Betreff
Erlass einer Satzung über die Aufhebung der Zweckbindung von Interessentengrundstücksflächen.
hier: Interessenten der Gesamtheit der Interessenten der Oster- und Westerbaarholz-Gemeinheit
Vorlage
116/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:


Der Gemeinderat beschließt die als Anlage 2 beigefügte Satzung.

Die in der Satzung aufgeführten Flächen sind zu veräußern, zu tauschen oder zu übertragen.


Sachverhalt:


Die Interessenten der Gesamtheit der Interessenten der Oster-Westerbaarholz-Gemeinheit, sind Eigentümer nachfolgender Wegegrundstücke

 

a)   Gemarkung Darup, Flur 4                                         

Flurstück 311



10 m²

Flurstück 323

982 m²

Flurstück 324

789 m²

Flurstück 327

58 m²

Flurstück 329

261 m²

Flurstück 341

368 m²

Flurstück 344

460 m²

Flurstück 360

604 m²

 

und

 

b)   Gemarkung Darup, Flur 5

 

Flurstück 171

3.780 m²

 

Der Bürgermeister vertritt Kraft Gesetzes die Interessentenschaft.

Zu a)
Der Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Darup, Flur 4, Flurstück 325 rief vor einiger Zeit an und teilte mit, dass auf seinem Grundstück ein Weg verlaufe. Eine Prüfung ergab, dass beim damaligen Ausbau der Kreuzung B 525/L 580, Billerbeck/Rorup Anfang der 90-iger Jahre ein Tausch mit einem Grundstück der oben genannten Interessentenschaft vorgesehen war (Gemarkung Darup, Flur 4, Flurstück 323).

Um diesen Tausch abzuwickeln, ist es erforderlich, das Grundstück Gemarkung Darup, Flur 4, Flurstück 323, aus dem Vermögen und der Verwaltung der Gesamtheit der Interessenten der Oster- und Westerbaarholz-Gemeinheit herauszunehmen und hierfür die eigentliche Zweckbindung aufzugeben.

Die Zweckbindung kann aufgehoben werden, weil die eigentliche Zweckbindung nicht mehr gegeben ist. Es wurde ein Ersatzweg angelegt, der bereits in der Straßenbaulast der Gemeinde liegt.

Die Gemeinde Nottuln ist Eigentümerin des Weges vor und hinter den angesprochenen Flurstücken 323 und 324 und unterhält auch diese Wegefläche bereits. Deshalb ist es sinnvoll, auch das Eigentum des Flurstückes 324 (Interessenten) und des Flurstückes 325/Eigentümer A.) in das Eigentum der Gemeinde Nottuln zu überführen.

 

Es wird vorgeschlagen, auch die Grundstücke Flur 4


Flurstück 311


10 m²

Flurstück 327

58 m²

Flurstück 329

261 m²

Flurstück 341

368 m²

Flurstück 344

460 m²

Flurstück 360

604 m²

aus der Zweckbindung herauszunehmen, um diese an die Gemeinde Nottuln, den Landesbetrieb Straßen NRW oder an die Anlieger zu übertragen oder zu veräußern.

Ein Ersatzweg ist im Zuge der damaligen Baumaßnahme angelegt worden, der sich in der Straßenbaulast der Gemeinde befindet.

 

Zu b)

Die Interessentenschaft ist auch Eigentümer des Grundstückes Darup, Flur 5, Flurstück 171, 3.780 m² groß. Diese Fläche wurde von einem Eigentümer als Tauschfläche in Grundstücksverhandlungen zum Erwerb von Flächen für die Anlegung eines Radweges entlang der Roruper Straße angesprochen. Die Fläche wird überwiegend bereits von Anliegern genutzt. Als Weg wird die Fläche nicht mehr benötigt, weil durch Zukäufe einzelner Anlieger und nach einer Flurbereinigung in den 60-iger Jahren die Erschließung der angrenzenden Flächen über andere Wege erfolgt.

Es erscheint sinnvoll, im Zusammenhang mit der nach a) genannten Aufhebung der Zweckbindung auch für diese Fläche die Zweckbindung aufzuheben. In einem zweiten Schritt könnten dann Verhandlungen mit den Anliegern erfolgen, um den von einem Eigentümer angesprochenen Tausch vornehmen, eventuell auch als „Tauschvorrat“ für den gewünschten weiteren Radweg in Richtung Gladbeck.

Notwendiger Verfahrensablauf:

1.         Bekanntmachung der beabsichtigten Herausnahme aus dem Vermögen der Interessentenschaft und Aufhebung der Zweckbindung (siehe Veröffentlichung im Amtsblatt 04/2014, ausgegeben am 27. März 2014, Seiten 43-46).

2.         Dreimonatige Auslegungsfrist nach der Bekanntmachung mit der Möglichkeit, Einwendungen geltend zu machen. Auslegungsfrist: 31. März 2014 bis 02. Juli 2014. Es wurden keine Einwendungen geltend gemacht.

3.         Beratung und Beschlussfassung Rat am 16.09.2014 über den Erlass einer Satzung über die Aufhebung der Zweckbindung von Interessentengrundstücksflächen und Veräußerung und Übertragung dieser Flächen (siehe anliegenden Satzungsentwurf).

4.         Bekanntmachung der Satzung

5.         Einholung der Zustimmung des Landrates des Kreises Coesfeld.


Finanzielle Auswirkungen:


Verwaltungskosten, gegebenenfalls Kaufpreiseinnahme


Anlagen:

Anlage 1        Auszug aus dem Amtsblatt der Gemeinde Nottuln
Anlage 2        Satzungsentwurf