hier: Übertragung der Zuständigkeiten für die Erteilung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen bei nicht genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben
Beschlussvorschlag:
Die
Bürgermeisterin wird ermächtigt, zum Zweck der Übertragung der Zuständigkeiten
für die Erteilung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen bei nicht
genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit
dem Kreis Coesfeld zu schließen (§§ 1, 23 ff. des Gesetzes über die kommunale
Gemeinschaftsarbeit in Nordrhein Westfalen GkG NRW)).
Sachverhalt:
Mit
der neuen Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) haben sich
u.a. die Rechtsgrundlagen für die Erteilung von Abweichungen nach der BauO NRW
und Ausnahmen und Befreiungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) geändert (§ 69
BauO i.V.m. § 31 BauGB).
Gegenstand
dieser VL ist dabei, dass – anders als in der Vergangenheit – nunmehr die
Gemeinde, die im Nottulner Fall selbst nicht auch Bauaufsichtsbehörde ist, über
die Zulassung von Abweichungen von
·
örtlichen
Bauvorschriften sowie über
·
Ausnahmen
und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer
·
sonstigen
städtebaulichen Satzung oder
·
von
Regelungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
bei nicht
genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben
entscheidet.
Der
Gesetzgeber geht hier offenbar davon aus, „dass nicht genehmigungsbedürftige[n]
Vorhaben nur geringe bauaufsichtliche Relevanz und allenfalls minimales
planungsrechtliches Gewicht zukommt, sodass insoweit die Zulassung von
Abweichungen von – die gemeindliche Ortsgestaltungs- und Planungshoheit
schützenden und von den Gemeinden selbst erlassenen – Vorschriften den
Gemeinden überlassen bleiben kann. § 36 Absatz 1 Satz 1 BauGB,
wonach u. a. über Ausnahmen und Befreiungen nach BauGB von der Baugenehmigungsbehörde
im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden ist, steht nicht entgegen, da
der auf die gemeindliche Planungshoheit zielende Schutzzweck der Norm durch
eine der Gemeinde selbst
zugewiesene Entscheidung (erst recht) nicht beeinträchtigt wird. Soweit nicht
genehmigungsbedürftige Anlagen zusätzlich einer Abweichung von anderen bauordnungsrechtlichen
Anforderungen bedürfen, wird davon ausgegangen, dass es sich um eher seltene
Ausnahmefälle handeln wird, sodass die Erforderlichkeit nebeneinanderstehender
Abweichungen für solche Bauvorhaben in Kauf genommen werden kann“
(Gesetzesbegründung, siehe Synopse zur BauO NRW S. 176 f).
Im Ergebnis liegt hier nunmehr eine Aufgabe vor, zu deren Wahrnehmung die
Gemeinde berechtigt und verpflichtet ist. Insoweit ist auch der Aufgabenbereich
des GkG NRW eröffnet (dort § 1 Abs. 1), der eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung
ermöglicht.
In Betracht kommt daher der Abschluss einer ÖRV. Hier stellt § 23 Abs. 1
GkG NRW klar, dass „Gemeinden
und Gemeindeverbände vereinbaren können, dass einer der Beteiligten einzelne
Aufgaben der übrigen Beteiligten in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich
verpflichtet, solche Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen.“
In enger Abstimmung mit dem Kreis Coesfeld würde dieser dann im Falle einer
beidseits abgestimmten ÖRV künftig (wie auch nach alter Rechtslage) über die Erteilung von Abweichungen, Ausnahmen
und Befreiungen bei nicht genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben entscheiden.
Bewertung:
Die
Verwaltung begrüßt die Möglichkeit, im Wege einer ÖRV die Aufgabenübertragung
wie im Sachverhalt geschildert vorzunehmen. Auch begrüßt die Verwaltung die
dahingehende Bereitschaft des Kreises Coesfeld ausdrücklich. Insbesondere
leistet ein solches Vorgehen einen wesentlichen Beitrag zur Kontinuität in der
Behandlung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen, was nur im Interesse
des Bauherrn sein kann.
Finanzielle Auswirkungen:
Die
Bescheidung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen stellt eine
gebührenpflichtige Verwaltungshandlung dar. Die entstehenden Gebühren stehen in
voller Höhe dem Kreis Coesfeld zu.
Anlagen:
keine