Betreff
Anschaffung eines Hubrettungsfahrzeuges für die Feuerwehr der Gemeinde Nottuln
Vorlage
030/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der diesbezügliche Sperrvermerk im Haushalt 2014 wird aufgehoben.


Sachverhalt:

Vor der Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Umwelt und Ordnungswesen am 26.02.2014 findet um 18:00 Uhr eine Präsentation eines Hubrettungsfahrzeuges auf dem Gelände des Gerätehauses der Feuerwehr Nottuln (Appelhülsener Straße 14) statt.

A.              Einsatzmöglichkeiten des Hubrettungsfahrzeuges

Das Einsatzspektrum der Drehleitern ist vielfältig und breitgefächert. Je nach technischer Ausstattung und Ausführung lassen sich mit diesen Fahrzeugen unterschiedliche Einsatzlagen bewältigen. Neben der Nutzung als zweiter Flucht- und Rettungsweg aus Gebäuden ergeben sich weitere Einsatzmöglichkeiten in den Bereichen Brandeinsatz und Hilfeleistung.

1.         Brandeinsatz

Neben der Menschenrettung können Drehleitern im Rahmen eines Brandeinsatzes auch als Flucht-und Rettungsweg für Atemschutztrupps (Anleiterbereitschaft), als Anschlag- und Umlenkpunkt für Absturzsicherungen, für die Belüftung eines Brandobjektes, zur unmittelbaren Brandbekämpfung und zur Beleuchtung von Einsatzstellen eingesetzt werden.

1.1       Menschenrettung bei Bränden in Gebäuden

Für die Durchführung einer Menschenrettung im Rahmen eines Brandeinsatzes besteht die Möglichkeit der Rettung mit dem Rettungskorb oder die Rettung über Leiterbrücke.

a) Rettung mit dem Rettungskorb

Die am häufigsten angewandte Methode ist die Menschenrettung mit dem Rettungskorb. Sie kommt dann zum Einsatz, wenn an einer Rettungsöffnung nicht mehr als zwei Personen aufgenommen werden müssen. Dies gilt auch bei der Rettung von Personen an mehreren Rettungsöffnungen, welche nacheinander nach einer festzulegenden Reihenfolge zu retten sind.

b) Rettung über Leiterbrücke

Die Rettung von mehr als zwei Personen aus einer Rettungsöffnung
(z. B. Balkon, Fenster) kann nicht mehr mithilfe des Rettungskorbes durchgeführt werden. In diesem Fall muss diese Rettung über eine so
genannte Leiterbrücke durchgeführt werden. Hierbei wird der Leitersatz nach Herstellung von Sprossengleichheit an der entsprechenden Rettungsöffnung des Gebäudes angelehnt bzw. aufgelegt. Die zu rettenden Personen steigen nun verteilt über die gesamte Länge des Leitersatzes nacheinander über diesen ab. Auf diese Weise können zeitgleich bis zu acht Personen gleichmäßig über den Leitersatz verteilt gerettet werden.

1.2       Flucht- und Rettungsweg für Atemschutztrupps

Gerät ein Atemschutztrupp durch eine plötzlich auftretende Ausweitung der Einsatzlage in eine Notlage (z. B. Rauchgasdurchzündung in Wohnung), kann die Drehleiter als Flucht- und Rettungsweg für diesen Trupp eingesetzt werden („Anleiterbereitschaft“).

1.3       Anschlag- und Umlenkpunkt für Absturzsicherung

Eine weitere Einsatzmöglichkeit von Drehleitern ist die Verwendung als Hilfsmittel für die Sicherung von Einsatzkräften in absturzgefährdeten Bereichen. Hierbei dient der Leitersatz als Anschlag und Umlenkpunkt für das Kernmanteldynamikseil der Absturzsicherung. Dabei besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Sicherung der Einsatzkräfte über den Rettungskorb bzw. der Sicherung der Einsatzkräfte über die Leiterspitze.

1.4       Beleuchtung von Einsatzstellen

Verfügt die Drehleiter über einen angebauten Stromerzeuger, kann sie zur Ausleuchtung einer Einsatzstelle eingesetzt werden. Hierbei besteht die Möglichkeit der Montage von bis zu vier Scheinwerfern (1.000 W) am Rettungskorb, womit die Einsatzstelle von oben ausgeleuchtet werden kann.

Hinzu kommen noch die beiden am unteren Leiterelement montierten Scheinwerfer. Der Vorteil der Ausleuchtung von Einsatzstellen über eine Drehleiter liegt in der genauen Ausrichtungsmöglichkeit der Scheinwerfer sowie dem senkrecht einstellbaren Lichteinfall auf die Einsatzstelle.

1.5       Brandbekämpfung

Wird die Drehleiter zur direkten Brandbekämpfung eingesetzt, besteht die Möglichkeit der Brandbekämpfung mit am Rettungskorb montiertem Wenderohr, mit handgeführtem C-Rohr oder mit Schaumrohr.

Beim Einsatz des Wenderohres lässt sich dieses mit einer Hohlstrahldüse bestücken. Mit dem Sprühstrahl der Hohlstrahldüse kann aufgrund der großflächigen Verteilung des Löschwassers eine wirksame Brandbekämpfung durchgeführt werden. Darüber hinaus lässt sich der Sprühstrahl zum Objektschutz bei Brandeinsätzen einsetzen (z. B. Verhinderung einer Brandausbreitung durch Kühlen von Nachbarobjekten). Durch entsprechende Strahlverstellung lässt sich weiterhin ein kompakter Vollstrahl mit großer Wurfweite für die Brandbekämpfung über weite Entfernungen erzielen. Bei Einsatz eines handgeführten C-Strahlrohres aus dem Korb lässt sich das Löschwasser gezielt auf das Brandobjekt ausbringen.

