Betreff
Satzung gem. § 35 (6) Baugesetzbuch (Außenbereichssatzung) "Hövel";
hier: Satzungsbeschluss
Vorlage
195/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

1. Die in Anlage 1 gegebenen Abwägungsempfehlungen werden beschlossen.

2. Die vorliegende Satzung gemäß § 35 Absatz 6 Baugesetzbuch (Außenbereichssatzung) „Hövel“ (siehe Anlage 2) wird beschlossen. Die zugehörige Begründung (siehe Anlage 3, 4 und 5) wird beschlossen.


Sachverhalt:

Sachstand

Ein Verfahren zur Aufstellung der Außenbereichssatzung „Hövel“ gemäß § 35 Abs. 6 BauGB wurde am 24.03.2015 eingeleitet, um einem landwirtschaftlichem Lohnunternehmen die Standortsicherung und eine Erweiterungsmöglichkeiten zu ermöglichen (VL 022/2015). In der Ratssitzung vom 19.01.2016 (VL 202/2015) wurde erneut über den Sachstand berichtet und eine Änderung der Gebietsabgrenzung beschlossen.

Im Nachgang wurde durch die Verwaltung ein Satzungsentwurf gefertigt. Im Zeitraum vom 19.06.2017 bis zum 18.07.2017 hat dieser die Offenlage und Behördenbeteiligung gem. § Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchlaufen.

Somit kann das Planverfahren nunmehr mit einem Satzungsbeschluss zum Abschluss kommen.

 

Geruchsimmissionen / Abgrenzung des Geltungsbereichs

Wie in der Vorlage 022/2015 umfassend erläutert, war eine Änderung der Gebietsabgrenzung erforderlich, da in einem Teilbereich des bis dahin festgelegten Geltungsbereichs Geruchsgrenzwerte überschritten waren. Wie in dem der o.g. Vorlage beigefügten Rechtsgutachten erläutert, gibt es bislang keine Rechtsprechung zu einer Abgrenzung des Geltungsbereichs, die nur einen Teil eines baulichen Bereichs im Außenbereich umfasst. Die nun gefundene Lösung wird dort als rechtskonform eingeschätzt. Da diese Abgrenzung auch Gegenstand einer Stellungnahme ist (s.u.) soll dennoch an dieser Stelle auf diese Besonderheit des Planverfahrens hingewiesen werden.

 

Eingegangene Stellungnahmen

Die Stellungnahme eines Anwohners setzt sich kritisch mit dem Entwurf der Außenbereichssatzung auseinander (siehe Anlage 1). Neben einer Vielzahl von Aspekten, die nicht Kern des nun durchgeführten Planverfahrens sind (nicht genehmigte Nutzungen des landwirtschaftlichen Lohnunternehmers), wird im Hinblick auf die Satzung insbesondere kritisch betrachtet, dass die Wohnruhe im Außenbereich durch die Satzung eingeschränkt wird. Hier bedarf es insbesondere einer Abwägung des Rates, ob diese privaten Belange höher gewichtet werden, als die Belange der Wirtschaft. Die beigefügte Abwägungsempfehlung ist auf eine höhere Bewertung der letzteren Belange ausgerichtet.

Ferner werden die der Begründung beigefügten Gutachten in Frage gestellt. Nach Rücksprache mit dem seinerzeit beauftragten Gutachter bestehen diesbezüglich jedoch keine Anhaltspunkte.

 

Fazit

Das Planverfahren kann nun durch einen Satzungsbeschluss zum Abschluss gebracht werden. Als Abwägungsempfehlung (Anlage 1) folgt die Verwaltung im Wesentlichen der Argumentation des Rechtsgutachtens.

Abschließend soll darauf hingewiesen werden, dass auch bei Vorliegen der Außenbereichssatzung im Gegensatz zum Vorliegen eines Bebauungsplanes noch nicht automatisch Baurecht besteht. Durch eine Außenbereichssatzung können nur einige entgegenstehende Belange bei Vorhaben gem. § 35 BauGB überwunden werden. Die abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, insbesondere auch im Hinblick auf dann ggf. erforderliche Schallschutzmaßnahmen, trifft die Baugenehmigungsbehörde in jedem Einzelfall.


Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.


Anlagen:

Anlage 1:       Abwägungsempfehlung

Anlage 2:       Außenbereichssatzung „Hövel“, Planzeichnung

Anlage 3:       Begründung

Anlage 4:       Anlage zur Begründung: Geruchsgutachten

Anlage 5:       Anlage zur Begründung: Schalltechnisches Gutachten