Beschlussvorschlag des Behinderten- und Seniorenbeirates der Gemeinde Nottuln:
Dem Rat der Gemeinde Nottuln wird empfohlen, den Vorsitzenden des Behinderten- und Seniorenbeirates, Herrn Udo Strebel, als ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten der Gemeinde Nottuln zu bestellen (§ 2 Abs. 1 der Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Gemeinde Nottuln).
Sachverhalt:
Um Rat und Verwaltung bei der Wahrnehmung der besonderen
Lebensinteressen der Menschen mit Behinderung zu beraten, zu unterstützen und
zum Wohl der Menschen mit Behinderung mitzuwirken, wird durch den Rat der
Gemeinde Nottuln eine ehrenamtliche Behindertenbeauftragte oder ein
ehrenamtlicher Behindertenbeauftragter bestellt. Für den Fall der Verhinderung
wird durch den Rat eine ehrenamtliche Stellvertreterin oder ein ehrenamtlicher
Stellvertreter bestellt. Übliche Aufwendungen werden erstattet.
(vgl. § 2 Abs. 1 der Satzung
über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Gemeinde
Nottuln)
Bekanntlich war Herr Eberhard Wenzel in der
Ratssitzung am 02.02.2010 zum Behindertenbeauftragten bestellt worden, nachdem
der Behindertenbeirat (heute: Behinderten- und Seniorenbeirat) in der konstituierenden Sitzung vom 29.10.2009 Herr Wenzel vom Vorsitzenden
gewählt und ihn als Behindertenbeauftragten dem Rat vorgeschlagen hatte.
Nachdem Herr Wenzel
erklärt hatte, mit Ablauf der vergangenen Ratsperiode sein Amt
niederlegen zu wollen, hatte sich der Behinderten- und Seniorenbeirat, zuletzt
in seiner Sitzung am 08.05.2014, mit der
Nachfolge beschäftigt.
Hierbei wurde zunächst Herr Udo Strebel mit 11
Ja-Stimmen und einer Stimmenthaltung zum neuen Vorsitzenden des Behinderten-
und Seniorenbeirates der Gemeinde Nottuln gewählt. Die Stelle einer
Stellvertretung ist seit Jahren vakant.
Herr Strebel nahm diese Wahl an.
In der gleichen Sitzung wurde dann bei einer Stimmenthaltung, ebenfalls einstimmig beschlossen, dem neuen
Rat zu empfehlen, Herrn Udo Strebel als ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten
zu bestellen.
Finanzielle Auswirkungen:
Sitzungsgeld und Fahrtkosten nach üblichen Bestimmungen, in Höhe nicht bezifferbar