Beschlussvorschlag:
Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Nottuln wird wie in der Anlage beschlossen.
Sachverhalt:
Die Gemeinde Nottuln erhebt Hundesteuer lt. Hundesteuersatzung vom
20.12.2000, in der z.Zt. gültigen Fassung vom 09.09.2015.
Bisher wurden jedes Jahr neue Hundesteuerbescheide versandt.
Da für 2019 für jeden angemeldeten Hund eine neue Hundemarke mit dem Abgabenbescheid
versandt wird, sollte direkt ein sogenannter „Hundesteuer – Dauerbescheid“
erlassen werden, das heißt: So lange sich durch Ab,- An,- Ummeldung,
Satzungsänderung oder neue Hundemarke keine Änderung ergibt, bleibt es bei
diesem Bescheid auch für die Folgejahre.
Dadurch würden jedes Jahr die Druckkosten der Abgabenbescheide sowie
die Portokosten eingespart.
X. Änderung der
Hundesteuersatzung der Gemeinde Nottuln
§ 7 – Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
§ 7 Absatz 2 der
Hundesteuersatzung sollte dementsprechend geändert werden und einen Zusatz
erhalten, dass bis zum Zugehen eines neuen
Festsetzungsbescheides die Steuer über das Kalenderjahr hinaus für den
gleichen Fälligkeitstermin weiter zu entrichten ist. Endet die Steuerpflicht
während des Vierteljahres, so ist die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten.
Des Weiteren erfolgt ein Vermerk auf dem Abgabenbescheid:
„Aus Gründen der
Kostensenkung wird die Veranlagung zur Hundesteuer ab sofort als Dauerverwaltungsakt
erlassen. Das heißt, dass dieser Bescheid auch für die nachfolgenden Jahre
seine Gültigkeit behält. Nur bei Abmeldung Ihres/r Hunde/s oder
steuerrelevanten Änderungen ergeht ein neuer Bescheid.
Für Sie bedeutet dies, dass
Sie für die zukünftigen Haushaltsjahre selbst die Zahlungstermine zur
Vermeidung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen beachten müssen. Sie können
jedoch auch der Gemeindekasse Nottuln ein Sepa-Lastschriftmandat erteilen.“
Anlage
X. Änderungssatzung
Finanzielle Auswirkungen:
Kosteneinsparung der Druck- und Portokosten
Anlagen:
X. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Nottuln