Beschlussvorschlag:
Ein Verfahren zur
Änderung des Bebauungsplans Nr. 81 „Gewerbegebiet Buxtrup“ wird im Verfahren
nach § 30 BauGB (Regelverfahren) mit insbesondere folgenden Zielen eingeleitet:
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Erweiterung
des Bebauungsplans in nördöstlicher Richtung
-
Verschiebung
der Baugrenze um ca. 20m in Richtung Appelhülsener Straße
-
Änderung
der Zufahrtssituation
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Erhöhung
der GRZ
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Verschiebung
der Nutzungsgrenze für Hallenplanung für Flurstück 148 und 149
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Entwidmung
der durch das Plangebiet führenden öffentlichen Straße
hier:
Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
Sachverhalt:
Ausgangslage:
Mit Schreiben vom
22.06.2018 ist der Gemeinde Nottuln ein Antrag auf Änderung des o.g.
Bebauungsplans zugegangen (siehe Anlage 1 und zum Geltungsbereich Anlage 2).
Gegenstand des Antrags ist dabei eine veränderte Führung der festgesetzten
Baugrenze im betreffenden Bereich, die in ihrem heutigen Verlauf dem Stand des
Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan aus dem Jahre 1999 entspricht. Dadurch
soll der Bau eines Bürogebäudes sowie die Erweiterung der Betriebsgebäude bzw.
die Anlage von Stell- und Lagerflächen ermöglicht werden. Die Antragsteller
begehren deshalb die Änderung des Bebauungsplans insofern, als dass die
Baugrenzen in Richtung Appelhülsener Straße (B 525) künftig im Abstand von etwa
20 Metern entlang der Grundstücksgrenzen verlaufen. Ziel auf Seiten der
Antragssteller ist zudem, die Zufahrt zu den Grundstücken neu zu organisieren.
Des Weiteren soll durch die
Bebauungsplanänderung eine Erhöhung der GRZ von derzeitig 0,6 auf 0,8 erwirkt
werden, die den Bau einer Entladungshalle, eines neuen Werkgebäudes und einer
teiloffenen Tonlagerhalle auf den Flurstücken 148 und 149 ermöglichen soll. Für
das Flurstück 111 soll zudem eine GRZ von 0,9 zur Erweiterung einer Halle
festgesetzt werden.
Auch treten die Antragssteller mit dem
Begehren an, die auf dem Gelände gelegene öffentliche Straße mit parallel
laufenden Baugrenzen in eine private umzuwandeln und die Baugrenzen zur
Überplanung zu löschen.
Aktuelle planungsrechtliche Situation und
städtebauliche Bewertung:
Der einschlägige
Bebauungsplan setzt nach § 30 Abs. 1 BauGB mit seinem heutigen Stand für die
Flächen ein Industriegebiet (GI) sowie ein Mischgebiet (MI) fest. Derzeitig
sieht der Bebauungsplan eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,2 sowie zwei
Vollgeschosse und eine offene Bauweise vor. Vor dem Hintergrund des
tatsächlichen Verlaufs der Baugrenzen und der sich daraus ergebenden
überbaubaren Grundstücksfläche würde durch die von den Antragstellern
beantragte Änderung im Ergebnis das Umfeld nicht notwendigerweise unzumutbar
beeinträchtigt; vielmehr würde die zweckmäßige und lagegemäße Nutzbarkeit der
Fläche unterstützt. Der Antrag ist insoweit nachvollziehbar und in Anbetracht
des Grundsatzes „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ auch begründet.
Um dem Antrag zu entsprechen, was vor dem
Hintergrund der städtebaulichen Absichten der Gemeinde Nottuln hinsichtlich der
Entwicklung von bestehenden Gewerbebetrieben durchaus geboten erscheint,
entsteht insoweit Änderungsbedarf.
Weiteres Vorgehen:
In Kenntnis der
Beschaffenheit der in Rede stehenden Nutzung besteht insbesondere die
Notwendigkeit einer gutachterlichen immissionsschutz- und
artenschutzrechtlichen Begleitung des Änderungsverfahrens. Wegen den noch zu
konkretisierenden Planungen zur geänderten Zufahrtssituation (von der B 525)
wird zudem eine verkehrsgutachterliche Einschätzung ergänzend zur intensiven
Abstimmung mit Straßen NRW – insbesondere auch wegen § 9 FStrG – notwendig.
Da die Bebauungsplanänderung möglicherweise
im Ergebnis die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer
Anlage begründen soll, über deren Zulässigkeit nach den Vorschriften des
BImSchG zu entscheiden ist, wird auch hier bereits frühzeitig das Gespräch mit
der zuständigen Behörde gesucht.
Die Komplexität des Verfahrens und die
darin in Abwägung zu bringenden öffentlichen und privaten Belange erfordern
ganz offenkundig zur Änderung des Bebauungsplans die Durchführung des
Regelverfahrens. Wegen der umfangreichen Arbeiten ist vorgesehen, dass die
Planungen durch ein externes Planungsbüro durchgeführt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Für die Durchführung des Änderungsverfahrens entstehen interne Personalkosten. Wegen der Komplexität des Änderungsverfahrens ist eine genauere Schätzung hier erst nach Klärung der konkreten Arbeitsschritte möglich. Die Kosten für Personalaufwand, externe Planungsleistungen, Gutachten etc. trägt der Antragsteller.
Anlagen:
Anlage 1:
Antragsschreiben einschließlich Skizzen der Antragsteller
Anlage 2:
Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplans Nr. 81