Betreff
Barrierefreier Umbau Ortskern Nottuln im 3. BA und Umgang mit den Platanen entlang der Stiftsstraße
Zugleich: Bürgeranregung nach § 24 GO NRW, offener Brief – barrierefreie Gestaltung der Stiftsstraße vom 20.09.2019 (VL 190/2019)
Vorlage
011/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

1. Der Planung für den 3. BA des barrierefreien Umbaus des Nottulner Ortskerns (siehe Anlage 1-4) wird zugestimmt. Die Verwaltung wird damit beauftragt, diese Planung zur Ausführungsreife zu bringen und die Vergabe der Bauleistungen vorzubereiten.

 

2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Fällung der Platanen entlang der Stiftsstraße, die sich im Baufeld des 3. BA befinden, innerhalb der Fällzeiten durchführen zu lassen. Daraus entsteht der Auftrag an die Verwaltung, Ersatzpflanzungen wie im Sachverhalt beschrieben sicherzustellen. Die Bürgeranregung nach § 24 GO NRW vom 20.09.2019 (VL 190/2019) ist damit erledigt.

 

3. Mit Vorliegen des Fördermittelbescheids und eines entsprechenden Beschlusses über den Haushalt der Gemeinde Nottuln für das Jahr 2020 wird die Verwaltung mit der sofortigen Ausschreibung und Umsetzung des Bauprogramms beauftragt (Baubeschluss).

 


Sachverhalt:

Das Vorhaben zum barrierefreien Umbau der Straßen und Gehwege im Ortskern von Nottuln wurde in der Vergangenheit seit 2012 in mehreren Ausschusssitzungen behandelt. Mit Beschluss des „Integrierten Handlungskonzeptes Ortskern Nottuln“ im Dezember 2015 wurde ebenfalls die schrittweise Umsetzung der Maßnahmen zum barrierefreien Umbau im Ortskern beschlossen.

Das Bauprogramm für den 3. BA wurde zuletzt in der Ausschusssitzung am 10.09.2019 vorgestellt, beraten und zum Beschluss vorgelegt (VL 133/2019). Die entsprechenden Beschlüsse wurden mit dem Vorbehalt gefasst, die Ausführungsplanung zuvor erneut im Ausschuss vorzustellen. Der Beschluss vom 10.09.2019 war ebenfalls Grundlage für die Einreichung eines Antrags auf Städtebaufördermittel zum Stichtag 30.09.2019 für eine Förderung in 2020.

Hintergrund und Anlass für die erneute Beratung des Entwurfs war insbesondere auch der geplante Umgang mit den vorhandenen Bäumen (Platanen) entlang der Stiftsstraße. Der jetzige Entwurf sieht vor, die vorhandenen Bäume zu beseitigen und durch Neupflanzungen in reduziertem Umfang am gleichen Standort zu ersetzen. Daran entzündete sich in der jüngeren Vergangenheit sodann einige Kritik, die insbesondere der Annahme folgte, die Platanen seien in gutem Zustand, zudem ortsbildprägend und deshalb zu erhalten. Hier argumentierte die Verwaltung in der Folge, dass das Wurzelwerk der Bäume im Erdreich derzeit und künftig nicht ausreichend Raum zur Verfügung habe, um sich natürlich auszubreiten, was regelmäßig zur Folge hat, dass das Erdreich räumlich verändert und ggf. die Straßendecke beschädigt wird. Nach Auffassung der Verwaltung gilt es diesen mechanischen Vorgang i.S.d. Nachhaltigkeit zu vermeiden. Daher wurde eine Ersatzpflanzung vorgeschlagen, die den örtlichen Verhältnissen angemessen ist und zugleich das Ortsbild grundsätzlich erhält.

 

Empfehlungen des Baumgutachtens  

Das wegen der unterschiedlichen Auffassungen insbesondere im Hinblick auf den gegenwärtigen Zustand der Platanen und ihre Erhaltungswürdigkeit in Auftrag gegebene Baumgutachten ist dieser Vorlage als Anlage 5 beigefügt. Zur Erörterung trägt der Gutachter in der Sitzung vor und steht für Rückfragen zur Verfügung. Die zentralen Ergebnisse hier bereits vorab:

Im Planungsbereich stehen insgesamt 10 Platanen, die im Oktober 2019 im Rahmen des Gutachtens „Stand- und Bruchsicherheitsüberprüfungen“ eingehend untersucht wurden. Ziel war es, den Zustand der Bäume zu beurteilen und eine Aussage zu deren Erhaltungswürdigkeit und -praktikabilität treffen zu können.

