Beschlussvorschlag:
Die Neufassung der in Anlage 1 dargestellten Satzung zur Erhebung der
Wasserverbandsgebühren gemäß § 64 LWG NRW der Gemeinde Nottuln und die sich
hieraus ergebende Gebührenkalkulation werden beschlossen.
Sachverhalt:
Ausgangslage
Am 16.07.2016 ist das neue
Landeswassergesetz NRW (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.) in Kraft getreten.
Der Landesgesetzgeber hatte das Ziel, mit
der Neuregelung in § 64 LWG NRW die Erhebung der Gewässerunterhaltungsgebühr zu
vereinfachen und mehr Rechtssicherheit zu schaffen.
Durch die Gesetzesänderung soll ein Anreiz
gesetzt werden, Grundstücke nicht komplett zu versiegeln bzw. wieder zu
entsiegeln, was in Anbetracht der zunehmenden Starkregenereignisse
grundsätzlich als sinnvoll anzusehen ist.
Das Gemeindegebiet ist in 7 Wasser- und
Bodenverbände für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung und der
sonstigen Gewässer eingeteilt. Die Wasser- und Bodenverbände sind Obere Stever,
Münstersche Aa, Havixbeck-Roxel, Obere Berkel, Stever-Senden, Oberer
Kleuterbach und Unterer Kleuterbach.
Die
Wasserverbandsgebühren müssen auf alle Grundstücke im Gemeindegebiet umgelegt
werden.
Schwerpunkt ist die Regelung in § 64 Abs. 1
Satz 7 LWG NRW, dass die Kosten zur Erfüllung der Pflicht zur
Gewässerunterhaltung zukünftig zu 90 % auf die versiegelten Flächen und zu 10 %
auf die übrigen (= unversiegelten) Flächen umgelegt werden sollen. § 64 Abs. 1
Satz 8 LWG NRW regelt zusätzlich, dass die Kosten pro Quadratmeter
Grundstücksfläche zu verteilen sind (= Gebührenmaßstab/Kostenverteilungsschlüssel).
Mit der Regelung in § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG
NRW muss damit nur noch zwischen versiegelten Flächen einerseits und den
übrigen (= unversiegelten) Flächen andererseits unterschieden werden.
Beispiel:
Ist ein Grundstück z. B. 1.000 qm groß und
sind 400 qm versiegelt und 600 qm als Rasen und Blumenbeete gestaltet, so wird
für die 400 qm versiegelte Fläche der kalkulierte Gebührensatz gezahlt, in
welchen 90 % der Gewässerunterhaltungskosten einkalkuliert worden sind. Für die
600 qm große Teilfläche wird nur der Gebührensatz angesetzt, in welchen 10 %
der Kosten einkalkuliert worden sind.
Insoweit sind die unversiegelten Flächen im
Innenbereich wiederum den unversiegelten Flächen im Außenbereich (wie z. B.
Acker, Wiese, Wald) gleichgestellt.
Neufassung
der Gebührensatzung
Die
Rechtsgrundlage zur Berechnung der Gebühr der Wasser- und Bodenverbände hat
sich auf Grundlage der Neufassung des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW)
geändert. Daher ist zum 01.01.2018 die Satzung über die Gebühren für Verbandslasten
der Wasser- und Bodenverbände in der Gemeinde Nottuln neu zu fassen.
Die Neufassung der Satzung orientiert sich
an der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW über die Erhebung einer
Gewässerunterhaltungsgebühr gemäß § 64 LWG NRW.
Zu § 1 – Umfang der Unterhaltungspflicht bei Gewässern
Gemäß § 64 LWG NRW kann die Gemeinde – wie bislang schon – den ihnen
aus der Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung und der sonstigen Gewässer
entstehenden Aufwand zur Erhaltung und Erreichung eines ordnungsgemäßen
Zustandes für den Wasserabfluss sowie die von ihnen an die Kreise oder
Wasserverbände abzuführenden Beträge innerhalb des Gemeindegebietes als
Gebühren nach den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Satzung
auf die Eigentümer umlegen.
