Betreff
Umplanung der Aschebergschen Kurie
Aufhebung der Ratsbeschlüsse zu VL 157/2016 und 145/2017
Vorlage
039/2019
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

Die vom Rat der Gemeinde Nottuln in den Sitzungen am 20.12.2016 und 19.09.2017 gefassten Beschlüsse zum barrierefreien Umbau der Aschebergschen Kurie werden aufgehoben. Die damit in Verbindung stehenden Haushaltsmittel werden nicht in den Haushalt 2019 eingestellt. Die bereits bewilligten Mittel aus der Städtebauförderung werden nicht weiter verausgabt.  

 


Sachverhalt:

Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Umwelt und Ordnungswesen hat in seiner Sitzung vom 26.02.2019 beschlossen, den barrierefreien Umbau der Aschebergschen Kurie in der mit VL 145/2017 beschlossenen Form nicht weiter zu verfolgen.

Die Planungen, die Ausfluss aus dem Integrierten Handlungskonzept für den Ortskern Nottuln 2025 sind, hatten insbesondere den Anbau eines Aufzugs sowie die bauliche Verbindung der Aschebergschen Kurie mit der Stiftsmühle durch eine gläserne Brücke zum Inhalt. Auf diesem Wege sollten beide Gebäude und insbesondere der Ratssaal barrierefrei erschlossen werden.

Hintergrund der nunmehr geänderten politischen Auffassung und Bewertung des inzwischen intensiv und umfangreich durch die Verwaltung vorbereiteten Bauprojekts sei insbesondere der Kostenrahmen. Dieser wurde ebenfalls mit VL 145/2017 in Höhe von etwa 1.750.000 Euro bei bewilligten Fördermitteln von rund 950.000 Euro, die auf Grundlage von VL 157/2016 von der Verwaltung beantragt wurden, beschlossen.

 

Politische Zielschiene sei nun, die Aschebergsche Kurie, die Stiftsmühle, die Alte Amtmannei und den angedachten Neubau eines weiteren Verwaltungsgebäudes integriert zu betrachten und insbesondere ein mindestens diese vier Gebäude umfassendes Nutzungskonzept zu erarbeiten, bevor bauliche Maßnahmen ergriffen werden. Dazu solle ein gesondertes Budget bereitgestellt werden.

Dieser Einschätzung ist der Haupt- und Finanzausschuss in seiner Sitzung vom 27.02.2019 gefolgt und hat dem Rat empfohlen, 50.000 Euro für Planungsleistungen im obigen Sinne zu bewilligen.

 

Bewertung:

Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis, dass an dem bereits relativ weit gediehenen Umbauprojekt, das zudem in intensiver Zusammenarbeit mit den beteiligten Fachbehörden bereits weitreichend abgestimmt werden konnte, künftig nicht festgehalten wird.

Nachvollziehbar ist indes, dass eine gelungene Ortskernentwicklung notwendigerweise einen weiten Betrachtungswinkel einnehmen und Gebäudestrukturen stets im städtebaulichen Kontext betrachten muss. Da dieser Kontext wandelbar ist, muss auch seine Bearbeitung und Beplanung dynamisch möglich sein.

 

Die Verwaltung weist jedoch deutlich darauf hin, dass ein alle o.g. Gebäude umfassendes Nutzungskonzept in seiner Bearbeitung und Abstimmung sehr viel Zeit in Anspruch nehmen wird. Allem voran bedarf es dafür einer detaillierten Analyse des Ist-Zustands, die ebenso wie die Planung idealerweise durch ein externes Planungsbüro durchgeführt werden sollte. Da jedoch auch die Betreuung von externen Planungsdienstleistern wegen des regelmäßig hohen Abstimmungsbedarfs personalintensiv ist, sei bereits jetzt darauf hingewiesen, dass durch die Abkehr von den bereits vorhandenen Planungen hin zu einer vollständigen Neuplanung ein weiteres Großprojekt angegangen wird. Je nach Priorisierung der Verfahren in der Gemeindeverwaltung werden andere Projekte (z.B. Umsetzung DIEK Darup, Erstellung eines DIEK für einen weiteren Ortsteil, barrierefreier Umbau des Ortskerns, Bearbeitung von Bauleitplanverfahren, Fertigung von Vertragsentwürfen für Maßnahmen nach dem KAG NRW u.v.m.), in der Zwischenzeit nur mit verminderter Arbeitsleistung bearbeitet werden können bzw. ruhen müssen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Die bislang verausgabten finanziellen Mittel in der betreffenden Angelegenheit belaufen sich auf etwa 50.000 Euro, die zu 60 Prozent gefördert worden sind. Die weiteren finanziellen Auswirkungen stehen in Abhängigkeit von etwaigen Rückzahlungsforderungen des Fördermittelgebers.

 


Anlagen:

Anlage 1 – Inhaltsähnlicher Antrag der UBG