Ein weiterer Vorteil liegt in der Durchführung eines qualifizierten Außenangriffes (z. B. durch Fenster einer Brandwohnung), womit das Feuer vor Einleitung eines Innenangriffes bei geschlossener Wohnungstüre zunächst gebrochen werden kann.

Für die Durchführung eines Schaumangriffes über die Drehleiter kann auf das Wenderohr auch ein Schwer- oder Mittelschaumrohr angekuppelt werden.

1.6       Belüftung eines Brandobjektes

Wenn ein elektrisch angetriebener Drucklüfter und eine entsprechende Halterung für die Befestigung am Rettungskorb verfügbar ist, kann die Drehleiter als Hilfsmittel für die Belüftung eines Brandobjektes eingesetzt werden. Nach der Montage des Drucklüfters am Rettungskorb wird dieser vor einer entsprechenden Öffnung des zu belüftenden Obergeschosses positioniert und das betreffende Obergeschoss durch Querlüftung entraucht.

1.7       Hilfsmittel der Einsatzleitung

Eine weitere Einsatzoption der Drehleiter besteht in der Nutzung des Fahrzeuges als Hilfsmittel der Einsatzleitung. Bei Ausnutzung der maximalen Rettungshöhe der Drehleiter ergibt sich eine gute Übersicht über die Einsatzstelle z.B. Autobahneinsätze mit vielen verunfallten PKW oder ausgedehnte Eisenbahnunfallstelle. Weiterhin besteht die Möglichkeit der Montage einer Kamera am Rettungskorb, womit sich permanent Livebilder von der Einsatzstelle in einen Einsatzleitwagen übertragen lassen. Auf diese Weise erhält eine von der Einsatzstelle abgesetzte Einsatzleitung ständig ein aktuelles Lagebild.

 

2.         Hilfeleistungen

Neben der Menschenrettung können Drehleitern im Rahmen eines Hilfeleistungseinsatzes auch als Hilfsmittel im Rahmen von Unwettereinsätzen, bei Verkehrsunfällen, bei der Wasser- und Eisrettung und zum Anheben von Lasten eingesetzt werden.

2.1       Menschenrettung mit Krankentragenhalterung

Die Krankentragenhalterung ermöglicht eine schnelle und patientenschonende Rettung von Personen aus Höhen unter Einsatz einer DIN-Krankentrage oder den bei den Rettungsdiensten verwendeten speziellen Rettungstragen.

Diese Rettungsmethode kommt dann zum Einsatz, wenn der Transport des Patienten über das Treppenhaus nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist (z. B. enge und steile Treppen, hohes Patientengewicht).

Die Traglast der am Rettungskorb montierbaren Krankentragenhalterung beträgt zwischen  200 kg und  150 kg je nach Hersteller. Diese Gewichtsbeschränkung ist unbedingt einzuhalten!

2.2       Menschenrettung aus Höhen und Tiefen

Für die Rettung von Personen aus Höhen oder Tiefen sind eine Schleifkorbtrage, je ein genormter Gerätesatz Absturzsicherung (auf den HLF der Feuerwehr Nottuln schon vorhanden) und Auf- und Abseilgerät oder ein vergleichbares Flaschenzugsystem aus genormten Einzelkomponenten erforderlich. Die Umlenkung des Sicherungsseils und der Anschlag des Flaschenzugsystems erfolgt an der Leiterspitze des ersten Leiterelementes (Oberleiter) möglichst getrennt an zwei unterschiedlichen Sprossen. Für diesen Einsatzzweck kann der Rettungskorb von der Leiterspitze abgenommen werden. Hierdurch kann die Leiterspitze mit einer Last von 400 kg belastet werden.

2.3       Unwettereinsätze

Die Einsatzmöglichkeiten von Drehleitern bei Unwettereinsätzen sind vielfältig und beinhalten ein breites Spektrum an Hilfeleistungen, wie z. B.:

·        das Ausschneiden von Bäumen/Beseitigung von Ästen nach Sturmschaden,

·        das Abtragen von umsturzgefährdeten Bäumen nach Sturmeinwirkung,

·        das Absichern von abgedeckten Dächern mit Planen infolge Sturmschadens,

·        die Sicherung bzw. der Abbau eingestürzter oder teileingestürzter Baugerüste,

·        die Sicherung von absturzgefährdeten Einsatzkräften.

Diese Hilfeleistungen können bei Verfügbarkeit eines Stromerzeugers auf der Drehleiter teilweise eigenständig durch die Besatzung dieses Fahrzeugs abgearbeitet werden. Dabei werden die eingesetzten Arbeitsgeräte (z. B. Elektrokettensäge, Trennschleifer) durch den Stromerzeuger über die am Leitersatz bis zum Rettungskorb verlegte Stromversorgung betrieben.

2.4       Verkehrsunfall

Bei einem Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person, vor allem im Rahmen einer Befreiung einer Person aus Lastkraftwagen, kann eine Drehleiter als Alternative zu einer Rettungsplattform oder einem Schnellbaugerüst als Arbeits- und Rettungsplattform eingesetzt werden.

Beim Einsatz sind zwei Vorgehensweisen möglich:

a) Heranfahren der Drehleiter neben das Unfallfahrzeug und Durchführung der Rettungsarbeiten mit hydraulischen Rettungsgeräten vom Drehleiterpodium aus.

b) Vorbeiziehen der Drehleiter am Unfallfahrzeug und Durchführung der Rettungsarbeiten vom Rettungskorb des über das Fahrzeugheck auf 180°-Stellung gedrehten Leitersatzes

2.5       Wasser- und Eisrettung

Im Rahmen einer Wasser- oder Eisrettung bzw. der Durchführung einer Hilfeleistung auf Gewässern kann der Rettungskorb der Drehleiter als Rettungs- und Arbeitsplattform eingesetzt werden, d.h. das brüchige Eis muss nicht betreten werden.

