Beschlussvorschlag:

1. Der Gestaltungsvariante ___ zum Brückenbauwerk Stiftsplatz wird zugestimmt. Die Verwaltung wird damit beauftragt, die Planung dieser Vorzugsvariante weiter fortzuführen. Die weitere Konkretisierung des Gestaltungsentwurfs ist dabei insbesondere mit der Sanierung des Brückenbauwerks und der Umsetzung des 4. BA baulich zu harmonisieren.

2. Die Verwaltung wird damit beauftragt, auf Grundlage der Vorzugsvariante ___ eine Beteiligung der Anlieger an der Planung für die städtebauliche Gestaltung der Platzsituation durchzuführen. Die Ergebnisse der Anliegerbeteiligung fließen in die weitere Planung ein. Vor Fördermittelantragstellung für den 4. BA werden die Entwürfe den politischen Gremien zum Beschluss vorgelegt.


Sachverhalt:

Im Ortskern der Gemeinde Nottuln befindet sich im Kreuzungsbereich Stiftsplatz (Stiftsplatz/Kurze Straße/Kirchstraße) über dem Nonnenbach ein großflächiges Brückenbauwerk. Bei einer Brückenprüfung im Oktober 2018 wurden statische Mängel festgestellt, die Brücke ist seitdem auf 3,5 Tonnen abgelastet. Aufgrund der Ergebnisse der Bauwerksprüfungen nach DIN 1076 wurden jährliche Sonderprüfungen durchgeführt, um die Standsicherheit jeweils wieder für einen kurzen Folgezeitraum zu testieren. Die letzte Prüfung der Brücke erfolgte im November 2020. Bei jeder Prüfung besteht das Risiko, dass das Brückenbauwerk mit sofortiger Wirkung für den Fahrzeugverkehr geschlossen werden muss. Im Ergebnis muss das Bauwerk in Kürze erneuert werden.

Diese anstehende notwendige Baumaßnahme hat die Gemeinde Nottuln zum Anlass genommen, zeitgleich auch die Platzgestaltung an der Oberfläche neu zu planen, die Brücke zu öffnen und nicht zuletzt auch den Nonnenbach erlebbarer zu machen. Dazu wurde ein Planungsauftrag an das Büros Wolters&Partner für die Erarbeitung eines städtebaulichen Entwurfs in 3 Varianten vergeben.

Die ersten Gestaltungsentwürfe des beauftragten Büros in mehreren Varianten wurden dem GUO-Ausschuss in seiner Sitzung am 05.05.2020 vorgestellt und insoweit zur Kenntnis und anschließenden fraktionsinternen Beratung gegeben. In der entsprechenden Vorlage wurden die Varianten vorgestellt und diskutiert. Seitens der Verwaltung wurden in Abstimmung mit dem Planungsbüro die Varianten 1B und die Varianten 2/2A für die weitere und vertiefte Planungsdiskussion vorgeschlagen (siehe VL 050/2020).

Von Seiten der Politik wurde in der Sitzung eine weitere Variante mit einer geänderten Verkehrsführung und der ausschließlichen Nutzung der Brücke für Fußgänger vorgeschlagen. Auf dieser Grundlage sollte in der folgenden Sitzung des GUO-Ausschusses am 08.06.2020 eine Vorzugsvariante für die weitere Planung beschlossen werden. Dies ist insbesondere auch deshalb wichtig, weil die Abmessungen des Brückenbauwerks aus dem städtebaulichen Entwurf im weiteren Verlauf als Grundlage für die Umplanung des technischen Brückenbauwerks dienen werden. Mit weiterem Fortschritt der Planung des Brückenwerks sind die zugrundeliegenden Maße dann nicht mehr veränderbar, weshalb dieser Entscheidung besondere Bedeutung zukommt.

