Bürgerantrag gem. § 24 GO
Beschlussvorschlag:
Der
Antrag der Friedensinitiative Nottuln auf Änderung der Satzung über den
Wochenmarkt der Gemeinde Nottuln wird abgelehnt.
Sachverhalt:
Der Bürgerantrag der
Friedensinitiative Nottuln (FI) richtet sich auf die Zulassung von
„…politischen Parteien, den Vereinen und Bürgerinitiativen aus Nottuln…“, damit
diese „für ihre politischen Anliegen“ werben dürfen.
Das in der benannten Satzung
über den Wochenmarkt verankerte Verbot der Verteilung von Propaganda- und
Reklamezetteln korrespondiert mit den Vorschriften der Gewerbeordnung zu
Wochenmärkten i.V.m. mit dem
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch und der EU-Verordnung
178/2002.
Diese übergeordneten
Rechtsvorschriften lassen lediglich das Feilbieten von „Waren“ zu (§ 67 GewO).
Unabhängig von politischen,
demokratischen Erwägungen ist damit ein „Anbieten von Gedankengut“ nicht
vorgesehen.
Die Satzung zum Wochenmarkt
in der Gemeinde Nottuln und die zugehörige Ordnungsbehördliche Verordnung
werden in den kommenden Monaten tatsächlich überarbeitet und u.a. dem
geänderten Verhalten der Besucher (z.B. Mitführen von Hunden) angepasst, jedoch
ohne die Aufnahme der Präsentationsmöglichkeit ideell-propagandistischer
Vorstellungen.
Unberührt davon verbleiben
die Darbietungsmöglichkeiten für Parteien, Vereine etc. im unmittelbar
angrenzenden Umfeld des Wochenmarktes. Diese Standplätze werden rege genutzt,
sind den Marktbesuchern bekannt und werden seitens der Verwaltung als
ausreichend angesehen.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Anlage 1 Antrag der FI
Anlage 2 Wochenmarktsatzung
Anlage 3 ordnungsbehördliche VO
Anlage 4 GewO
Anlage 5 LFBG
Anlage 6 EU-VO