 

3.         Anheben von Lasten

Durch den Einsatz der Drehleiter als „Behelfskran“ ist in begrenztem Maße ein Anheben von Lasten bzw. die Sicherung von Lasten gegen Absturz möglich. So kann beispielsweise ein verunfallter Pkw mit dem Leitersatz angehoben oder schnell gegen Absturz gesichert werden. Hierbei sind bei Verwendung eines Kettenzuges oder bei direktem Anschlag an den Leitersatz Lasten zwischen 2.000 kg und 3.000 kg anhebbar.

 


 

B.              Vorteile für die Einsätze in Nottuln

Es gibt eine Reihe von spezifischen Einsatzszenarien, die aus einsatztaktischen Gründen die Beschaffung eines Hubrettungsfahrzeuges als geboten erscheinen lassen.

Beispiele:

           a)     Mehrgeschossige Wohngebäude

           b)     Gewerbegebiete

           c)     Bahnstrecke (Schnellfahrstrecke)

           d)     Bundesautobahn

Hierbei handelt es sich nur um besondere Beispiele; hinzu kommen sämtliche Einsätze der unter A. genannten Einsatzszenarien.

Insbesondere Einsätze unter c) und d) machen das Vorhalten eines Hubrettungsfahrzeuges sinnvoll. Die Rettung im sonst schwer zugänglichen Gelände, die Überbrückung von Distanzen zur Menschenrettung und die Möglichkeit, ein Hubrettungsfahrzeug nicht nur „aufwärts“ sondern auch „abwärts“ einzusetzen (Rettung beispielsweise neben der in Dammlage verlaufenden Autobahn) sind einige signifikante Beispiele.

 


 

C.              Seitheriger Einsatz von Drehleiterfahrzeugen

1.         Situation im Kreis Coesfeld

In den Städten und Gemeinden im Kreis Coesfeld sind Hubrettungsfahrzeuge wie folgt vorhanden: [1]

           Dülmen                   46.071 Einw.                      ja

           Coesfeld                 35.693 Einw.                      ja

           Lüdinghausen           23.569 Einw.                      ja

           Senden                   20.033 Einw.                      ja

           Nottuln                   19.295 Einw.                      nein

           Ascheberg               15.059 Einw.                      nein

           Olfen                      12.134 Einw.                      nein

           Havixbeck               11.574 Einw.                      nein

           Billerbeck                11.460 Einw.                      nein

           Rosendahl               10.716 Einw.                      nein

           Nordkirchen               9.483 Einw.                      nein

Es zeigt sich, dass Nottuln die einzige Gemeinde vergleichbarer Größenordnung im Kreis Coesfeld ist, welche nicht über ein Hubrettungsfahrzeug verfügt!

2.         Drehleiterpflichtige Einsätze in Nottuln

Anzahl der Einsätze der Hubrettungsfahrzeuge im Zeitraum
01.01.2011 – 31.12.2013 (Jahresdurchschnitt = ø). In diesen Zahlen sind auch die überörtlichen Hilfeeinsätze enthalten.

           Dülmen                               180                   ø      60

           Coesfeld                             183                   ø      61

           Lüdinghausen                       149                   ø      50

           Senden                               101                   ø      34


 

In Nottuln wurde die Wehr in den drei Jahren 2011 bis 2013 zu den folgenden zeitkritischen Einsätzen alarmiert:

 

2011

2012

2013

Alarmstichwort „F 3“
„Offensichtlich ausgebrochener
Brand“ oder „Gebäudebrand“ bei Meldung durch BMA
(insbes. neben Gebäudebränden auch Kaminbrände, Dachflächenbrände)

25

35

25

Alarmstichwort „F 4“
„Personen in Gefahr“ oder
„Gebäudegroßbrand“

2

1

0

 

Sofern eine Feuerwehr über eine Drehleiter verfügt, gelten diese o.g. Einsätze als drehleiterpflichtig. Hinzu kommen alle Einsätze im Bereich der technischen Hilfeleistung hinzu; ebenso fallen Einsätze im Bereich der überörtlichen Hilfe an.

Im gegebenen Fall musste ein Hubrettungsfahrzeug aus Coesfeld, Dülmen oder aus Senden durch den Einsatzleiter nachalarmiert werden. Es leuchtet unmittelbar ein, dass zwischen der Alarmierung der Feuerwehr einerseits und dem Eintreffen des nachalarmierten Hubrettungsfahrzeuges andererseits eine erhebliche Zeitspanne liegt, die insbesondere bei zeitkritischen Einsätzen und dort insbesondere dann, wenn sich Menschen in Gefahr befinden, die Chancen zu einer erfolgreichen Rettung bzw. Brandbekämpfung deutlich verringert.

Hierzu ein Auszug aus dem Kommentar zum FSHG NRW:[2] „Aufgrund des § 1 FSHG NRW muss die Feuerwehr so leistungsfähig sein, dass sie bauliche Anlagen so rechtzeitig erreicht, dass sie gefährdete Personen retten und ein Schadenfeuer bekämpfen kann.“

 


 

D.              Interkommunale Zusammenarbeit

1.         Interkommunale Kooperation allgemein

Zwar ist eine interkommunale Zusammenarbeit der Wehren verschiedener Kommunen nicht im Grundsatz ausgeschlossen, sondern sogar im Feuerschutzhilfeleistungsgesetz NRW (§ 1, Abs. 7 FSHG NRW) verankert. Sie kann aber die gesetzlich gefordert „hinreichende Leistungsfähigkeit“ nicht ersetzen.

Die gesetzliche Formulierung weist in diesem Zusammenhang mit Nachdruck darauf hin, dass bei Fragen der interkommunalen Zusammenarbeit „die Belange der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen besonders zu berücksichtigen sind“.

Hier ist insbesondere auch das vom Gemeinderat im Brandschutzbedarfsplan beschlossene Schutzziel von Bedeutung.