Seitens der Verwaltung wurde in der o.g. Vorlage nach ausführlicher Darstellung und Begründung für die weitere Planung und Realisierung die Vorzugsvariante 1B vorgeschlagen (vgl. VL 050/2020/1). Beschlossen wurde in der Sitzung am 08.04.2020 dagegen wie folgt:

„Der Gestaltungsvariante 1B zum Brückenbauwerk Stiftsplatz wird grundsätzlich zugestimmt (siehe Anlage 1). Die Verwaltung wird damit beauftragt, in Abstimmung mit einem Planungsbüro die Planung dieser Vorzugsvariante so fortzuführen, dass die Außengastronomie mindestens im vorhandenen Umfang erhalten bleibt und die Platanen sowie die Verkehrsbeziehungen des motorisierten Individualverkehrs erhalten bleiben. Die Planung wird mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmt. Die Verwaltung kommt mit neuen Ergebnissen auf den Fachausschuss zu.“

Der Rat der Gemeinde Nottuln beschloss in seiner Sitzung am 23.06.2020 jedoch dagegen wie folgt:

„Die Verwaltung wird damit beauftragt, in Abstimmung mit einem Planungsbüro die Planung dieser Vorzugsvariante so fortzuführen, dass die Außengastronomie mindestens im vorhandenen Umfang erhalten bleibt und die Platanen sowie die Verkehrsbeziehungen des motorisierten Individualverkehrs erhalten bleiben. Die Planung wird mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmt. Die Verwaltung kommt mit neuen Ergebnissen auf den Fachausschuss zu.“

Der Rat hat damit Abstand von der Variante 1B als Vorzugsvariante genommen.

Mit dem heutigen Beschluss soll nun abschließend die grundlegende Richtung der weiteren Planung, die sog. Vorzugsvariante festgelegt werden. Dazu einerseits als Rückblick über die bereits bekannten Varianten 1-3 und andererseits als Zusammenfassung der neuen Entwurfsergebnisse in Varianten 4-5, die in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Mobilität am 01.12.2020 vom Planungsbüro mündlich erläutert werden, das Nachstehende (siehe auch Anlage 1):

In allen Varianten 1 bleiben die jetzigen Fahrbeziehungen grundsätzlich erhalten. Die Varianten unterscheiden sich im Wesentlichen durch die Lage des Brunnens, der Fahrbahn und die Länge des Brückenbauwerks.

Das wesentliche Merkmal der Varianten 2 ist die Abbindung der Kurzen Straße. Die Fahrbeziehung von der Kurzen Straße zu den Straßen Kirchplatz bzw. Stiftsplatz ist damit nicht mehr gegeben. Die Varianten unterscheiden sich im Wesentlichen durch die Lage des Brunnens und die Anlage einer Treppenanlage mit Zugang zum Nonnenbach.

In der Variante 3 wird das Brückenbauwerk zweigeteilt angelegt, es entstehen somit zwei Bauwerke mit knapp 13 m und 4 m Länge. Hierdurch entstehen zusätzlich hohe Kosten, auch durch die dann notwendige regelmäßige Kontrolle von zwei Brückenbauwerken. Ein deutlicher Mehrwert an gestalterischer Qualität ist dabei jedoch nicht zu erkennen. Es entstehen eher unklare Fahrbeziehungen, die die Orientierung erschweren. Insgesamt ist die Variante 3 von einem hohen Anteil an Flächen gekennzeichnet, in denen motorisierter Verkehr aufkommt. Insoweit sind die autofreien Flächen kleiner als in den Varianten 1 und 2 und deren Untervarianten.

Im Rahmen der Diskussion der Entwurfsvarianten in der Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Umwelt und Ordnungswesen am 05.05.2020 wurde seitens der Politik eine Variante „Fußgängerbrücke“ vorgeschlagen. Bei dieser Variante wird die Brücke durch eine geänderte Verkehrsführung frei von motorisiertem Verkehr gehalten. Die Brücke wäre damit ausschließlich für den Fußgängerverkehr zugänglich. Aus fachlicher Sicht ist diese Variante jedoch keine Option, da die Brücke dann für keinerlei Fahrzeugverkehr nutzbar wäre, was deutliche Einschränkungen für die Nutzung im Rahmen der vielen Veranstaltungen im Laufe des Jahres im Ortskern mit sich bringen würde (Wochenmarkt, Kirmes, Schützenfeste, Martinimarkt usw.). Zudem ändert sich durch das Verbot, die Brücke mit Kraftfahrzeugen zu befahren, der Brückenzustand nicht. Im Falle einer Schließung sind nicht nur Fahrzeuge maßgebend, sondern auch Fußgänger, die die Brücke dann ebenfalls nicht mehr passieren könnten. In der Konsequenz läge im Ortskern ein unbenutzbares Brückenbauwerk, das weder von Fußgängern noch von PKW/LKW genutzt werden dürfte.

