im hiesigen Fall der Bau eines Brückenbauwerks den
Vorschriften des Planfeststellungsrechts jedenfalls dann unterliegt, wenn das
Bauwerk das Gewässer wesentlich umgestaltet. Aus den Erfahrungen der Unteren
Wasserbehörde liegt eine solche Umgestaltung regelmäßig dann vor, wenn das zu
errichtende Brückenbauwerk eine bestimmte Länge überschreitet. Wenngleich der
Gesetzgeber – wie üblich – keine exakt definierten Schwellenwerte normiert hat,
deren Überschreitung die Anwendung des Planfeststellungsrechts auslösten, so
lag dieser Schwellenwert in der Genehmigungspraxis der Unteren Wasserbehörde in
der Vergangenheit bei regelmäßig etwa 15 Metern.
Im konkreten Fall bedeutet das, dass für
ein Brückenbauwerk am Stiftsplatz mit höchster Wahrscheinlichkeit ein
umfangreiches Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden muss, wenn dieses
eine Länge von etwa 15 Metern überschreitet. Das wäre bei Beschluss aller
bisher erörterten Entwurfsvarianten – mit Ausnahme der Variante 1b – der Fall.
Weiteres Vorgehen / Zeitplan
Mit einem Beschluss im obigen Sinne kann
die Verwaltung eine Weiterführung der Planung der Vorzugsvariante veranlassen
und die Planung für das Brückenbauwerk und die Oberflächengestaltung konkret
fortführen. Der dringenden Notwendigkeit der Sanierung des Brückenbauwerks
Stiftsplatz wird damit Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang ist auch eine
gezielte Beteiligung der Anlieger an der Entwurfsplanung vorgesehen. Dies
allerdings auf Grundlage einer politisch vorabgestimmten und konsensfähigen
Planung, wie sie nunmehr in dieser Vorlage angeboten wird.
Dies wäre auch die notwendige Grundlage
bzw. der richtige Zeitpunkt für die in der Sitzung des Ausschusses für
Gemeindeentwicklung, Umwelt und Ordnungswesen am 05.05.2020 thematisierte
Einberufung des mobilen Baukulturbeirats beim LWL (dazu einleitend VL
126/2018). Ob dieses Gremium tatsächlich bemüht werden soll, ist insbesondere
auch vor dem Hintergrund der dafür notwendigen zeitlichen Aufwendungen und in
Anbetracht der Tatsache, dass der Beirat i.d.R. nicht öfter als dreimal von
derselben Gemeinde in Anspruch genommen werden kann, gesondert zu beraten. In
Anbetracht der Prominenz des Bauorts spricht jedoch einiges für die
Konsultation des Beirats.
Im weiteren Verlauf erfolgen dann die
Ausführungsplanung und die Vergabe der Bauleistungen kann vorbereitet werden.
Die Ausführungsplanung wird dem Ausschuss zum Baubeschluss vorgelegt.
Eine Antragstellung für Fördermittel für
den 4. BA (einschließlich der Gestaltung des Oberflächenbereichs des
Brückenbauwerks) ist erst im Herbst 2021 (Stichtag voraussichtlich 30.09.2021)
möglich. Vor der Ausschreibung von Leistungen muss ein Bewilligungsbescheid in
2022 abgewartet werden. Eine Vergabe der Bauleistungen ist weiterhin erst mit
dem Baubeschluss, dem Beschluss des Haushaltes 2022 und ggf. mit Vorliegen
eines Zuwendungsbescheids möglich. Ein Baustart ist somit frühestens ab Sommer
2022 möglich. Die Bauzeit wird ungefähr 4-5 Monate in Anspruch nehmen. Es ist
davon auszugehen, dass die Umsetzung der Gesamtmaßnahme wiederum in
Bauabschnitte unterteilt erfolget, mind. 4.1 und 4.2.
Der Umbau des technischen Brückenbauwerks
muss jedoch zeitlich vorgeschaltet im Jahr 2022 stattfinden, der Umbau des 4.
BA muss sich daran anschließen. Aufgrund dieser notwendigen Abfolge und des
Umfangs der Maßnahme ist somit heute davon auszugehen, dass der Bau des 4. BA
frühestens im Jahr 2023 erfolgen kann.
KAG-Beitragspflicht
Analog zu den bisherigen Umbaumaßnahmen im
Ortskern ist auch für den 4. BA und den Teilbereich Brückenbauwerk eine
eingehende Rechtsprüfung darüber nötig, ob und inwieweit die Umsetzung der o.
g. Maßnahmen zu einer KAG-Beitragspflicht führen.
Eine abschließende Aussage zu einer
KAG-Beitragspflicht und deren Gegenstand kann somit erst zu einem späteren
Zeitpunkt getroffen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Grundsätzlich ist die aufgrund statischer
Mängel notwendige technische Sanierung des Brückenbauwerks an sich von einer
Neugestaltung des darüber liegenden, öffentlichen Straßen- bzw. Platzbereichs
zu unterscheiden. Hier erfolgt eine Aufteilung der Kosten der Maßnahmen
(Brückenbau, Straßenbau). Für die Planung des technischen Brückenbauwerks sind
bereits Mittel im Haushalt 2020 eingestellt worden. Die Budgetierung des
Brückenbauwerks selbst kann erst nach der Planung erfolgen.
Gemäß Beschluss des Ausschusses für
Gemeindeentwicklung, Umwelt und Ordnungswesen vom 05.05.2020 wurde die
Verwaltung damit beauftragt, die Planung des 4. BA weiter zu entwickeln. Die
dringende Notwendigkeit der Sanierung des Brückenbauwerks Stiftsplatz und die
Gestaltung des Oberflächenbereichs des Brückenbauwerks werden in die Planung
integriert. Für die Planung des 4. BA werden im Haushaltsentwurf für das
Haushaltsjahr 2021 korrespondierend Mittel in Höhe von insgesamt 110.000 Euro
veranschlagt.
Die Kosten für die bauliche Umsetzung einer
Neugestaltung können erst mit Vorliegen konkreter Planungen ermittelt werden.
Diese Kosten werden dann in die folgenden Haushalte eingestellt.
Die Verwaltung wurde ferner damit
beauftragt, einen Antrag auf Städtebaufördermittel für den 4. BA zum Stichtag
30.09.2021 einzureichen. Mit positivem Bescheid wird die Maßnahme
voraussichtlich mit 60 % der Baukosten gefördert, der Eigenanteil der Gemeinde
Nottuln liegt demnach bei 40 %. Bei der Berechnung der Förderung werden seitens
der Bezirksregierung mögliche KAG-Beiträge abgezogen.
Zum jetzigen Zeitpunkt kann jedoch noch
keine Aussage darüber getroffen werden, ob für die geplanten Maßnahmen
satzungsgemäß KAG-Beiträge erhoben werden können. Für die Einschätzung der
Frage der KAG-Beitragspflicht und die Berechnung der KAG-Beiträge wird, analog
zum 1. und 2. BA, ein externes Büro hinzugezogen.
Anlagen:
Anlage 1 Präsentation
WoltersPartner Gestaltungskonzept
Anlage 2 Entwicklungskonzept
Brückenbauwerk Stiftsplatz: Variante 1B
Anlage 3 Entwicklungskonzept
Brückenbauwerk Stiftsplatz: Variante 4
Anlage 4 Entwicklungskonzept
Brückenbauwerk Stiftsplatz: Variante 4A
Anlage
5 Entwicklungskonzept Brückenbauwerk
Stiftsplatz: Variante 5