Im Kommentar zum § 1 FSHG heißt es: Einer Gemeinde ist es daher verwehrt, auf die Anschaffung von erforderlichem Gerät von vorneherein deswegen zu verzichten, weil sie in einem Schadensfall beabsichtigt, im Wege der überörtlichen Hilfe auf Ausrüstungsgegenstände zuzugreifen, die eine andere Gemeinde in Erfüllung ihrer Aufgaben angeschafft hat.[3]

Ferner heißt es in einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf: Es dürfte einer Gemeinde, trotz Zubilligung eines ihr zustehenden „Beurteilungsspielraums“ verwehrt sein, von vorneherein auf die Anschaffung von erforderlichem Gerät zu verzichten, weil sie in einem Schadenfall beabsichtigt, im Wege der überörtlichen Hilfe auf Ausrüstungsgegenstände zuzugreifen, die andere Gemeinden in Erfüllung ihrer Aufgaben angeschafft haben.[4]

Aufgrund der vorgegebenen Einsatzzeiten sind allerdings nicht alle Anschaffungen der Feuerwehr zu einer interkommunalen Beschaffung geeignet. So sind Beispiele der interkommunalen Zusammenarbeit zu sehen in der Kooperation im Großschadensfall, in der Beschaffung von Spezialausrüstungen, die nicht für zeitkritische Einsätze vorgehalten werden, und in der Möglichkeit der gemeinsamen Ausschreibung von Beschaffungen.

Fahrzeuge, die im Rahmen der Alarm- und Ausrückeordnung innerhalb eines definierten Zeitfensters zum Einsatz kommen müssen, sind regelmäßig nicht zu einer Beschaffung auf interkommunaler Ebene geeignet.

2.         Konkrete Situation

Obwohl sich aufgrund der zeitlichen Schutzzielvorgaben im Fall eines Hubrettungsfahrzeuges die interkommunale Kooperation verbietet (Organisationsverschulden derjenigen Kommune, welche den Brandschutz innerhalb der eigenen Grenzen sicherzustellen hat), wurde eine diesbezügliche Abfrage getätigt, da der Rat den Bürgermeister mit dieser Recherche beauftragt hatte.

Der Bürgermeister der Gemeinde Nottuln hat sowohl bei seiner Amtskollegin in der Stadt Billerbeck als auch bei seinem Amtskollegen in der Gemeinde Havixbeck die grundsätzliche Bereitschaft zur Kooperation bei der Beschaffung eines Hubrettungsfahrzeuges abgefragt.

In beiden Fällen wurde diese Bereitschaft grundsätzlich verneint.

Die Gemeinde Senden hat mit Schreiben vom 16.04.2010 die Bereitschaft erklärt, einer Änderung der Alarm- und Ausrückeordnung durch den Einsatz der Drehleiter Senden für die Dauer von maximal zwei Jahren zu unterstützen.

Diese bis 2012 bestehende Zustimmung wurde für die Jahre 2013 und 2014 verlängert. Eine weitere Verlängerung ist beantragt.

Durch die entfernungsbedingten langen Einsatzzeiten ist diese Hilfestellung bei zeitkritischen Einsätzen nicht hinreichend geeignet. Das bereits im ersten Absatz Gesagte gilt auch für diese Form der Kooperation. Das gilt insbesondere dann, wenn Menschenleben in Gefahr sind.

 


 

E.               Rechtliche Notwendigkeit

Verfasser: Fabian Albrecht                                                           29.01.2014

 

Verpflichtung der Gemeinde Nottuln zur Anschaffung eines Feuerwehr-Drehleiterfahrzeugs

Zu behandeln ist die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Gemeinde Nottuln verpflichtet ist, für die Freiwillige Feuerwehr ein Drehleiterfahrzeug anzuschaffen.

Nach § 1 Abs. 1 FSHG NRW haben die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren zu unterhalten.

Dies umfasst das personelle Aufstellen, das materielle Ausstatten und das ständige Unterhalten. Dabei schließt die materielle Ausstattung die persönliche Ausrüstung, die Fahrzeuge und feuerwehrtechnischen Geräte, das Melde- und Alarmsystem und die Gerätehäuser ein und muss dem vorhandenen Gefahrenpotential und den daraus erwachsenen Risiken entsprechen.

Bei der Ausrüstung der Feuerwehr kommt den Gemeinden ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, so dass es keine allgemein verbindliche Festlegung der notwendigen Ausrüstungsgegenstände gibt.[5]

Das Bauordnungsrecht stützt sich für den Fall, dass ein zweiter Rettungsweg einer Nutzungseinheit über Rettungsgeräte der Feuerwehr erbracht wird, auf § 1 Abs. 1 FSHG NRW.

Als Nutzungseinheit i.S.d. § 17 Abs. 3 BauO NRW ist eine Einheit zu verstehen, die von demselben Nutzer so genutzt wird, dass eine Abkapselung von anderen Nutzern erforderlich wird. Nutzungseinheiten können z.B. Wohnungen, Praxen, Büroräume oder Produktionseinheiten sein, einen Nutzer stellt z.B. eine Behörde oder eine Firma dar.

§ 17 Abs. 3 BauO NRW sieht für jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum pro Geschoss zwei voneinander unabhängige Rettungswege vor. Der erste Rettungsweg muss über eine notwendige Treppe führen, der zweite Rettungsweg kann auch über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle führen, wobei eine anleiterbare Stelle pro Geschoss genügt.

Allerdings hat der Gesetzgeber keine Aussage über die Art der erforderlichen Rettungsgeräte getroffen. Für derartige Geräte kommen, abhängig von der Höhe der erreichbaren Stelle, tragbare Leitern oder Hubrettungsfahrzeuge, wie Kraftfahrdrehleitern, in Betracht. Im Einzelfall kann auch in Absprache mit der zuständigen Feuerwehr bzw. der Brandschutzdienststelle eine der Feuerwehr für ihren Einsatz zur Verfügung stehende ortsfest installierte Leiter in Frage kommen.[6]

Jedenfalls muss grundsätzlich diejenige Gemeinde über ein entsprechendes Rettungsmittel verfügen, in der sich das Gebäude befindet, dessen zweiter Rettungsweg über Rettungsmittel der Feuerwehr sichergestellt ist. Auf ein Rettungsmittel der Nachbargemeinde kann nicht abgestellt werden.[7]

Im Folgenden wird von dem Fall ausgegangen, dass der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr erbracht wird.

