hier: Teilungsinteressenten der Steverheide
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die als Anlage 2 beigefügte Satzung.
Die in der Satzung aufgeführten Flächen sind zu übertragen.
Sachverhalt:
Die Teilungsinteressenten
der Steverheide sind Eigentümer des Wegegrundstückes
Gemarkung Nottuln, Flur 9, Flurstück 119, 2.316 m² groß
Gemarkung Nottuln, Flur 9, Flurstück 197, 2.663 m² groß.
Die Gemeinde Nottuln beabsichtigt, die o.a. Wegestücke aus dem Vermögen der Teilungsinteressenten der Steverheide herauszunehmen und hierfür die Zweckbindung aufzuheben. Die Zweckbindung kann aufgehoben werden, weil die eigentliche Zweckbestimmung nicht mehr gegeben ist. Die Gemeinde Nottuln ist seit jeher Straßenbaulastträger und nimmt seit Jahrzehnten die Unterhaltung der Wegestücke wahr. Sie ist auch Eigentümer der jeweils anschließenden Wegestücke, für die die Gemeinde Nottuln ebenfalls Straßenbaulastträger ist.
Notwendiger Verfahrensablauf:
1. Bekanntmachung der beabsichtigten Herausnahme aus dem Vermögen der Interessentenschaft und Aufhebung der Zweckbindung (siehe als Anlage 1 beigefügte Veröffentlichung im Amtsblatt 05/2017, Seiten 37-38).
2. Dreimonatige Auslegungsfrist nach der Bekanntmachung mit der Möglichkeit, Einwendungen geltend zu machen. Auslegungsfrist: 10. März 2017 bis 15. Juni 2017. Es wurden keine Einwendungen geltend gemacht.
3. Beratung und Beschlussfassung des Rates am 19.09.2017 über den Erlass einer Satzung über die Aufhebung der Zweckbindung von Interessentengrundstücksflächen und Übertragung dieser Flächen (siehe anliegenden Satzungsentwurf, als Anlage 2 beigefügt).
4. Einholung der Zustimmung des Landrates des Kreises Coesfeld
5. Bekanntmachung der Satzung
Finanzielle Auswirkungen:
Verwaltungskosten, Notargebühren
Anlagen:
Anlage 1: Auszug aus dem Amtsblatt der Gemeinde
Nottuln
Anlage 2: Satzungsentwurf