Die Verwaltung hatte vor diesem Hintergrund bereits in der Sitzung am 05.05.2020 in Abstimmung mit dem Planungsbüro die vertiefte Diskussion der beiden Varianten 1B und 2/2A vorgeschlagen, und in der Sitzung des GUO-Ausschusses am 08.06.2020 die Variante 1B als Vorzugsvariante für die weitere Planung vorgeschlagen (vgl. VL 050/2020/1).

Die nunmehr neuen Varianten 4 und 4a wurden vom Planungsbüro im Anschluss an die Ratssitzung in Auftrag gegeben und erarbeitet. Inhaltliche Grundlage dieser Varianten sind die Vorgaben des Beschlusses, „dass die Außengastronomie mindestens im vorhandenen Umfang erhalten bleibt und die Platanen sowie die Verkehrsbeziehungen des motorisierten Individualverkehrs erhalten bleiben.“ In den Varianten 4 verbleibt es insofern bei den bestehenden Verkehrsbeziehungen, die Bäume und der gesamte bestehende Bereich der Außengastronomie bleiben ebenfalls erhalten. Eine Reduzierung der Länge des Brückenbauwerks ist jedoch so nicht mehr möglich, eine Erhöhung der Aufenthaltsqualität ist bedingt durch einen verkehrsfreien Platzbereich am Brunnen in Variante 4 möglich (siehe Anlagen 3 und 4).

In Variante 5 ist eine Reduzierung des Brückenbauwerks möglich, alle Verkehrsbeziehungen wie auch der Baumbestand bleiben erhalten. Der Bereich der Außengastronomie wird jedoch um ca. 20m² reduziert. Eine Erhöhung der Aufenthaltsqualität ist bedingt durch einen verkehrsfreien Platzbereich am Brunnen möglich (siehe Anlage 5).

Die Vorzüge aller bisher vorgestellten und diskutierten Varianten und die hiermit einhergehenden Chancen gerade auch für die städtebauliche Qualität des Ortskerns sind auch aus Sicht der Verwaltung deutlich. Im Ergebnis und unter Berücksichtigung aller Belange unterliegen diese jeweiligen Vorzüge jedoch den Vorzügen der Variante 1B. In der Variante 1B werden alle Planungsziele erreicht, es bestehen deutlich mehr Vorteile auch im Vergleich zu den anderen Varianten. In den neu vorgestellten Varianten 4, 4A und auch 5 werden die Planungsziele, u. a. eine Reduzierung des Brückenbauwerks, Neuordnung der Verkehrsflächen und Erhöhung der Aufenthaltsqualität, nicht (ausreichend bzw. einer Neugestaltung angemessen), erreicht.

Vor diesem Hintergrund spricht sich die Verwaltung nach erneuter Abwägung aller Varianten weiterhin für die weitere Planung und Realisierung der Variante 1B aus. In dieser Variante bleibt im Übrigen grundsätzlich die Option erhalten, die Kurze Straße temporär bzw. nach Bedarf für den Durchgangsverkehr zu sperren; in der weiteren Planung kann daher eine Wendemöglichkeit bereits heute vorgesehen werden.

 

Gespräch mit der Unteren Wasserbehörde:

Nach Erstellung der nunmehr weiter überarbeiteten Planungen durch das beauftragte Büro gab es Gelegenheit, die bislang entstandenen Entwürfe einzeln und insgesamt mit der Unteren Wasserbehörde zu erörtern. Allem voran war es das Ziel des Gesprächs, die von Anfang an im Raum stehende Forderung, das Brückenbauwerk am Stiftsplatz zu verkürzen, zu konkretisieren. Im Ergebnis ist dabei deutlich geworden, dass aus fachbehördlicher Sicht und unter Beachtung der gesetzlichen Maßgabe, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen (so auch § 1 WHG), alles für eine deutliche Verkürzung des Brückenbauwerks (i.S.d. Länge des Nonnenbachs, die überbaut werden soll) spricht. Diese Einschätzung ist seitens der Unteren Wasserbehörde zudem noch mit dem weitergehenden Hinweis verbunden worden, dass sinnvollerweise neben der Verkürzung des Brückenbauwerks auch die Renaturierung des Nonnenbachs in der Ortslage (perspektivisch) in Betracht zu ziehen ist.

