Beschlussvorschlag:
Die als Anlage beigefügte Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Nottuln wird beschlossen.
Sachverhalt:
Das neue Landewassergesetz NRW (LWG) ist am 17.07.2016 als Artikel 1
des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften
vom 08.07.2016 in Kraft getreten. Dieses war Anlass für Städte- und
Gemeindebund, die „veraltete“ Muster- Wasserversorgungssatzung aus dem Jahr
1981 zu überarbeiten, einzelne Regelungsinhalte zu konkretisieren und
Änderungen der landesgesetzlichen Regelungen zur Wasserversorgung (§ 35 bis §
42 LWG NRW) zu berücksichtigen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde die Wasserversorgungssatzung der
Gemeinde Nottuln an die aktuelle Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes
im Rahmen einer Neufassung angepasst.
Gemäß § 35 Absatz 1 AVB-WasserV (Allgemeine Versorgungsbedingungen der
Wasserversorgung) sind Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis
öffentlich-rechtlich regeln, den Bestimmungen der AVB-WasserV entsprechend zu
gestalten. Insofern orientiert sich die Mustersatzung eng an den
Regelungsinhalten der AVB-WasserV.
Zur Information wurden die Regelungsinhalte der
Wasserversorgungssatzung (a.F.) den Regelungen der neuen
Wasserversorgungssatzung als Synopse gegenübergestellt. Insgesamt ist bei
Vergleich der einzelnen Regelungsinhalte festzustellen, dass durch die neue
Mustersatzung vielfach Konkretisierungen und Umstellungen in der Regelungsfolge
vorgenommen worden sind, so dass an dieser Stelle nach Auffassung der
Betriebsleitung auf eine Erläuterung zu den einzelnen Paragraphen verzichtet
werden kann. Wichtig ist die Rechtssicherheit durch Übernahme der Mustersatzung.
Aus diesem Grund schlägt die Betriebsleitung vor, die Neufassung der
Wasserversorgungssatzung zu beschließen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine Auswirkungen
Anlagen:
1. Synopse Wasserversorgungssatzung
alte- und neue Fassung
2. Neufassung der
Wasserversorgungssatzung