Betreff
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Kreis Coesfeld
hier: Übertragung der Zuständigkeiten für die Erteilung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen bei nicht genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben
Vorlage
012/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, zum Zweck der Übertragung der Zuständigkeiten für die Erteilung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen bei nicht genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis Coesfeld zu schließen (§§ 1, 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in Nordrhein Westfalen GkG NRW)).

 


Sachverhalt:

Mit der neuen Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) haben sich u.a. die Rechtsgrundlagen für die Erteilung von Abweichungen nach der BauO NRW und Ausnahmen und Befreiungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) geändert (§ 69 BauO i.V.m. § 31 BauGB).

Gegenstand dieser VL ist dabei, dass – anders als in der Vergangenheit – nunmehr die Gemeinde, die im Nottulner Fall selbst nicht auch Bauaufsichtsbehörde ist, über die Zulassung von Abweichungen von

 

·         örtlichen Bauvorschriften sowie über

·         Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer

·         sonstigen städtebaulichen Satzung oder

·         von Regelungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO)

 

bei nicht genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben entscheidet.

 

Der Gesetzgeber geht hier offenbar davon aus, „dass nicht genehmigungsbedürftige[n] Vorhaben nur geringe bauaufsichtliche Relevanz und allenfalls minimales planungsrechtliches Gewicht zukommt, sodass insoweit die Zulassung von Abweichungen von – die gemeindliche Ortsgestaltungs- und Planungshoheit schützenden und von den Gemeinden selbst erlassenen – Vorschriften den Gemeinden überlassen bleiben kann. § 36 Absatz 1 Satz 1 BauGB, wonach u. a. über Ausnahmen und Befreiungen nach BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden ist, steht nicht entgegen, da der auf die gemeindliche Planungshoheit zielende Schutzzweck der Norm durch eine der Gemeinde selbst zugewiesene Entscheidung (erst recht) nicht beeinträchtigt wird. Soweit nicht genehmigungsbedürftige Anlagen zusätzlich einer Abweichung von anderen bauordnungsrechtlichen Anforderungen bedürfen, wird davon ausgegangen, dass es sich um eher seltene Ausnahmefälle handeln wird, sodass die Erforderlichkeit nebeneinanderstehender Abweichungen für solche Bauvorhaben in Kauf genommen werden kann“ (Gesetzesbegründung, siehe Synopse zur BauO NRW S. 176 f).

 

Im Ergebnis liegt hier nunmehr eine Aufgabe vor, zu deren Wahrnehmung die Gemeinde berechtigt und verpflichtet ist. Insoweit ist auch der Aufgabenbereich des GkG NRW eröffnet (dort § 1 Abs. 1), der eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung ermöglicht.

In Betracht kommt daher der Abschluss einer ÖRV. Hier stellt § 23 Abs. 1 GkG NRW klar, dass „Gemeinden und Gemeindeverbände vereinbaren können, dass einer der Beteiligten einzelne Aufgaben der übrigen Beteiligten in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich verpflichtet, solche Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen.“

In enger Abstimmung mit dem Kreis Coesfeld würde dieser dann im Falle einer beidseits abgestimmten ÖRV künftig (wie auch nach alter Rechtslage) über die Erteilung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen bei nicht genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben entscheiden.

 

Bewertung:

Die Verwaltung begrüßt die Möglichkeit, im Wege einer ÖRV die Aufgabenübertragung wie im Sachverhalt geschildert vorzunehmen. Auch begrüßt die Verwaltung die dahingehende Bereitschaft des Kreises Coesfeld ausdrücklich. Insbesondere leistet ein solches Vorgehen einen wesentlichen Beitrag zur Kontinuität in der Behandlung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen, was nur im Interesse des Bauherrn sein kann.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Die Bescheidung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen stellt eine gebührenpflichtige Verwaltungshandlung dar. Die entstehenden Gebühren stehen in voller Höhe dem Kreis Coesfeld zu.

 


Anlagen:

keine