Beschlussvorschlag:
Der diesbezügliche Sperrvermerk im Haushalt 2014 wird aufgehoben.
Sachverhalt:
Vor der Sitzung
des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Umwelt und Ordnungswesen am 26.02.2014
findet um 18:00 Uhr eine Präsentation eines Hubrettungsfahrzeuges auf dem
Gelände des Gerätehauses der Feuerwehr Nottuln (Appelhülsener Straße 14) statt.
A.
Einsatzmöglichkeiten
des Hubrettungsfahrzeuges
Das Einsatzspektrum der Drehleitern ist vielfältig
und breitgefächert. Je nach technischer Ausstattung und Ausführung lassen sich
mit diesen Fahrzeugen unterschiedliche Einsatzlagen bewältigen. Neben der
Nutzung als zweiter Flucht- und Rettungsweg aus Gebäuden ergeben sich weitere
Einsatzmöglichkeiten in den Bereichen Brandeinsatz und Hilfeleistung.
1. Brandeinsatz
Neben der Menschenrettung können Drehleitern im
Rahmen eines Brandeinsatzes auch als Flucht-und Rettungsweg für
Atemschutztrupps (Anleiterbereitschaft), als Anschlag- und Umlenkpunkt für
Absturzsicherungen, für die Belüftung eines Brandobjektes, zur unmittelbaren
Brandbekämpfung und zur Beleuchtung von Einsatzstellen eingesetzt werden.
1.1 Menschenrettung
bei Bränden in Gebäuden
Für die Durchführung einer Menschenrettung im
Rahmen eines Brandeinsatzes besteht die Möglichkeit der Rettung mit dem
Rettungskorb oder die Rettung über Leiterbrücke.
a) Rettung mit dem Rettungskorb
Die am häufigsten angewandte Methode ist die
Menschenrettung mit dem Rettungskorb. Sie kommt dann zum Einsatz, wenn an einer
Rettungsöffnung nicht mehr als zwei Personen aufgenommen werden müssen. Dies
gilt auch bei der Rettung von Personen an mehreren Rettungsöffnungen, welche
nacheinander nach einer festzulegenden Reihenfolge zu retten sind.
b) Rettung über Leiterbrücke
Die Rettung von mehr als zwei Personen aus einer
Rettungsöffnung
(z. B. Balkon, Fenster) kann nicht mehr mithilfe des Rettungskorbes
durchgeführt werden. In diesem Fall muss diese Rettung über eine so
genannte Leiterbrücke durchgeführt werden. Hierbei wird der Leitersatz nach
Herstellung von Sprossengleichheit an der entsprechenden Rettungsöffnung des
Gebäudes angelehnt bzw. aufgelegt. Die zu rettenden Personen steigen nun
verteilt über die gesamte Länge des Leitersatzes nacheinander über diesen ab.
Auf diese Weise können zeitgleich bis zu acht Personen gleichmäßig über den
Leitersatz verteilt gerettet werden.
1.2 Flucht-
und Rettungsweg für Atemschutztrupps
Gerät ein Atemschutztrupp durch eine plötzlich
auftretende Ausweitung der Einsatzlage in eine Notlage (z. B.
Rauchgasdurchzündung in Wohnung), kann die Drehleiter als Flucht- und
Rettungsweg für diesen Trupp eingesetzt werden („Anleiterbereitschaft“).
1.3 Anschlag-
und Umlenkpunkt für Absturzsicherung
Eine weitere Einsatzmöglichkeit von Drehleitern
ist die Verwendung als Hilfsmittel für die Sicherung von Einsatzkräften in
absturzgefährdeten Bereichen. Hierbei dient der Leitersatz als Anschlag und
Umlenkpunkt für das Kernmanteldynamikseil der Absturzsicherung. Dabei besteht
grundsätzlich die Möglichkeit der Sicherung der Einsatzkräfte über den Rettungskorb
bzw. der Sicherung der Einsatzkräfte über die Leiterspitze.
1.4 Beleuchtung
von Einsatzstellen
Verfügt die Drehleiter über einen angebauten
Stromerzeuger, kann sie zur Ausleuchtung einer Einsatzstelle eingesetzt werden.
Hierbei besteht die Möglichkeit der Montage von bis zu vier Scheinwerfern
(1.000 W) am Rettungskorb, womit die Einsatzstelle von oben ausgeleuchtet
werden kann.
Hinzu kommen noch die beiden am unteren
Leiterelement montierten Scheinwerfer. Der Vorteil der Ausleuchtung von
Einsatzstellen über eine Drehleiter liegt in der genauen
Ausrichtungsmöglichkeit der Scheinwerfer sowie dem senkrecht einstellbaren
Lichteinfall auf die Einsatzstelle.