Der § 64 LWG NRW eröffnet der Gemeinde grundsätzlich die Möglichkeit,
die genannten Gebühren zu erheben. Zu berücksichtigen sind zudem die in § 77
Gemeindeordnung NRW (GO NRW) geregelten Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung
sowie die Haushaltslage der Gemeinde.
Gem. § 77 GO NRW erhebt die Gemeinde Abgaben nach den gesetzlichen
Vorschriften. Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Finanzmittel sowie vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von
ihr erbrachten Leistungen und im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die
sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Die Formulierung des § 77 Abs. 1 GO
NRW beinhaltet grundsätzlich, dass die Gemeinde verpflichtet ist, Abgaben zu
erheben. Sie soll grundsätzlich alle Finanzierungsquellen ausschöpfen, die ihr
gesetzlich erschlossen sind. Das grundsätzliche Ermessen der Gemeinde
hinsichtlich des „Ob“ einer Abgabenerhebung kann sich bei Kommunen mit
defizitärer Haushaltswirtschaft unter Beachtung der Grundsätze des
Haushaltsausgleichs und der stetigen Aufgabenerfüllung auch zu einer
Abgabenerhebungspflicht verdichten.
Aufgrund der defizitären Haushaltslage hat die Gemeinde Nottuln alle
Möglichkeiten auszuschöpfen, um einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen.
Diese Rechtsauffassung wird auch vom Kreis Coesfeld geteilt.
Zu § 2 – Umlage des
Unterhaltungsaufwandes
Die
Umlage des Unterhaltungsaufwandes an Gewässern muss gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1
LWG NRW durch den Erlass einer Umlagesatzung
erfolgen.
Zum
umlagefähigen Aufwand gehören nach §
64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW auch
- die Personal- und Verwaltungskosten
zur Durchführung der Umlage sowie
- der Aufwand zur Ermittlung der
Grundlagen für die Umlage und
- die Kosten für das Gewässerkonzept
nach § 74 Abs. 2 LWG NRW.
Damit
wird klargestellt, dass nicht nur der unmittelbare Aufwand für die
Gewässerunterhaltung umlagefähig ist, sondern auch die Kosten für die
Erarbeitung einer Gewässerunterhaltungsgebühren-Satzung einschließlich der
Kosten zur Ermittlung der Grundlagen für die Umlage, wozu insbesondere die Kosten
für Flächenermittlung gehören und zwar einschließlich der entstehenden
Personal- und Verwaltungskosten.
Zu § 3 – Gebührenpflichtige im
seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers
Das
seitliche Einzugsgebiet wird nach oberirdischen Wasserscheiden festgelegt.
Diese sind allein maßgebend. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob von einem
bestimmten Grundstück auch Wasser seitlich tatsächlich zufließt. Das Gesetz stellt
vielmehr auf die Lage der Grundstücke in dem Gebiet ab, aus dem Wasser zufließt
(OVG NRW, Urteil vom 15.09.1999 – Az.: 9 A 2736/96 –, ZfW 2002
S. 118 ff., S. 121; OVG NRW, Urteil vom 26.10.1988 – Az.: 9 A
1818/87).
Ein Grundstück
kann gleichwohl auch zu mehreren
seitlichen Einzugsgebieten gehören.
Zu § 4 – Gebührenmaßstab
§ 64
Abs. 1 Satz 7 LWG NRW gibt nunmehr grundsätzlich vor, wie der Unterhaltungsaufwand zu verteilen ist.
Versiegelte Flächen sollen wegen der maßgeblichen Unterschiede des
Wasserabflusses höher belastet werden als die übrigen Flächen, insbesondere
Acker-, Weiden- und Wiesengrundstücke. Die Umsetzung dieser gesetzlichen
Vorgabe in § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW setzt somit zumindest
voraus, dass die versiegelten und nicht versiegelten Flächen (übrige Flächen)
unterschiedlich belastet werden. Dieses
bedeutet, dass in Bezug auf die heranzuziehenden Grundstücke zu klären ist, wie
viel Quadratmeter des in Rede stehenden (Buch-)Grundstücks jeweils versiegelt
und nicht versiegelt sind. Dieses setzt aber weiterhin auch voraus, dass die
Gemeinde bezogen auf alle Grundstücke im sog. seitlichen Einzugsgebiet den Grad
der Versiegelung zunächst feststellen muss.
