Betreff
Satzung zur Erhebung der Wasserverbandsgebühren gemäß § 64 LWG NRW der Gemeinde Nottuln
Vorlage
191/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Neufassung der in Anlage 1 dargestellten Satzung zur Erhebung der Wasserverbandsgebühren gemäß § 64 LWG NRW der Gemeinde Nottuln und die sich hieraus ergebende Gebührenkalkulation werden beschlossen.


Sachverhalt:

 

Ausgangslage

Am 16.07.2016 ist das neue Landeswassergesetz NRW (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.) in Kraft getreten.

Der Landesgesetzgeber hatte das Ziel, mit der Neuregelung in § 64 LWG NRW die Erhebung der Gewässerunterhaltungsgebühr zu vereinfachen und mehr Rechtssicherheit zu schaffen.

Durch die Gesetzesänderung soll ein Anreiz gesetzt werden, Grundstücke nicht komplett zu versiegeln bzw. wieder zu entsiegeln, was in Anbetracht der zunehmenden Starkregenereignisse grundsätzlich als sinnvoll anzusehen ist.

Das Gemeindegebiet ist in 7 Wasser- und Bodenverbände für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung und der sonstigen Gewässer eingeteilt. Die Wasser- und Bodenverbände sind Obere Stever, Münstersche Aa, Havixbeck-Roxel, Obere Berkel, Stever-Senden, Oberer Kleuterbach und Unterer Kleuterbach.

Die Wasserverbandsgebühren müssen auf alle Grundstücke im Gemeindegebiet umgelegt werden.

Schwerpunkt ist die Regelung in § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW, dass die Kosten zur Erfüllung der Pflicht zur Gewässerunterhaltung zukünftig zu 90 % auf die versiegelten Flächen und zu 10 % auf die übrigen (= unversiegelten) Flächen umgelegt werden sollen. § 64 Abs. 1 Satz 8 LWG NRW regelt zusätzlich, dass die Kosten pro Quadratmeter Grundstücksfläche zu verteilen sind (= Gebührenmaßstab/Kostenverteilungsschlüssel).

Mit der Regelung in § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW muss damit nur noch zwischen versiegelten Flächen einerseits und den übrigen (= unversiegelten) Flächen andererseits unterschieden werden.

Beispiel:

Ist ein Grundstück z. B. 1.000 qm groß und sind 400 qm versiegelt und 600 qm als Rasen und Blumenbeete gestaltet, so wird für die 400 qm versiegelte Fläche der kalkulierte Gebührensatz gezahlt, in welchen 90 % der Gewässerunterhaltungskosten einkalkuliert worden sind. Für die 600 qm große Teilfläche wird nur der Gebührensatz angesetzt, in welchen 10 % der Kosten einkalkuliert worden sind.

Insoweit sind die unversiegelten Flächen im Innenbereich wiederum den unversiegelten Flächen im Außenbereich (wie z. B. Acker, Wiese, Wald) gleichgestellt.

Neufassung der Gebührensatzung

Die Rechtsgrundlage zur Berechnung der Gebühr der Wasser- und Bodenverbände hat sich auf Grundlage der Neufassung des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) geändert. Daher ist zum 01.01.2018 die Satzung über die Gebühren für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände in der Gemeinde Nottuln neu zu fassen.

Die Neufassung der Satzung orientiert sich an der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW über die Erhebung einer Gewässerunterhaltungsgebühr gemäß § 64 LWG NRW.

Zu § 1 – Umfang der Unterhaltungspflicht bei Gewässern

Gemäß § 64 LWG NRW kann die Gemeinde – wie bislang schon – den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung und der sonstigen Gewässer entstehenden Aufwand zur Erhaltung und Erreichung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss sowie die von ihnen an die Kreise oder Wasserverbände abzuführenden Beträge innerhalb des Gemeindegebietes als Gebühren nach den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Satzung auf die Eigentümer umlegen.

