Betreff
Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende
Vorlage
047/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

  1. Der Ratsbeschluss vom 31.01.2017 zur Änderung der Hauptsatzung „Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende (Vorlage Nr. 002/2017) wird aufgehoben.
  2. Der Rat der Gemeinde Nottuln beschließt die als Anlage beigefügte Änderungssatzung betreffend § 8 Abs. 3 Satz 3 Buchstabe g) zur Hauptsatzung für die Gemeinde Nottuln.

Sachverhalt:

Der Sachverhalt wurde bereits mit der Vorlage 02/2017 in der Ratssitzung am 31.01.2017 erörtert.

Nach § 15 a der Geschäftsordnung für den Rat der Gemeinde Nottuln vom 09.06.2015 können Ratsmitglieder abgelehnte oder zurückgezogene Anträge erst wiederholen sowie Anträge und Aufhebung von Ratsbeschlüssen nur dann vor Ablauf von sechs Monaten seit der Ablehnung, Zurückziehung oder Beschlussfassung stellen, wenn mindestens ein Fünftel der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder oder eine Fraktion die Wiederaufnahme beantragt. Der Antrag der UGB vom 07.02.2017 erfüllt diese Voraussetzungen und ist daher zulässig.

Zwischenzeitlich wurde bzw. wird in vielen Kommunen kontrovers diskutiert, ob eine Aufwandsentschädigung für Ausschussmitglieder gerechtfertigt ist. Am 13.02.2017 hat das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW Hinweise und Empfehlungen zur Anwendung und Auslegung des § 46 Gemeindeordnung NRW gegeben. Dort wurde angeregt, nicht sämtliche Ausschüsse von der Regelung der Aufwandsentschädigung auszuschließen. Hierbei handelt es sich aber lediglich um eine Empfehlung ohne gesetzesähnliche Wirkung. Nach wie vor können nach dem Wortlaut des § 46 S. 2 Gemeindeordnung NRW sämtliche Ausschüsse ausgeschlossen werden.

Für eine Änderung der Hauptsatzung ist nach § 7 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung NRW die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder erforderlich. Nach § 3 II a des Kommunalwahlgesetzes NRW hat der Rat der Gemeinde Nottuln 38 Ratsmitglieder zzgl. der Bürgermeisterin (Mitglied kraft Gesetzes, § 40 II 2 Gemeindeordnung NRW). Demnach ist für eine Änderung eine Mehrheit von 20 Stimmen erforderlich.

 

 

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Für den Fall, dass die Hauptsatzung nicht geändert wird, jährlich 10.171,20 €.

Bei entsprechender Änderung keine.


Anlagen:

Ø  Anlage 1: Antrag der UGB-Fraktion vom 07.02.2017

Ø  Anlage 2: Pressemitteilung der UBG-Fraktion

Ø  Anlage 3 Änderungssatzung betreffend § 8 Abs. 3 Satz 3 Buchstabe g)

Ø  Anlage 4: Schreiben MIK_NRW vom 13.02.2017