Es
wird nunmehr nur noch zwischen versiegelten Flächen und den übrigen, namentlich
den unversiegelten Flächen, unterschieden. Zu den übrigen, unversiegelten
Flächen gehören damit unter anderem Acker-, Weide- und Wiesengrundstücke sowie
auch die Waldgrundstücke.
Der
Landesgesetzgeber gibt darüber hinaus künftig in § 64 Abs. 1 Satz 8 LWG NRW
nunmehr verbindlich vor, dass die Kosten pro
Quadratmeter Grundstücksfläche zu verteilen sind (=
Gebührenmaßstab/Kostenverteilungsschlüssel).
Insgesamt
muss deshalb bei allen Grundstücken ermittelt werden, wie viel Quadratmeter
eines Grundstückes versiegelt und wie viel Quadratmeter eines Grundstücks
unversiegelt sind, weil nur die versiegelten Flächen eines Grundstücks nach
§ 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW höher belastet werden sollen als die
übrigen (unversiegelten) Flächen.
Die Gemeinde hat sich entschieden, den jeweiligen
Versiegelungsgrad der veranlagten Grundstücke im Rahmen einer Selbstauskunft
der Bürgerinnen und Bürger zu erfragen. Das OVG NRW hat mit Beschluss vom
05.02.2009 (Az.: 9 A 3953/06) auch eine schlichte Befragung der Grundstückseigentümer
als möglich angesehen und zwar
in ähnlicher Art und Weise wie bei der Einführung der Regenwassergebühr.
Dieses
ist – so das OVG NRW - auch möglich, denn es steht einer Gemeinde frei,
z. B. ohne großen finanziellen Aufwand im Rahmen einer Befragung der
Grundstückseigentümer im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers die
versiegelten Flächen auf den jeweiligen Grundstücken zu ermitteln und sich auf
eine stichprobenartige Überprüfung zu beschränken.
Die
Gemeinde Nottuln hat die Angaben stichprobenartig anhand von Luftbildaufnahmen
aus dem Geoinformationssytem des Kreises Coesfeld (GIS-Portal) überprüft. Bei
Grundstücken, für die keine bzw. keine prüffähigen Angaben der
Gebührenpflichtigen vorliegen, wurde die Fläche von der Gemeinde Nottuln im
Wege der Schätzung ermittelt.
Die
Schätzung erfolgte für Grundstücke im Innenbereich anhand eines errechneten
Mittelwertes aus einer Auswahl von Grundstücken. Der Mittelwert beträgt für
versiegelte Flächen 70% und für übrige Flächen 30% der Grundstücksgröße. Die Flächen
in den Gewerbegebieten und landwirtschaftlichen Flächen sind anhand von
Luftbildaufnahmen aus dem GIS-Portal geschätzt worden.
Wie
vorstehend erläutert, muss die bisherige Satzung über die Erhebung von Gebühren
nach § 7 KAG für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände vom 21.12.1994,
in der Fassung vom 21.12.2016 komplett
überarbeitet werden, da sich sowohl die rechtlichen Rahmenbedingungen, als auch
die Umlegungsmaßstäbe für die Gebühren geändert haben.
Aus
diesem Grunde wurde die Satzung neu gefasst, mit einer weitgehenden Anpassung
an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW. Die Satzung ist der
Anlage 1 zu entnehmen und soll in Kraft treten zum 01.01.2018.
Berechnung
der Wasserverbandsgebühren
Die umlagefähigen Kosten werden für jeden
der 7 Wasser- und Bodenverbände gesondert ermittelt. Neben den jeweiligen Verbandsbeiträgen
dürfen wie bereits o. g. infolge des neu gefassten § 64 LWG NRW nunmehr auch
anteilige Personal- und Verwaltungskosten für die Ermittlung und Durchführung
der Gebührenumlage verrechnet werden.
Die umlagefähigen Kosten sind:
·
Die Verbandskosten werden jährlich durch einen
Beitragsbescheid des jeweiligen Wasser- und Bodenverbandes festgesetzt.
Die betroffenen Grundstücke sind aufgrund der
tatsächlichen Nutzung in versiegelte und übrige Flächen unterteilt worden und
dem jeweiligen Wasser- und Bodenverband zugeordnet worden (seitliches
Einzugsgebiet).