Der § 64 LWG NRW eröffnet der Gemeinde grundsätzlich die Möglichkeit, die genannten Gebühren zu erheben. Zu berücksichtigen sind zudem die in § 77 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) geregelten Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung sowie die Haushaltslage der Gemeinde.

Gem. § 77 GO NRW erhebt die Gemeinde Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften. Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel sowie vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Die Formulierung des § 77 Abs. 1 GO NRW beinhaltet grundsätzlich, dass die Gemeinde verpflichtet ist, Abgaben zu erheben. Sie soll grundsätzlich alle Finanzierungsquellen ausschöpfen, die ihr gesetzlich erschlossen sind. Das grundsätzliche Ermessen der Gemeinde hinsichtlich des „Ob“ einer Abgabenerhebung kann sich bei Kommunen mit defizitärer Haushaltswirtschaft unter Beachtung der Grundsätze des Haushaltsausgleichs und der stetigen Aufgabenerfüllung auch zu einer Abgabenerhebungspflicht verdichten.

Aufgrund der defizitären Haushaltslage hat die Gemeinde Nottuln alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen. Diese Rechtsauffassung wird auch vom Kreis Coesfeld geteilt.

Zu § 2 – Umlage des Unterhaltungsaufwandes

Die Umlage des Unterhaltungsaufwandes an Gewässern muss gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW durch den Erlass einer Umlagesatzung erfolgen.

Zum umlagefähigen Aufwand gehören nach § 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW auch

-       die Personal- und Verwaltungskosten zur Durchführung der Umlage sowie

-       der Aufwand zur Ermittlung der Grundlagen für die Umlage und

-       die Kosten für das Gewässerkonzept nach § 74 Abs. 2 LWG NRW.

Damit wird klargestellt, dass nicht nur der unmittelbare Aufwand für die Gewässerunterhaltung umlagefähig ist, sondern auch die Kosten für die Erarbeitung einer Gewässerunterhaltungsgebühren-Satzung einschließlich der Kosten zur Ermittlung der Grundlagen für die Umlage, wozu insbesondere die Kosten für Flächenermittlung gehören und zwar einschließlich der entstehenden Personal- und Verwaltungskosten.

Zu § 3 – Gebührenpflichtige im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers

Das seitliche Einzugsgebiet wird nach oberirdischen Wasserscheiden festgelegt. Diese sind allein maßgebend. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob von einem bestimmten Grundstück auch Wasser seitlich tatsächlich zufließt. Das Gesetz stellt vielmehr auf die Lage der Grundstücke in dem Gebiet ab, aus dem Wasser zufließt (OVG NRW, Urteil vom 15.09.1999 – Az.: 9 A 2736/96 –, ZfW 2002 S. 118 ff., S. 121; OVG NRW, Urteil vom 26.10.1988 – Az.: 9 A 1818/87).

Ein Grundstück kann gleichwohl auch zu mehreren seitlichen Einzugsgebieten gehören.

Zu § 4 – Gebührenmaßstab

§ 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW gibt nunmehr grundsätzlich vor, wie der Unterhaltungsaufwand zu verteilen ist. Versiegelte Flächen sollen wegen der maßgeblichen Unterschiede des Wasserabflusses höher belastet werden als die übrigen Flächen, insbesondere Acker-, Weiden- und Wiesengrundstücke. Die Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgabe in § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW setzt somit zumindest voraus, dass die versiegelten und nicht versiegelten Flächen (übrige Flächen) unterschiedlich belastet werden. Dieses bedeutet, dass in Bezug auf die heranzuziehenden Grundstücke zu klären ist, wie viel Quadratmeter des in Rede stehenden (Buch-)Grundstücks jeweils versiegelt und nicht versiegelt sind. Dieses setzt aber weiterhin auch voraus, dass die Gemeinde bezogen auf alle Grundstücke im sog. seitlichen Einzugsgebiet den Grad der Versiegelung zunächst feststellen muss.