Bei Gebäuden mit anzuleiternden Stellen in einer Höhe von bis zu acht Metern sieht das Bauordnungsrecht einen Einsatz der Feuerwehr mit einer tragbaren Steckleiter vor, da die Steckleiter mit einer Gesamtlänge von 8,40 bis 8,50 Metern dasjenige Rettungsgerät ist, das die Feuerwehr ausnahmslos in jedem Löschzug mit sich führt.[8]

Für Gebäude mit anzuleiternden Stellen in einer Höhe von mehr als acht Metern ist als erforderliches Rettungsgerät der Feuerwehr i.d.R. das Hubrettungsfahrzeug, wie z.B. eine Kraftfahrdrehleiter, also einer maschinell angetriebenen Drehleiter, mit entsprechender Ausschublänge anzusehen.

Die Gebäude mit anzuleiternden Stellen in einer Höhe von mehr als acht Metern dürfen deshalb nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte der Feuerwehr vorgehalten werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass in den Gemeinden ohne erforderliches Rettungsgerät solche Gebäude eine zweite notwendige Treppe oder einen Sicherheitstreppenraum erhalten müssen.

Allerdings können Bauherren von einer Gemeinde nicht verlangen, dass diese zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges ihres Bauvorhabens ein Hubrettungsfahrzeug anschafft.[9]

Aus der Notwendigkeit einer Drehleiter als zweiter Rettungsweg folgt für entsprechende Gebäude mit mehr als acht Meter hohen Anleiterstellen keine Pflicht zur Nachrüstung der örtlichen Feuerwehr, sondern dann würde die bauliche Anlage ggf. nicht genehmigt werden können.[10]

In diesem Zusammenhang äußerte sich auch die Oberste Bauaufsichtsbehörde von NRW zum Gebäudebestand aus der Zeit vor Inkrafttreten der BauO NRW 1984 im Runderlass vom 29.08.2000 (II A 5 - 100/17.3), dass eine dem § 1 Abs. 1 FSHG NRW entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr dazu führen kann, dass der zweite Rettungsweg baulich gesichert werden muss.

Auch aus § 1 Abs. 1 FSHG NRW ergibt sich weder ausdrücklich noch in seiner Zielsetzung eine Verpflichtung zur Anschaffung oder zum Vorhalten bestimmter Rettungsgeräte, namentlich einer Drehleiter. Bei der Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Rahmen der Ausstattung der Feuerwehr über die Mindest- und Standardausstattung hinaus ist auch die Finanzkraft der Gemeinde einzubeziehen. Darüber hinaus ist der Norm nicht zu entnehmen, dass subjektive Rechte des Bürgers in Bezug auf die Einrichtung der Feuerwehren und ihre Ausstattung begründet werden.[11]

Bei aufgrund bestandskräftiger Baugenehmigung errichteten Gebäuden ohne zweiten baulichen Rettungsweg kann eine nachträgliche Errichtung indes nicht gefordert werden, wenn dieser ursprünglich durch Rettungsgerät der Feuerwehr sichergestellt war. Diese Gebäude genießen insoweit Bestandsschutz. Die neue Situation, entstanden etwa durch Umrüstung oder Neuorganisation der Feuerwehr, kann dann nicht zulasten des Bauherrn gehen, indem dieser zur Errichtung eines zweiten Rettungsweges herangezogen wird, denn dies wäre ermessensfehlerhaft und widerspräche dem Versorgungsgrundsatz des § 1 Abs. 1 FSHG NRW.[12]

Jedoch erfährt dies wiederum eine Einschränkung dahingehend, dass bei fehlender Einsatzmöglichkeit der von der Feuerwehr vorgehaltenen Rettungsgeräte bei bestimmten Nutzungseinheiten nachträglich taugliche bauliche Vorkehrungen zu treffen und verlangen sind.[13]

Ist (in der Vergangenheit) erstmalig ein Hubrettungsfahrzeug angeschafft worden, geht die Gemeinde dauerhaft die Verpflichtung ein, ein solches auch künftig vorzuhalten.

Ein finanzielles Interesse der Gemeinde an einer möglichst kostengünstigen Ausstattung der Feuerwehr hat dann zurückzutreten.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei Gebäuden, bei denen der zweite Rettungsweg über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle führt und deren anzuleiternde Stellen sich in einer Höhe von mehr als acht Metern befinden, ein entsprechendes Rettungsgerät bei der Feuerwehr vorhanden sein muss. Dies kann ein Hubrettungsfahrzeug sein.

Sind derartige Rettungsgeräte bei der Feuerwehr nicht vorhanden, kann eine Gemeinde allerdings nicht zur (erstmaligen) Anschaffung eines Hubrettungsfahrzeugs verpflichtet werden.[14]

Eine (juristische) Pflicht der Gemeinde Nottuln zur Anschaffung eines Drehleiterfahrzeugs für die Freiwillige Feuerwehr besteht nicht.

Fabian Albrecht, Rechtsreferendar

 


 

F.               Bauordnungsrechtliche Bedeutung eines 2. Rettungsweges

Verfasser: Karsten Fuchte                                         29.01.2012

 

1.         Rechtliche Rahmenbedingungen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich eines 2. Rettungsweges werden in § 17 Absatz 3 BauO NRW geregelt:

(3) Für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein; die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte von der Feuerwehr vorgehalten werden.