·
Die Personal- und Verwaltungskosten zur
Durchführung der Umlage. Diese betragen 12.303 EUR.
·
Der Aufwand für die Ermittlung der Grundlagen für
die Umlage. Dieser beträgt insgesamt 47.728 EUR.
Die betroffenen Grundstücke sind aufgrund der tatsächlichen Nutzung in
versiegelte und übrige Flächen unterteilt worden und dem jeweiligen Wasser- und
Bodenverband zugeordnet worden (seitliches Einzugsgebiet).
Zur Ermittlung der Gebührensätze werden die
Personal- und Verwaltungskosten entsprechend dem prozentualen Ansatz auf die
Anrechnungsflächen verteilt.
Bei den Personalkosten sind keine sog. Overheadkosten
berücksichtigt worden.
Die Verwaltungskosten in Höhe von 3.782 EUR
beinhalten Portokosten und Kosten für IT-Dienstleistungen zur Ermittlung der
Grundlagen für die Umlage.
Die Gesamtkosten beinhalten keinen
umlagefähigen Aufwand für das Gewässerkonzept. Dieses ist bislang noch nicht
erstellt. Nach dem LWG ist dieses bis zum 22.12.2018 zu erstellen.
Die Berechnung wird in der Gebührenberechnung
für 2017 (Anlage 2) dargestellt.
Der umlagefähige Aufwand von insgesamt 188.312 EUR verteilt sich wie folgt
auf die einzelnen Wasser- und Bodenverbände:
|
Wasser- und Bodenverband |
Umlagefähiger Aufwand |
Gesamtfläche |
Flächenverteilung |
|
|
|
|
|
Versiegelt |
Unversiegelt |
|
Obere Stever |
114.908 EUR |
49.625.886 m² |
10,61% |
89,39% |
|
Münstersche Aa |
989 EUR |
653.095 m² |
4,09% |
95,91% |
|
Havixbeck-Roxel |
3.788 EUR |
1.737.723 m² |
2,21% |
97,79% |
|
Obere Berkel |
6.628 EUR |
4.407.641 m² |
4,43% |
95,57% |
|
Stever-Senden |
4.993 EUR |
2.823.281 m² |
10,76% |
89,24% |
|
Oberer Kleuterbach |
54.571 EUR |
25.625.639 m² |
7,80% |
92,20% |
|
Unterer Kleuterbach |
2.435 EUR |
1.184.656 m² |
0,47% |
99,53% |
Für jeden Wasser-
und Bodenverband wird je nach Aufwand / Flächenverteilung
eine eigene Gebühr festgesetzt.
Zu einer möglich aufkommenden Frage, ob in einer Umlagesatzung nach
Gewässern und deren seitlichem Einzugsgebiet zu unterscheiden ist, d.h. für
jedes seitliche Einzugsgebiet bezogen auf das konkrete Gewässer eine
spezifische Gewässerunterhaltungsgebühr zu kalkulieren ist oder gewissermaßen
einer „Gewässerunterhaltungs-Einheitsgebühr“ für das gesamte Gemeindegebiet
kalkuliert werden kann, ist diese bislang in der Rechtsprechung nicht
entschieden worden, wobei jedenfalls nach dem Gesetzeswortlaut auf die Lage der
Grundstücke in dem Gebiet abgestellt wird, aus dem Wasser zufließt (OVG NRW, Urteil vom 15.09.1999 – Az.:
9 A 2736/96 –, ZfW 2002 S. 118 ff., S. 121; OVG NRW, Urteil
vom 26.10.1988 – Az.: 9 A 1818/87).
Dieses spricht dafür, dass jedenfalls eine
Erhebung bezogen auf das konkrete Gewässer und dessen konkretes Einzugsgebiet
gebührenrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Hieraus folgt aber zugleich, dass eine „Gewässerunterhaltungs-Einheitsgebühr“
für das gesamte Gemeindegebiet grundsätzlich Prozessrisiken ausgesetzt sein
kann, weil aus § 64 Abs. 1 LWG NRW nicht zweifelsfrei entnommen werden kann,
dass eine „Gewässerunterhaltungs-Einheitsgebühr“ zulässig ist.