Das Gutachten beschreibt verschiedene Probleme der Bestandsbäume (z.B. Fäule am Stammfuß, Höhlungen an den Kappungsstellen, Fäule an den alten Kappungsstellen) und deren absehbare zukünftige Entwicklung (weitere Ausbreitung bzw. Aushöhlung, abnehmende Restwandstärken etc.). Der Gutachter beschreibt ausgehend hiervon Maßnahmen, die notwendig wären, um die Bäume (verkehrssicher) zu erhalten. Hierzu zählen u.a. das (regelmäßige) Einkürzen der Kronen und jährliche Kontrollen. Die Maßnahmen sind mit erheblichen wiederkehrenden Kosten verbunden. Kurz- bis mittelfristig werden die Bäume voraussichtlich mit beschriebenem Aufwand und gestörtem Habitus zu erhalten sein. Mittel- bis langfristig muss damit gerechnet werden, dass einzelne oder alle Bäume nicht mehr bruchsicher sind und dann aus sachverständiger Sicht gefällt werden müssen. Insofern ist der Erhalt der Bäume „um jeden Preis“ auch nicht i.S.d. Nachhaltigkeit, die eben nicht nur heutige, sondern auch künftig entstehende Kosten in den Blick nehmen muss. Im Übrigen sei auch noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der beim Fördermittelgeber eingereichte Antrag auf Förderung u.a. auch unter der Bewilligungsvoraussetzung steht, dass der 3. BA im Ergebnis Barrierefreiheit erzielt. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist zu erwarten, dass der gegenwärtige Baumbestand diesem Ziel jedenfalls nicht zuträglich ist.

 

 

Aufgrund der geplanten Erneuerung der Stiftsstraße und dem nicht zukunftsträchtigen Zustand der Bäume empfiehlt der Gutachter eine Fällung der Platanen im Vorfeld der Baumaßnahme. Es sollten dann in der Folge neue Baumstandorte mit angemessenen Baumscheiben geplant und erstellt werden. Am Standort selbst sollten dann keine Platanen neu gepflanzt, sondern Baumarten mit kleinerer Endgröße gewählt werden.

 

 

 

Geplante Ersatzpflanzungen

Die Ausführungsplanung sieht insgesamt 5 fachgerechte Ersatzpflanzungen vor. Diese sollen nach dem aktuellen technischen Stand (DIN 18916, den Empfehlungen zur Baumpflanzung nach FLL und dem Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungs-anlagen/FGSV) gepflanzt werden. Ebenso werden die Zufahrten zu den Grundstücken und Pkw-Stellplätze bei der Planung berücksichtigt.

Aufgrund der eingeschränkten Platzverhältnisse werden standort- und klimagerechte, schmalkronige Bäume aus der GALK Liste (Straßenbaumtest) empfohlen. An diesem Standort eignen sich z.B. Liquiamber styraciflua „Paarl“ (Amberbaum), Acer platanoides „Olmsted“ (Spitzahorn) oder Acer platanoides „Columnare“ (Säulenspitzahorn) (siehe Anlage 6-8).

 

Zeitplan

Maßgeblich für den Zeitpunkt der Umsetzung des 3. BA ist das Vorliegen eines positiven Bewilligungsbescheids des Fördermittelgebers und der Beschluss über den Haushalt der Gemeinde Nottuln für das Jahr 2020. Liegen diese rechtzeitig im Frühjahr vor, kann die Ausführungsplanung fortgeführt und die Vergabe vorbereitet werden. Der Baubeginn könnte dann im Anschluss an die Ausschreibung im Sommer 2020 erfolgen. Die Bauzeit wird ungefähr 3-4 Monate in Anspruch nehmen. Maßgabe für die Fertigstellung ist wie in der Vergangenheit auch ein Zeitpunkt deutlich vor dem Martini-Markt 2020.