Es wird nunmehr nur noch zwischen versiegelten Flächen und den übrigen, namentlich den unversiegelten Flächen, unterschieden. Zu den übrigen, unversiegelten Flächen gehören damit unter anderem Acker-, Weide- und Wiesengrundstücke sowie auch die Waldgrundstücke.

Der Landesgesetzgeber gibt darüber hinaus künftig in § 64 Abs. 1 Satz 8 LWG NRW nunmehr verbindlich vor, dass die Kosten pro Quadratmeter Grundstücksfläche zu verteilen sind (= Gebührenmaßstab/Kostenverteilungsschlüssel).

Insgesamt muss deshalb bei allen Grundstücken ermittelt werden, wie viel Quadratmeter eines Grundstückes versiegelt und wie viel Quadratmeter eines Grundstücks unversiegelt sind, weil nur die versiegelten Flächen eines Grundstücks nach § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW höher belastet werden sollen als die übrigen (unversiegelten) Flächen.

Die Gemeinde hat sich entschieden, den jeweiligen Versiegelungsgrad der veranlagten Grundstücke im Rahmen einer Selbstauskunft der Bürgerinnen und Bürger zu erfragen. Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 05.02.2009 (Az.: 9 A 3953/06) auch eine schlichte Befragung der Grundstückseigentümer als möglich angesehen und zwar in ähnlicher Art und Weise wie bei der Einführung der Regenwassergebühr.

Dieses ist – so das OVG NRW - auch möglich, denn es steht einer Gemeinde frei, z. B. ohne großen finanziellen Aufwand im Rahmen einer Befragung der Grundstückseigentümer im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers die versiegelten Flächen auf den jeweiligen Grundstücken zu ermitteln und sich auf eine stichprobenartige Überprüfung zu beschränken.

Die Gemeinde Nottuln hat die Angaben stichprobenartig anhand von Luftbildaufnahmen aus dem Geoinformationssytem des Kreises Coesfeld (GIS-Portal) überprüft. Bei Grundstücken, für die keine bzw. keine prüffähigen Angaben der Gebührenpflichtigen vorliegen, wurde die Fläche von der Gemeinde Nottuln im Wege der Schätzung ermittelt.

Die Schätzung erfolgte für Grundstücke im Innenbereich anhand eines errechneten Mittelwertes aus einer Auswahl von Grundstücken. Der Mittelwert beträgt für versiegelte Flächen 70% und für übrige Flächen 30% der Grundstücksgröße. Die Flächen in den Gewerbegebieten und landwirtschaftlichen Flächen sind anhand von Luftbildaufnahmen aus dem GIS-Portal geschätzt worden.

Wie vorstehend erläutert, muss die bisherige Satzung über die Erhebung von Gebühren nach § 7 KAG für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände vom 21.12.1994, in der Fassung vom 21.12.2016  komplett überarbeitet werden, da sich sowohl die rechtlichen Rahmenbedingungen, als auch die Umlegungsmaßstäbe für die Gebühren geändert haben.

Aus diesem Grunde wurde die Satzung neu gefasst, mit einer weitgehenden Anpassung an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW. Die Satzung ist der Anlage 1 zu entnehmen und soll in Kraft treten zum 01.01.2018.

Berechnung der Wasserverbandsgebühren

Die umlagefähigen Kosten werden für jeden der 7 Wasser- und Bodenverbände gesondert ermittelt. Neben den jeweiligen Verbandsbeiträgen dürfen wie bereits o. g. infolge des neu gefassten § 64 LWG NRW nunmehr auch anteilige Personal- und Verwaltungskosten für die Ermittlung und Durchführung der Gebührenumlage verrechnet werden.

Die umlagefähigen Kosten sind:

·         Die Verbandskosten werden jährlich durch einen Beitragsbescheid des jeweiligen Wasser- und Bodenverbandes festgesetzt.

Die betroffenen Grundstücke sind aufgrund der tatsächlichen Nutzung in versiegelte und übrige Flächen unterteilt worden und dem jeweiligen Wasser- und Bodenverband zugeordnet worden (seitliches Einzugsgebiet).