Die genaue bauliche Ausgestaltung dieser Rettungswege ist an anderer Stelle der Bauordnung NRW, der Sonderbauverordnung NRW und der VV BauO NRW noch weiter ausdifferenziert. Dies ist jedoch für die grundsätzliche Frage zunächst unerheblich.

Verkürzt gesagt: Jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss mit Räumen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, benötigt immer (!) zwei Rettungswege (einzige Ausnahme: Sicherheitstreppenraum). In vielen Fällen kann lediglich auf einen zweiten baulichen Rettungsweg verzichtet werden. Der zweite Rettungsweg ergibt sich dann über das Rettungsgerät der Feuerwehr.

2.         Wann kann auf einen zweiten baulichen Rettungsweg verzichtet
           werden?

Sofern das Obergeschoss einer Nutzungseinheit über eine anleiterbare Stelle mit einer Höhe von weniger als 8 m über dem Gelände verfügt, gilt dies i.d.R. als gleichwertige Alternative zu einem zweiten baulichen Rettungsweg. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass diese Höhe mit der Standardausrüstung der Feuerwehr (Steckleitern) erreicht werden kann.

Nur wenn eine örtliche Feuerwehr ein Hubrettungsfahrzeug vorhält (tatsächlicher Bestand), dürfen Baugenehmigungen für Nutzungseinheiten erteilt werden, die über keinen zweiten baulichen Rettungsweg verfügen und deren anleiterbare Stelle höher als 8 m liegt. Voraussetzung ist dafür, dass die anleiterbaren Stellen auch tatsächlich von der Drehleiter erreichbar sein müssen (also z.B. den Straßen oder einer Feuerwehrumfahrt zugewandt). Außerdem gilt dies nur für die jeweilige Feuerwehr der Gemeinde, die über ein solches Fahrzeug verfügt. Durch Gerichtsentscheidung geklärt ist, dass Bauherren nicht von der Gemeinde verlangen können, eine höherwertige Ausstattung der Feuerwehr zu erwerben, damit sie so eine Baugenehmigung erhalten. Wenn bei zukünftigen Bauvorhaben der Vorhabenträger auf einen baulichen zweiten Rettungsweg verzichten möchte, wird dies seitens der Baurechtsbehörde nur dann genehmigt werden können, wenn das zu erstellende Gebäude zeitnah (Erreichbarkeit innerhalb der im Brandschutzbedarfsplan festgesetzten Hilfsfristen bzw. der gem. Runderlass des MSWKS NRW NRW vom 29.08.2000 geltenden Frist von 10 Minuten) durch das Hubrettungsfahrzeug erreicht werden kann.

Diese Ausführungen zu einem Verzicht auf einen zweiten baulichen Rettungsweg gelten nur für „gewöhnliche“ Wohn- und Bürohäuser. Für eine Vielzahl von so genannten Sonderbauten wird die Sicherstellung des Brandschutzes durch individuelle Brandschutzkonzepte geprüft. Für viele Nutzungen wie z.B. Schulen, Kindergärten, größere Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Hotel oder Gaststätten kann man davon ausgehen, dass ein zweiter Rettungsweg i.d.R. baulich sichergestellt werden muss, unabhängig davon, über welches Rettungsgerät die Feuerwehr verfügt.

3.         Entwicklung der Gesetzgebung / Bestandsschutz

Grundsätzlich genießen Gebäude, die entsprechend einer Baugenehmigung materiell und formell rechtmäßig errichtet wurden, Bestandsschutz. Dies gilt zunächst auch hinsichtlich brandschutzrechtlicher Rahmenbedingungen.

Trotz des Bestandsschutzes kann die Bauaufsicht bei Gefahr für Leben und Gesundheit (konkrete Gefahr) und Änderungen im Bereich der rechtlichen Anforderungen an den Brandschutz eine Anpassung der Gebäude verlangen (§ 87 BauO NRW). Dabei ist dann jedoch immer eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Die Bauaufsicht kann nicht eine strikte Anpassung an derzeitige Rechtsvorschriften verlangen, sondern muss in einer individuellen Prüfung der Einzelfälle eine geeignete Beseitigung der Gefahrenlage erzielen. Dabei können auch Maßnahmen gefordert werden, die in gleicher Weise bei Neubauten nicht zulässig gewesen wären (z.B. Notleitern mit Rückenschutz).

Eine wichtige Änderung der BauO NRW hat hier 1984 stattgefunden. Die oben mehrfach genannte Regelung, hinsichtlich einer maximalen Höhe von 8 m für anleiterbare Stellen galt zuvor nicht; auch war generell eine Verpflichtung für einen zweiten Rettungsweg nicht wie heute eine Regelforderung.

Aber auch andere rechtliche Änderungen können (wie z.B. bei Schulen auf Grund von Änderungen der Schulbaurichtlinie) das oben beschriebene Anpassungsverlangen auslösen.

4.         Änderungen / Nutzungsänderungen

Ob bei Nutzungsänderungen oder baulichen Änderungen der Bestandschutz hinsichtlich der Anforderungen an den Brandschutz erlischt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Bei wesentlichen Nutzungsänderungen – etwa der erstmaligen Umnutzung zu Aufenthaltsräumen – erlischt der Bestandsschutz; es gilt dann, die jeweils aktuellen brandschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Dies gilt auch bei wesentlichen baulichen Änderungen des Gebäudes (Indiz: Intensivierung der Nutzerzahl / Zunahme der Zahl von Aufenthaltsräumen).

Auch wichtig: Was passiert, wenn ein Drehleiterfahrzeug vorhanden ist, auf bauordnungsrechtlicher Ebene?

Sobald eine örtliche Feuerwehr über ein Drehleiterfahrzeug verfügt, wird die Bauaufsichtsbehörde Bauanträge für Nutzungseinheiten mit anleiter-baren und für die Drehleiter erreichbaren Stellen über 8 m genehmigen. Sie hat hier keinen Ermessenspielraum, kann also nicht etwa dennoch auf einen zweiten baulichen Rettungsweg bestehen.

