Betreff
Neufassung der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Nottuln
Vorlage
063/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage beigefügte Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Nottuln wird beschlossen. 

 

 


Sachverhalt:

 

Das neue Landewassergesetz NRW (LWG) ist am 17.07.2016 als Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 in Kraft getreten. Dieses war Anlass für Städte- und Gemeindebund, die „veraltete“ Muster- Wasserversorgungssatzung aus dem Jahr 1981 zu überarbeiten, einzelne Regelungsinhalte zu konkretisieren und Änderungen der landesgesetzlichen Regelungen zur Wasserversorgung (§ 35 bis § 42 LWG NRW) zu berücksichtigen.

 

Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde die Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Nottuln an die aktuelle Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes im Rahmen einer Neufassung angepasst.

 

Gemäß § 35 Absatz 1 AVB-WasserV (Allgemeine Versorgungsbedingungen der Wasserversorgung) sind Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, den Bestimmungen der AVB-WasserV entsprechend zu gestalten. Insofern orientiert sich die Mustersatzung eng an den Regelungsinhalten der AVB-WasserV.

 

Zur Information wurden die Regelungsinhalte der Wasserversorgungssatzung (a.F.) den Regelungen der neuen Wasserversorgungssatzung als Synopse gegenübergestellt. Insgesamt ist bei Vergleich der einzelnen Regelungsinhalte festzustellen, dass durch die neue Mustersatzung vielfach Konkretisierungen und Umstellungen in der Regelungsfolge vorgenommen worden sind, so dass an dieser Stelle nach Auffassung der Betriebsleitung auf eine Erläuterung zu den einzelnen Paragraphen verzichtet werden kann. Wichtig ist die Rechtssicherheit durch Übernahme der Mustersatzung. Aus diesem Grund schlägt die Betriebsleitung vor, die Neufassung der Wasserversorgungssatzung zu beschließen.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Keine Auswirkungen

 


Anlagen:

 

1.    Synopse Wasserversorgungssatzung alte- und neue Fassung

2.    Neufassung der Wasserversorgungssatzung