·         Die Personal- und Verwaltungskosten zur Durchführung der Umlage. Diese betragen 12.303 EUR.

·         Der Aufwand für die Ermittlung der Grundlagen für die Umlage. Dieser beträgt insgesamt 47.728 EUR.

Die betroffenen Grundstücke sind aufgrund der tatsächlichen Nutzung in versiegelte und übrige Flächen unterteilt worden und dem jeweiligen Wasser- und Bodenverband zugeordnet worden (seitliches Einzugsgebiet).

Zur Ermittlung der Gebührensätze werden die Personal- und Verwaltungskosten entsprechend dem prozentualen Ansatz auf die Anrechnungsflächen verteilt.

Bei den Personalkosten sind keine sog. Overheadkosten berücksichtigt worden.

Die Verwaltungskosten in Höhe von 3.782 EUR beinhalten Portokosten und Kosten für IT-Dienstleistungen zur Ermittlung der Grundlagen für die Umlage.

Die Gesamtkosten beinhalten keinen umlagefähigen Aufwand für das Gewässerkonzept. Dieses ist bislang noch nicht erstellt. Nach dem LWG ist dieses bis zum 22.12.2018 zu erstellen.

Die Berechnung wird in der Gebührenberechnung für 2017 (Anlage 2) dargestellt.

Der umlagefähige Aufwand von insgesamt 188.312 EUR verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Wasser- und Bodenverbände:

Wasser- und Bodenverband

Umlagefähiger Aufwand

Gesamtfläche

Flächenverteilung

Versiegelt

Unversiegelt

Obere Stever

114.908 EUR

49.625.886 m²

10,61%

89,39%

Münstersche Aa

989 EUR

653.095 m²

4,09%

95,91%

Havixbeck-Roxel

3.788 EUR

1.737.723 m²

2,21%

97,79%

Obere Berkel

6.628 EUR

4.407.641 m²

4,43%

95,57%

Stever-Senden

4.993 EUR

2.823.281 m²

10,76%

89,24%

Oberer Kleuterbach

54.571 EUR

25.625.639 m²

7,80%

92,20%

Unterer Kleuterbach

2.435 EUR

1.184.656 m²

0,47%

99,53%

Für jeden Wasser- und Bodenverband wird je nach Aufwand / Flächenverteilung eine eigene Gebühr festgesetzt.

Zu einer möglich aufkommenden Frage, ob in einer Umlagesatzung nach Gewässern und deren seitlichem Einzugsgebiet zu unterscheiden ist, d.h. für jedes seitliche Einzugsgebiet bezogen auf das konkrete Gewässer eine spezifische Gewässerunterhaltungsgebühr zu kalkulieren ist oder gewissermaßen einer „Gewässerunterhaltungs-Einheitsgebühr“ für das gesamte Gemeindegebiet kalkuliert werden kann, ist diese bislang in der Rechtsprechung nicht entschieden worden, wobei jedenfalls nach dem Gesetzeswortlaut auf die Lage der Grundstücke in dem Gebiet abgestellt wird, aus dem Wasser zufließt (OVG NRW, Urteil vom 15.09.1999 – Az.: 9 A 2736/96 –, ZfW 2002 S. 118 ff., S. 121; OVG NRW, Urteil vom 26.10.1988 – Az.: 9 A 1818/87).

Dieses spricht dafür, dass jedenfalls eine Erhebung bezogen auf das konkrete Gewässer und dessen konkretes Einzugsgebiet gebührenrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Hieraus folgt aber zugleich, dass eine „Gewässerunterhaltungs-Einheitsgebühr“ für das gesamte Gemeindegebiet grundsätzlich Prozessrisiken ausgesetzt sein kann, weil aus § 64 Abs. 1 LWG NRW nicht zweifelsfrei entnommen werden kann, dass eine „Gewässerunterhaltungs-Einheitsgebühr“ zulässig ist.