Dies sieht auch die Mustersatzung so vor.
Daher wird für jeden Wasser- und Bodenverband je
nach Aufwand / Flächenverteilung eine eigene Gebühr festgesetzt.
Beispielhaft werden
nachstehende Modellrechnungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Gebührenfestsetzungen je Wasserverband dargestellt:
|
Wasserverband |
Grundstücks- |
davon |
davon |
Wasserverbands- gebühren im Jahr |
bisher |
Differenz |
|
|
größe in m² |
versiegelt |
unversiegelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Innenbereich |
|
|
|
|
|
|
|
Obere Stever |
499 |
325 |
174 |
6,43 € |
- € |
6,43 € |
|
Oberer Kleuterbach |
795 |
328 |
467 |
8,17 € |
- € |
8,17 € |
|
Stever-Senden |
631 |
192 |
439 |
2,93 € |
- € |
2,93 € |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Außenbereich |
|
|
|
|||
|
Havixbeck-Roxel |
7.480 |
486 |
6.994 |
44,72 € |
8,60 € |
36,12 € |
|
|
12.536 |
672 |
11.864 |
62,33 € |
14,65 € |
47,68 € |
|
|
39.405 |
0 |
39.405 |
8,78 € |
45,32 € |
- 36,54
€ |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Obere Stever |
64.291 |
1.178 |
63.113 |
39,49 € |
72,50 € |
- 33,01
€ |
|
|
1.982 |
682 |
1.300 |
13,74 € |
2,24 € |
11,50 € |
|
|
1.564 |
0 |
1.564 |
0,41 € |
1,77 € |
- 1,36 €
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Stever-Senden |
1.794 |
580 |
1.214 |
8,82 € |
1,97 € |
6,85 € |
|
|
24.543 |
11.766 |
12.777 |
176,59 € |
27,00 € |
149,59 €
|
|
|
5.361 |
0 |
5.361 |
1,06 € |
5,90 € |
- 4,84 €
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Unterer Kleuterbach |
14.978 |
1.300 |
13.678 |
515,23 € |
22,32 € |
492,91 €
|
|
|
2.786 |
627 |
2.159 |
247,58 € |
3,15 € |
244,43 €
|
|
|
294.999 |
0 |
294.999 |
60,92 € |
460,36 € |
-399,44
€ |
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Im Ergebnis führt die neue
Berechnungsmethode zu einer erhöhten Belastung der versiegelten Flächen. Dieser
Effekt verstärkt sich, je geringer die Anteile der versiegelten Flächen im
jeweiligen Wasserverbandsgebiet sind. Hierdurch verändern sich die
Gebührentarife mitunter sehr deutlich und eine Vergleichbarkeit wird schwierig.
Deutlich wird dies insbesondere im Wasserverband Unterer Kleuterbach,
dem 15 Grundstückeigentümer zugeordnet sind. Hiervon tragen 7 Grundstücke zu
den versiegelten Flächen bei. In der Folge führt die
Gesetzesänderung dazu, dass die Eigentümer versiegelter Flächen erheblich
höhere Gebühren zahlen müssen, da ein großer Anteil der entstanden Kosten einer
verhältnismäßig geringen Fläche zugeteilt wird. Daraus ergibt sich entsprechend
eine hohe Senkung der Gebühren für Eigentümer übriger unversiegelter Flächen.
Bezogen auf den Gebührenanteil ist
dieser für 2018 gegenüber den zukünftigen Jahren überproportional, da infolge
des neuen LWG NRW auch anteilige Personal- und Verwaltungskosten für die
Ermittlung der Grundlagen für die Umlage in die Kalkulation der
Gewässerunterhaltungsgebühr eingestellt werden können (§ 64 Abs. 1 Satz 2 LWG
NRW). In den Folgejahren fallen diese einmaligen Kosten weg, mit dem Ergebnis
möglich sinkender Gebühren.
Finanzielle Auswirkungen:
Ergeben sich aus der anliegenden
Kalkulation
Anlagen:
Anlage 1 – Satzung zur Erhebung der Wasserverbandsgebühren
Anlage 2 – Kalkulation 2018
Anlage 3 – Kostenpositionen für die Berechnung 2018