Sollte sich die Bewilligung von Fördermitteln verzögern, kann das Vorhaben voraussichtlich erst im Jahr 2021 realisiert werden.

 

 

Um einen Baubeschluss auch tatsächlich im Jahre 2020 in Umsetzung zu bringen, ist es notwendig, die in Rede stehenden Platanen innerhalb der Fällzeiten, d.h. bis Ende Februar 2020 zu fällen. Der Bewilligungsbescheid über die beantragten Mittel der Städtebauförderung ist erfahrungsgemäß erst nach Februar zu erwarten. Theoretisch besteht also die Möglichkeit, dass die Fällung der Bäume durchgeführt wurde und – vollkommen unabhängig davon – eine Förderung wie beantragt nicht bewilligt wird.

Auf diese Möglichkeit weist die Verwaltung ausdrücklich hin, wenngleich diesseits davon ausgegangen wird, dass auch der 3. BA wie in der Vergangenheit bereits der 1. und 2. BA gefördert werden wird.

So der o.g. Fall eintritt, besteht die Möglichkeit, die dann entfallende Förderung aus Eigenmitteln bereit zu stellen oder im laufenden Jahr 2020 einen erneuten Antrag auf Förderung für das Bewilligungsjahr 2021 zu stellen.

 

 

 

 

 

 

KAG-Beitragspflicht

Zunächst sei daran erinnert, dass der 2. BA bezogen auf die Stiftsstraße beitragsfähig ist, jedoch nur und erst in Zusammenhang mit der Fertigstellung des 3. BA. D.h., dass erst mit Fertigstellung des 3. BA KAG-Beiträge über die gesamten beitragsfähigen Kosten des 2. und 3. BA erhoben werden können.

 

Zum 01.01.2020 ist nun ein geändertes KAG NRW in Kraft getreten, das durch ein Förderprogramm des Landes flankiert wird. Mit der Förderung soll eine Entlastung der Beitragsschuldner erreicht werden. Eine Förderrichtlinie ist derzeit in Aufstellung.

Derzeit ist noch nicht bekannt, in welchem Umfang und nach welchem Verfahren Fördermittel beantragt werden können.

Eine abschließende Aussage zu Einzelheiten hinsichtlich der KAG-Beitragspflicht kann insofern erst zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Im Haushaltsentwurf 2020 sind insgesamt 800.000 Euro für den 3. BA des barrierefreien Umbaus des Nottulner Ortskerns eingestellt.

Abhängig vom Beschluss zum Umgang mit dem alten Baumbestand entstehen möglicherweise zusätzliche Kosten, z. B. für den Erhalt der Platanen (siehe Anlage 5).

Die Gemeinde Nottuln hat analog zum 1. und 2. BA zum 30. September 2019 einen Antrag auf Städtebauförderungsmittel bei der Bezirksregierung Münster eingereicht. Mit positivem Bescheid wird die Maßnahme mit 60 % der Baukosten gefördert. Der Eigenanteil der Gemeinde Nottuln liegt demnach bei 40 %. Bei der Berechnung der Förderung werden seitens der Bezirksregierung mögliche KAG-Beiträge abgezogen.

Zum jetzigen Zeitpunkt kann noch keine abschließende Aussage darüber getroffen werden, inwieweit für die geplanten Maßnahmen im 3. BA tatsächlich satzungsgemäß KAG-Beiträge erhoben werden können (siehe dazu weiter unten). Für die Einschätzung der Frage der KAG-Beitragspflicht und die Berechnung der KAG-Beiträge wird analog zum 1. und 2. BA ein externes Büro hinzugezogen.

An dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß dem vorliegenden Rechtsgutachten der 2. BA bezogen auf die Stiftsstraße beitragsfähig ist, jedoch nur im Zusammenhang mit der Fertigstellung des 3. BA. D.h., dass erst mit Fertigstellung des 3. BA die KAG-Beiträge über die gesamten beitragsfähigen Kosten des 2. und 3. BA abgerechnet werden können.

 

 


Anlagen:

Anlage 1-4:    Planung 3. BA

Anlage 5:       Gutachten „Stand- und Bruchsicherheitsüberprüfungen“

Anlage 6-8:    GALK-Liste