Des Weiteren ist im Gespräch mit der Unteren Wasserbehörde auch die in den politischen Gremien bereits angesprochene wasserrechtliche Ausgangslage und die damit in Verbindung stehende Durchführung eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens thematisiert worden. Entscheidend ist hier, dass die Dimensionierung des Brückenbauwerks und die damit verbundene Eingriffsintensität in den Wasserhaushalt entscheidenden Einfluss auf die Bestimmung des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens hat. Im Grundsatz wird dabei zwischen der Genehmigung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (§ 36 WHG i.V.m. § 22 ff. LWG NRW) als sog. „Anlagengenehmigung“ und Maßnahmen des Gewässerausbaus, die der Planfeststellung bedürfen (§ 67 ff. WHG), unterschieden. Die Anlagengenehmigung ist dabei das weitaus weniger aufwendige Genehmigungsverfahren, während das Planfeststellungsverfahren unter Beteiligung einer Vielzahl von Behörden und sonstiger Träger öffentlicher sowie der Öffentlichkeit stattfindet, ggf. die zusätzliche Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auslöst und regelmäßig mehrere Jahre dauert. An dieser Stelle sei insbesondere daran erinnert, dass bei Herabstufung der Zustandsnote des Brückenbauwerks im Rahmen der jährlichen Bauwerksprüfung eine Vollsperrung der Brücke droht (siehe oben). Diese Zeit einer defizitären Brückenqualität und das daraus resultierende Risiko einer Brückensperrung würde sich insoweit um die Dauer eines etwaigen Planfeststellungsverfahrens verlängern.

Die Untere Wasserbehörde hat deutlich signalisiert, dass aus ihrer Sicht im hiesigen Fall der Bau eines Brückenbauwerks den Vorschriften des Planfeststellungsrechts jedenfalls dann unterliegt, wenn das Bauwerk das Gewässer wesentlich umgestaltet. Aus den Erfahrungen der Unteren Wasserbehörde liegt eine solche Umgestaltung regelmäßig dann vor, wenn das zu errichtende Brückenbauwerk eine bestimmte Länge überschreitet. Wenngleich der Gesetzgeber – wie üblich – keine exakt definierten Schwellenwerte normiert hat, deren Überschreitung die Anwendung des Planfeststellungsrechts auslösten, so lag dieser Schwellenwert in der Genehmigungspraxis der Unteren Wasserbehörde in der Vergangenheit bei regelmäßig etwa 15 Metern.

Im konkreten Fall bedeutet das, dass für ein Brückenbauwerk am Stiftsplatz mit höchster Wahrscheinlichkeit ein umfangreiches Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden muss, wenn dieses eine Länge von etwa 15 Metern überschreitet. Das wäre bei Beschluss aller bisher erörterten Entwurfsvarianten – mit Ausnahme der Variante 1b – der Fall.

Weiteres Vorgehen / Zeitplan

Mit einem Beschluss im obigen Sinne kann die Verwaltung eine Weiterführung der Planung der Vorzugsvariante veranlassen und die Planung für das Brückenbauwerk und die Oberflächengestaltung konkret fortführen. Der dringenden Notwendigkeit der Sanierung des Brückenbauwerks Stiftsplatz wird damit Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang ist auch eine gezielte Beteiligung der Anlieger an der Entwurfsplanung vorgesehen. Dies allerdings auf Grundlage einer politisch vorabgestimmten und konsensfähigen Planung, wie sie nunmehr in dieser Vorlage angeboten wird.

Dies wäre auch die notwendige Grundlage bzw. der richtige Zeitpunkt für die in der Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Umwelt und Ordnungswesen am 05.05.2020 thematisierte Einberufung des mobilen Baukulturbeirats beim LWL (dazu einleitend VL 126/2018). Ob dieses Gremium tatsächlich bemüht werden soll, ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der dafür notwendigen zeitlichen Aufwendungen und in Anbetracht der Tatsache, dass der Beirat i.d.R. nicht öfter als dreimal von derselben Gemeinde in Anspruch genommen werden kann, gesondert zu beraten. In Anbetracht der Prominenz des Bauorts spricht jedoch einiges für die Konsultation des Beirats.

Im weiteren Verlauf erfolgen dann die Ausführungsplanung und die Vergabe der Bauleistungen kann vorbereitet werden. Die Ausführungsplanung wird dem Ausschuss zum Baubeschluss vorgelegt.