Dies sieht auch die Mustersatzung so vor. Daher wird für jeden Wasser- und Bodenverband je nach Aufwand / Flächenverteilung eine eigene Gebühr festgesetzt.

Beispielhaft werden nachstehende Modellrechnungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gebührenfestsetzungen je Wasserverband dargestellt:

Wasserverband

Grundstücks-

davon

davon

Wasserverbands-

gebühren

im Jahr

bisher

Differenz

 

größe

in m²

versiegelt

unversiegelt

 

 

 

 

 

 

 

 

Innenbereich

 

 

 

 

 

 

Obere Stever

499

325

174

                      

 6,43 €

          

 -   €

       

6,43 €

Oberer Kleuterbach

795

328

467

                       

8,17 €

           

-   €

       

8,17 €

Stever-Senden

631

192

439

                      

2,93 €

          

-   €

       

2,93 €

 

 

 

 

 

 

 

Außenbereich

 

 

 

Havixbeck-Roxel

7.480

486

6.994

                   

44,72 €

       

8,60 €

    

36,12 €

 

12.536

672

11.864

                    

62,33 €

    

14,65 €

    

47,68 €

 

39.405

0

39.405

                       

8,78 €

    

45,32 €

- 36,54 €

 

 

 

 

 

 

 

Obere Stever

64.291

1.178

63.113

                    

39,49 €

    

72,50 €

- 33,01 €

 

1.982

682

1.300

                    

13,74 €

       

2,24 €

    

11,50 €

 

1.564

0

1.564

                       

0,41 €

       

1,77 €

- 1,36 €

 

 

 

 

 

 

 

Stever-Senden

1.794

580

1.214

                       

8,82 €

       

1,97 €

       

6,85 €

 

24.543

11.766

12.777

                  

176,59 €

    

27,00 €

  

149,59 €

 

5.361

0

5.361

                       

1,06 €

       

5,90 €

- 4,84 €

 

 

 

 

 

 

 

Unterer Kleuterbach

14.978

1.300

13.678

                 515,23 €

    

22,32 €

  

492,91 €

 

2.786

627

2.159

                  

247,58 €

       

3,15 €

  

244,43 €

 

294.999

0

294.999

                    

60,92 €

  

460,36 €

-399,44 €

 

 

 

 

 

 

 

Im Ergebnis führt die neue Berechnungsmethode zu einer erhöhten Belastung der versiegelten Flächen. Dieser Effekt verstärkt sich, je geringer die Anteile der versiegelten Flächen im jeweiligen Wasserverbandsgebiet sind. Hierdurch verändern sich die Gebührentarife mitunter sehr deutlich und eine Vergleichbarkeit wird schwierig.

Deutlich wird dies insbesondere im Wasserverband Unterer Kleuterbach, dem 15 Grundstückeigentümer zugeordnet sind. Hiervon tragen 7 Grundstücke zu den versiegelten Flächen bei. In der Folge führt die Gesetzesänderung dazu, dass die Eigentümer versiegelter Flächen erheblich höhere Gebühren zahlen müssen, da ein großer Anteil der entstanden Kosten einer verhältnismäßig geringen Fläche zugeteilt wird. Daraus ergibt sich entsprechend eine hohe Senkung der Gebühren für Eigentümer übriger unversiegelter Flächen.

Bezogen auf den Gebührenanteil ist dieser für 2018 gegenüber den zukünftigen Jahren überproportional, da infolge des neuen LWG NRW auch anteilige Personal- und Verwaltungskosten für die Ermittlung der Grundlagen für die Umlage in die Kalkulation der Gewässerunterhaltungsgebühr eingestellt werden können (§ 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW). In den Folgejahren fallen diese einmaligen Kosten weg, mit dem Ergebnis möglich sinkender Gebühren.


Finanzielle Auswirkungen:

Ergeben sich aus der anliegenden Kalkulation


Anlagen:

Anlage 1 – Satzung zur Erhebung der Wasserverbandsgebühren

Anlage 2 – Kalkulation 2018

Anlage 3 – Kostenpositionen für die Berechnung 2018