1.5 Brandbekämpfung
Wird die Drehleiter zur direkten Brandbekämpfung
eingesetzt, besteht die Möglichkeit der Brandbekämpfung mit am Rettungskorb
montiertem Wenderohr, mit handgeführtem C-Rohr oder mit Schaumrohr.
Beim Einsatz des Wenderohres lässt sich dieses mit
einer Hohlstrahldüse bestücken. Mit dem Sprühstrahl der Hohlstrahldüse kann
aufgrund der großflächigen Verteilung des Löschwassers eine wirksame Brandbekämpfung
durchgeführt werden. Darüber hinaus lässt sich der Sprühstrahl zum Objektschutz
bei Brandeinsätzen einsetzen (z. B. Verhinderung einer Brandausbreitung durch
Kühlen von Nachbarobjekten). Durch entsprechende Strahlverstellung lässt sich
weiterhin ein kompakter Vollstrahl mit großer Wurfweite für die Brandbekämpfung
über weite Entfernungen erzielen. Bei Einsatz eines handgeführten
C-Strahlrohres aus dem Korb lässt sich das Löschwasser gezielt auf das
Brandobjekt ausbringen.
Ein weiterer Vorteil liegt in der Durchführung
eines qualifizierten Außenangriffes (z. B. durch Fenster einer Brandwohnung),
womit das Feuer vor Einleitung eines Innenangriffes bei geschlossener
Wohnungstüre zunächst gebrochen werden kann.
Für die Durchführung eines Schaumangriffes über
die Drehleiter kann auf das Wenderohr auch ein Schwer- oder Mittelschaumrohr
angekuppelt werden.
1.6 Belüftung
eines Brandobjektes
Wenn ein elektrisch angetriebener Drucklüfter und
eine entsprechende Halterung für die Befestigung am Rettungskorb verfügbar ist,
kann die Drehleiter als Hilfsmittel für die Belüftung eines Brandobjektes
eingesetzt werden. Nach der Montage des Drucklüfters am Rettungskorb wird
dieser vor einer entsprechenden Öffnung des zu belüftenden Obergeschosses
positioniert und das betreffende Obergeschoss durch Querlüftung entraucht.
1.7 Hilfsmittel
der Einsatzleitung
Eine weitere Einsatzoption der Drehleiter besteht
in der Nutzung des Fahrzeuges als Hilfsmittel der Einsatzleitung. Bei
Ausnutzung der maximalen Rettungshöhe der Drehleiter ergibt sich eine gute
Übersicht über die Einsatzstelle z.B. Autobahneinsätze mit vielen verunfallten
PKW oder ausgedehnte Eisenbahnunfallstelle. Weiterhin besteht die Möglichkeit
der Montage einer Kamera am Rettungskorb, womit sich permanent Livebilder von
der Einsatzstelle in einen Einsatzleitwagen übertragen lassen. Auf diese Weise
erhält eine von der Einsatzstelle abgesetzte Einsatzleitung ständig ein
aktuelles Lagebild.
2. Hilfeleistungen
Neben der Menschenrettung können Drehleitern im
Rahmen eines Hilfeleistungseinsatzes auch als Hilfsmittel im Rahmen von
Unwettereinsätzen, bei Verkehrsunfällen, bei der Wasser- und Eisrettung und zum
Anheben von Lasten eingesetzt werden.
2.1 Menschenrettung
mit Krankentragenhalterung
Die Krankentragenhalterung ermöglicht eine
schnelle und patientenschonende Rettung von Personen aus Höhen unter Einsatz
einer DIN-Krankentrage oder den bei den Rettungsdiensten verwendeten speziellen
Rettungstragen.
Diese Rettungsmethode kommt dann zum Einsatz, wenn
der Transport des Patienten über das Treppenhaus nicht oder nur unter großen
Schwierigkeiten möglich ist (z. B. enge und steile Treppen, hohes Patientengewicht).
Die Traglast der am Rettungskorb montierbaren
Krankentragenhalterung beträgt zwischen
200 kg und 150 kg je nach Hersteller.
Diese Gewichtsbeschränkung ist unbedingt einzuhalten!
