Betreff
Neu- bzw. Umbesetzung der Ausschüsse
Vorlage
038/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.


Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 21.02.2018, eingegangen bei der Gemeinde Nottuln am 22.02.2018, haben die Ratsherren Stephan Hofacker und Ludger Jaxy jeweils mit sofortiger Wirkung ihren Austritt aus der Fraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ erklärt. Herr Hofacker hat gleichzeitig den Fraktionsvorsitz niedergelegt. Beide haben erklärt, das Ratsmandat weiter auszuüben. Die beiden Schreiben sind als Anlage beigefügt.

Nach dem vom Bundesverfassungs- und vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Grundsatz der Spiegelbildlichkeit dürfen Ausschüsse nicht unabhängig von dem Stärkeverhältnis der Fraktionen besetzt sein, sondern müssen die Zusammensetzung des Plenums (Rat) und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln. Es muss vom Rat daher geprüft werden, ob sich durch den o.a. Austritt die Mehrheitsverhältnisse im Rat verschoben haben bzw. der Rat nun eine andere Ausschussbesetzung vornehmen würde. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass aus Gründen der Funktionsfähigkeit von Rat und Ausschüssen nicht jede Änderung der Kräfteverhältnisse im Rat während der Wahlperiode dazu führen darf, dass ein Ausschuss aufgelöst und neu besetzt werden muss. Die Neubesetzung steht somit im (Organisations-)Ermessen des Rates.

Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, begründet allerdings keinen Anspruch einer Fraktion, in jedem Ausschuss mit einem Sitz vertreten zu sein. Eine Fraktion, die in einem Ausschuss nicht vertreten ist, hat nach § 58 Abs. 1 Sätze 7 bis 10 GO NRW lediglich einen Anspruch auf Bestellung eines beratenden Ausschussmitglieds, dem kein Stimmrecht zukommt. Ein Ratsmitglied hat gem. § 58 Abs. 1 S. 11 GO NRW das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören.

Die Partei B90/Die Grünen war bisher mit vier Mitgliedern im Rat vertreten. Da die Mitglieder der Ausschüsse auf die Vorschläge der Fraktionen des Rates nach dem in § 50 Abs. 3 GO NRW festgelegten Verfahren vom Rat gewählt werden, ist der Austritt unschädlich. Der Ausschusssitz steht der jeweils gewählten Person, nicht der Fraktion zu, auf deren Vorschlag das Ausschussmitglied gewählt wurde. Deshalb bleibt die Mitgliedschaft in einem Ausschuss bestehen, wenn das Ausschussmitglied aus einer Fraktion austritt und fortan fraktionslos ist oder sich einer anderen Fraktion anschließt (VG Düsseldorf, 1 K 8645/16).

Wie sich der Austritt auf die einzelnen Ausschüsse auswirkt wird in der Sitzung präsentiert. Die Präsentation wird rechtzeitig vorab übersandt.


Finanzielle Auswirkungen:

Es ergeben sich nach dem status quo Änderungen in den Ansprüchen auf Zahlung der Aufwandsentschädigung (Fraktionsvorsitz, § 3 Abs. 1 Nr. 3 der EntschädigungsVO NRW).


Anlagen:

Anlage 1: Erklärung Herr Hofacker

Anlage 2: Erklärung Herr Jaxy