Ab dem Zeitpunkt dieser ersten Genehmigung muss die örtliche Feuerwehr dann dauerhaft ein Drehleiterfahrzeug vorhalten. Mit einer erstmaligen Genehmigung kann man also davon ausgehen, dass sich die Gemeinde Nottuln verpflichtet, ein entsprechendes Fahrzeug in der Feuerwehr vorzuhalten.

5.         Objekte in Nottuln mit problematischer Situation hinsichtlich
           des 2. Rettungsweges

Der Bauaufsicht des Kreises Coesfeld sind insbesondere im Jahr 2010 durch eigene Recherche eine Reihe von Objekten im Ortsteil Appelhülsen bekannt geworden, bei denen der 2. Rettungsweg nicht sichergestellt ist. Hier ist der Sachstand wie folgt:

In einem Fall ist eine Wohnung im DG vorhanden, der Bodenraum soll nicht mehr ausgebaut werden. Es wurde eine Fluchtleiter mit Rückenschutz als 2. RW errichtet. Ein Zustiegspodest (DIN 14094-1 / Ziffer 6.4.2) fehlt. Die Fluchtleiter ist bis zum Grund ausziehbar.[15]

In weiteren vier Fällen wurde die Nutzung der insgesamt 8 Wohnungen im Dachgeschoss aufgegeben.

Im Jahr 2012 ist der Gemeindeverwaltung vom damaligen Wehrführer eine Auflistung von 18 Objekten in den Ortsteilen Nottuln und Appelhülsen übergeben worden, bei denen aus dortiger Sicht ein 2. Rettungsweg nicht sichergestellt gewesen sei. Nach kurzer hausinterner Prüfung ist die Liste mit Bitte um weitere Prüfung und Veranlassung an die Bauaufsicht des Kreises weitergereicht worden. Nach Information der Gemeindeverwaltung ist die dortige Prüfung noch nicht abgeschlossen.

 


 

G.              Stellungnahmen zur Beschaffung eines Hubrettungsfahrzeuges

1.         Stellungnahme der Wehrführung der Freiwilligen Feuerwehr
           Nottuln

Die Wehrführung der Freiwilligen Feuerwehr Nottuln hat sich für die Beschaffung eines Hubrettungsfahrzeuges ausgesprochen.

2.         Stellungnahme des Kreisbrandmeisters

Der Kreisbrandmeister des Kreises Coesfeld hat sich in einer Stellungnahme für die Beschaffung eines Hubrettungsfahrzeuges ausgesprochen (siehe Anlage).

 

 

H.              Stationierung eines Hubrettungsfahrzeuges

Im Fall der Beschaffung eines Hubrettungsfahrzeugs soll dieses im Gerätehaus Appelhülsen stationiert werden.

Die folgenden Erwägungen sind für diese Entscheidung ausschlaggebend:

a)        Anzahl der mehrgeschossigen Gebäude

b)        Tagesverfügbarkeit von Mitgliedern der Feuerwehr

c)         Nähe zu besonderen Einsatzszenarien (Gewerbegebiet
           Beisenbusch, Eisenbahnstrecke, Bundesautobahn)

d)        Zahl der kompetenten (geschulten) Mitglieder der Feuerwehr

 


 

I.               Weitere Kosten

1.         Unterbringung des Hubrettungsfahrzeuges
           im Gerätehaus Appelhülsen

Verfasserin: Andrea Vaegs                                                  03.12.2013

In der nachfolgenden Aufstellung wurden die Kosten für die Unterbringung eines Drehleiterfahrzeugs in Appelhülsen zusammengestellt. Wenn das Fahrzeug im Feuerwehrgerätehaus Appelhülsen untergebracht werden soll, muss das MTF, das zurzeit in der rechten Halle steht, in das „Florianstübchen“ umgestellt werden. Dann wird der Einbau einer Trennwand erforderlich, der Boden muss geändert werden, und die Abgasführung muss den geänderten Gegebenheiten angepasst werden.

Kostenschätzung:

Beträge (netto)             Trennwand
                                  3,885 m x 2,60 m
                                  = ca. 10 m² à 162,00 €
                                  pauschal                                               1.620,00

                                  Fußboden
                                  Streichen des vorhandenen
                                  Estrichs
                                  3,885 m x 9,99 m
                                  = ca. 40 m² à 23,75 €
                                  pauschal                                                  950,00

                                  Abgasführung
                                  pauschal                                               1.600,00

                                  Summe                                                 4.170,00

                                  zzgl. 19% MWSt                                        792,30

Gesamtsumme (brutto)                                                     4.962,30

Die Kostenschätzung wurde auf der Grundlage von aktuell abgerechneten Einheitspreisen aufgestellt. Sollten die Arbeiten ganz oder teilweise in Eigenleistung der Feuerwehr durchgeführt werden können, - das wurde in Aussicht gestellt -, fielen nur die Materialkosten an.

2.         Schulungskosten

Die Feuerwehr Nottuln verfügt über Feuerwehrkameraden, welche befähigt sind, die erforderlichen Schulungen intern durchzuführen. Durch deren Engagement können die erforderlichen Schulungsmaßnahmen nahezu kostenneutral durchgeführt werden.

3.         Abschreibung

Der genaue Betrag lässt sich nicht beziffern, ohne dass bei einem Gebrauchtfahrzeug das Alter und der Kaufpreis bekannt sind.

Für neuwertige Löschfahrzeuge und Drehleiterfahrzeuge wird zur Ermittlung der Abschreibung eine Nutzungsdauer von 20 Jahren unterstellt.

4.         Fahrzeugunterhalt

Im Grundsatz entstehen laufende Kosten wie bei anderen Fahrzeugen der Feuerwehr (technische Kontrollen, zeitlich festgelegte Überprüfung wie z.B. bei Pumpen).

Besondere Anforderungen: Nach einer Nutzungsdauer von 10 Jahren sind die Druckschläuche auszuwechseln.