Eine Antragstellung für Fördermittel für den 4. BA (einschließlich der Gestaltung des Oberflächenbereichs des Brückenbauwerks) ist erst im Herbst 2021 (Stichtag voraussichtlich 30.09.2021) möglich. Vor der Ausschreibung von Leistungen muss ein Bewilligungsbescheid in 2022 abgewartet werden. Eine Vergabe der Bauleistungen ist weiterhin erst mit dem Baubeschluss, dem Beschluss des Haushaltes 2022 und ggf. mit Vorliegen eines Zuwendungsbescheids möglich. Ein Baustart ist somit frühestens ab Sommer 2022 möglich. Die Bauzeit wird ungefähr 4-5 Monate in Anspruch nehmen. Es ist davon auszugehen, dass die Umsetzung der Gesamtmaßnahme wiederum in Bauabschnitte unterteilt erfolget, mind. 4.1 und 4.2.

Der Umbau des technischen Brückenbauwerks muss jedoch zeitlich vorgeschaltet im Jahr 2022 stattfinden, der Umbau des 4. BA muss sich daran anschließen. Aufgrund dieser notwendigen Abfolge und des Umfangs der Maßnahme ist somit heute davon auszugehen, dass der Bau des 4. BA frühestens im Jahr 2023 erfolgen kann.

KAG-Beitragspflicht

Analog zu den bisherigen Umbaumaßnahmen im Ortskern ist auch für den 4. BA und den Teilbereich Brückenbauwerk eine eingehende Rechtsprüfung darüber nötig, ob und inwieweit die Umsetzung der o. g. Maßnahmen zu einer KAG-Beitragspflicht führen.

Eine abschließende Aussage zu einer KAG-Beitragspflicht und deren Gegenstand kann somit erst zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden.


Finanzielle Auswirkungen:

Grundsätzlich ist die aufgrund statischer Mängel notwendige technische Sanierung des Brückenbauwerks an sich von einer Neugestaltung des darüber liegenden, öffentlichen Straßen- bzw. Platzbereichs zu unterscheiden. Hier erfolgt eine Aufteilung der Kosten der Maßnahmen (Brückenbau, Straßenbau). Für die Planung des technischen Brückenbauwerks sind bereits Mittel im Haushalt 2020 eingestellt worden. Die Budgetierung des Brückenbauwerks selbst kann erst nach der Planung erfolgen.

Gemäß Beschluss des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Umwelt und Ordnungswesen vom 05.05.2020 wurde die Verwaltung damit beauftragt, die Planung des 4. BA weiter zu entwickeln. Die dringende Notwendigkeit der Sanierung des Brückenbauwerks Stiftsplatz und die Gestaltung des Oberflächenbereichs des Brückenbauwerks werden in die Planung integriert. Für die Planung des 4. BA werden im Haushaltsentwurf für das Haushaltsjahr 2021 korrespondierend Mittel in Höhe von insgesamt 110.000 Euro veranschlagt.

Die Kosten für die bauliche Umsetzung einer Neugestaltung können erst mit Vorliegen konkreter Planungen ermittelt werden. Diese Kosten werden dann in die folgenden Haushalte eingestellt.

Die Verwaltung wurde ferner damit beauftragt, einen Antrag auf Städtebaufördermittel für den 4. BA zum Stichtag 30.09.2021 einzureichen. Mit positivem Bescheid wird die Maßnahme voraussichtlich mit 60 % der Baukosten gefördert, der Eigenanteil der Gemeinde Nottuln liegt demnach bei 40 %. Bei der Berechnung der Förderung werden seitens der Bezirksregierung mögliche KAG-Beiträge abgezogen.

Zum jetzigen Zeitpunkt kann jedoch noch keine Aussage darüber getroffen werden, ob für die geplanten Maßnahmen satzungsgemäß KAG-Beiträge erhoben werden können. Für die Einschätzung der Frage der KAG-Beitragspflicht und die Berechnung der KAG-Beiträge wird, analog zum 1. und 2. BA, ein externes Büro hinzugezogen.


Anlagen:

Anlage 1        Präsentation WoltersPartner Gestaltungskonzept

Anlage 2        Entwicklungskonzept Brückenbauwerk Stiftsplatz: Variante 1B

Anlage 3        Entwicklungskonzept Brückenbauwerk Stiftsplatz: Variante 4

Anlage 4        Entwicklungskonzept Brückenbauwerk Stiftsplatz: Variante 4A

Anlage 5       Entwicklungskonzept Brückenbauwerk Stiftsplatz: Variante 5