 


 

J.               Verfahren der Beschaffung

Bereits vor einigen Jahren zeigte sich, dass trotz der Beschaffung von Neufahrzeugen ein erheblicher Investitionsstau bestand, welcher der angespannten gemeindlichen Finanzlage geschuldet war.

Insbesondere das hohe Alter verschiedener Fahrzeuge ließ trotz verantwortungsvoller Pflege durch fachkompetente Kameraden der Feuerwehr Sorge an der Sicherstellung der Einsatzbereitschaft aufkommen.

Mit der Wehrführung wurde daher ein mehrjähriges Fahrzeugbeschaffungskonzept erarbeitet, welches in den vergangenen Jahren konsequent abgearbeitet und auch kontinuierlich fortgeschrieben wurde.

In einem eigens dafür anberaumten Termin hat die Wehrführung die Gesamtsituation der Freiwilligen Feuerwehr, die Frage der Verantwortung der Gemeinde für den Brandschutz und auch die Notwendigkeit der Umsetzung des Fahrzeugkonzeptes erläutert. Die Ausführungen des Wehrführers erhielten dabei ungeteilte Zustimmung.

In diesem Konzept war auch von der (feuerwehr-fachlichen) Notwendigkeit der Anschaffung eines Hubrettungsfahrzeuges die Rede.

2012            Im Haushaltsplan des Jahres 2012 wurde hierfür in der mittelfristigen Finanzplanung ein Betrag von 300.000 € eingestellt.

2013            Der Haushaltsplan des Jahres 2013 übernahm diese Position
für die mittelfristige Finanzplanung; für 2013 waren keine Mittel vorgesehen.

                   In der Jahresmitte wurde dem Bürgermeister seitens der Wehrführung ein Angebot für die Beschaffung eines gebrauchten Hubrettungsfahrzeuges vorgelegt. Diesem Angebot hätte man lt. Anbieter innerhalb einer Frist von 14 Tagen den Zuschlag erteilen müssen.

                   Der Bürgermeister konnte sich aus mehreren Gründen nicht
entschließen, dem Angebot zu folgen:

                   a)     Im laufenden Haushalt standen keine Mittel zur
        Verfügung. Eine Deckung konnte nicht dargestellt
        werden.

                   b)     Zu einer Eilentscheidung fehlte die rechtliche
        Grundlage.

                   c)     Es bestanden in der Kürze der Zeit nicht auszuräumende Zweifel an der Wirtschaftlichkeit des Angebotes.

                   d)     Bei einer Anschaffung dieses Finanzvolumens ist im
Grundsatz ein ordnungsgemäßes Beschaffungsverfahren durchzuführen.

                   Es zeigte sich allerdings, dass es unwahrscheinlich ist, dass für den in der mittelfristigen Planung eingestellten Betrag eine wirtschaftliche Beschaffung eines Hubrettungsfahrzeuges möglich ist. Für den Haushalt 2014 wurde daher ein Betrag in Höhe von 500.000 € eingestellt. Dieser Betrag muss nicht zwingend ausgeschöpft werden, sondern stellt eine Obergrenze dar. Der Betrag wurde bei Beschlussfassung des Haushaltes mit einem Sperrvermerk versehen.

2014            Nach erfolgter Freigabe der Mittel kann eine Beschaffung
eines Fahrzeuges erfolgen. Bei der Beschaffung wird der
Anforderungskatalog der Wehrführung zu Grunde gelegt.



[1] Angaben der Einwohnerzahlen zum 31.12.2012

[2] Klaus Schneider: FSHG NRW, 8. Aufl. 2008, S. 89

[3] Klaus Schneider: FSHG NRW, 8. Aufl. 2008, S. 22

[4] VerwG Düsseldorf, 10.12.2010, Aktenz. 26 K 1603/09

[5] vgl. Schneider, § 1 Nr. 2.2.

[6] vgl. Gädtke/Czepuck, § 17 Rn. 50.

[7] Schneider, § 1 Nr. 2.2.2.1 und Nr. 4.2.

[8] vgl. Gädtke/Czepuck, § 17 Rn. 55.

[9] ebenda, Rn. 57.

[10] vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 19.10.2006, 1 A 17/06, Rn. 15 a.E.

[11] vgl. VG Köln, Urteil vom 27.01.2009, 2 K 245/08, Rn. 41-45.

[12] vgl. Schneider, § 5 Nr. 1.4; Bay. VGH, Beschl. vom 02.08.2010, 4 ZB 08.3007, Rn. 12.

[13] vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.07.2002, 7 B 508/01, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 28.08.2001, 10 A 3051/99, Rn. 49.

[14] Literatur: Gädtke u.a., BauO NRW, Kommentar, 12. Auflage, Köln 2011, § 17 Rn. 47-57; Schneider, FSHG, Kommentar, 8. Auflage, Stuttgart 2008, § 1 Nr. 2-4, § 5 Nr. 1; vgl. auch Schober, BayGTzeitung 2003, 348-350.

[15] Im betreffenden Fall wurde eine Wohnung nach alter Gesetzeslage genehmigt. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde diese bauliche Maßnahme gefordert und auch umgesetzt. Unabhängig von diesem Sachverhalt sind Fluchtleitern mit Rückenschutz regelmäßig nicht als 2. Rettungsweg zulässig. (OVG NRW, 22.07.2002,
Aktenz. 7 B 508/01


Finanzielle Auswirkungen:

1.       Ausgaben im Finanzplan bis zu einer Obergrenze von 500.000 €

2.       Auswirkung auf den Ergebnisplan in Höhe der Abschreibung

3.       Umbaumaßnahmen im Gerätehaus Appelhülsen in Höhe von 5.000 €

4.       Kosten für den laufenden Unterhalt eines Fahrzeugs

5.       Schulungskosten


Anlagen:

Anlage 1:       Stellungnahme des Kreisbrandmeisters