2.2 Menschenrettung
aus Höhen und Tiefen
Für die Rettung von Personen aus Höhen oder Tiefen
sind eine Schleifkorbtrage, je ein genormter Gerätesatz Absturzsicherung (auf
den HLF der Feuerwehr Nottuln schon vorhanden) und Auf- und Abseilgerät oder
ein vergleichbares Flaschenzugsystem aus genormten Einzelkomponenten
erforderlich. Die Umlenkung des Sicherungsseils und der Anschlag des
Flaschenzugsystems erfolgt an der Leiterspitze des ersten Leiterelementes
(Oberleiter) möglichst getrennt an zwei unterschiedlichen Sprossen. Für diesen
Einsatzzweck kann der Rettungskorb von der Leiterspitze abgenommen werden.
Hierdurch kann die Leiterspitze mit einer Last von 400 kg belastet werden.
2.3 Unwettereinsätze
Die Einsatzmöglichkeiten von Drehleitern bei
Unwettereinsätzen sind vielfältig und beinhalten ein breites Spektrum an
Hilfeleistungen, wie z. B.:
·
das Ausschneiden von Bäumen/Beseitigung von Ästen
nach Sturmschaden,
·
das Abtragen von umsturzgefährdeten Bäumen nach
Sturmeinwirkung,
·
das Absichern von abgedeckten Dächern mit Planen
infolge Sturmschadens,
·
die Sicherung bzw. der Abbau eingestürzter oder
teileingestürzter Baugerüste,
·
die Sicherung von absturzgefährdeten
Einsatzkräften.
Diese Hilfeleistungen können bei Verfügbarkeit
eines Stromerzeugers auf der Drehleiter teilweise eigenständig durch die
Besatzung dieses Fahrzeugs abgearbeitet werden. Dabei werden die eingesetzten
Arbeitsgeräte (z. B. Elektrokettensäge, Trennschleifer) durch den Stromerzeuger
über die am Leitersatz bis zum Rettungskorb verlegte Stromversorgung betrieben.
2.4 Verkehrsunfall
Bei einem Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person,
vor allem im Rahmen einer Befreiung einer Person aus Lastkraftwagen, kann eine
Drehleiter als Alternative zu einer Rettungsplattform oder einem Schnellbaugerüst
als Arbeits- und Rettungsplattform eingesetzt werden.
Beim Einsatz sind zwei Vorgehensweisen möglich:
a) Heranfahren der Drehleiter neben das
Unfallfahrzeug und Durchführung der Rettungsarbeiten mit hydraulischen
Rettungsgeräten vom Drehleiterpodium aus.
b) Vorbeiziehen der Drehleiter am Unfallfahrzeug
und Durchführung der Rettungsarbeiten vom Rettungskorb des über das
Fahrzeugheck auf 180°-Stellung gedrehten Leitersatzes
2.5 Wasser-
und Eisrettung
Im Rahmen einer Wasser- oder Eisrettung bzw. der
Durchführung einer Hilfeleistung auf Gewässern kann der Rettungskorb der
Drehleiter als Rettungs- und Arbeitsplattform eingesetzt werden, d.h. das
brüchige Eis muss nicht betreten werden.
3. Anheben
von Lasten
Durch den Einsatz der Drehleiter als „Behelfskran“
ist in begrenztem Maße ein Anheben von Lasten bzw. die Sicherung von Lasten
gegen Absturz möglich. So kann beispielsweise ein verunfallter Pkw mit dem Leitersatz
angehoben oder schnell gegen Absturz gesichert werden. Hierbei sind bei
Verwendung eines Kettenzuges oder bei direktem Anschlag an den Leitersatz
Lasten zwischen 2.000 kg und 3.000 kg anhebbar.
B.
Vorteile für die
Einsätze in Nottuln
Es
gibt eine Reihe von spezifischen Einsatzszenarien, die aus einsatztaktischen
Gründen die Beschaffung eines Hubrettungsfahrzeuges als geboten erscheinen
lassen.
Beispiele:
a) Mehrgeschossige Wohngebäude
b) Gewerbegebiete
c) Bahnstrecke (Schnellfahrstrecke)
d) Bundesautobahn
Hierbei handelt es sich nur um besondere
Beispiele; hinzu kommen sämtliche Einsätze der unter A. genannten Einsatzszenarien.
Insbesondere Einsätze unter c) und d) machen
das Vorhalten eines Hubrettungsfahrzeuges sinnvoll. Die Rettung im sonst schwer
zugänglichen Gelände, die Überbrückung von Distanzen zur Menschenrettung und
die Möglichkeit, ein Hubrettungsfahrzeug nicht nur „aufwärts“ sondern auch
„abwärts“ einzusetzen (Rettung beispielsweise neben der in Dammlage
verlaufenden Autobahn) sind einige signifikante Beispiele.
C.
Seitheriger Einsatz
von Drehleiterfahrzeugen
1. Situation
im Kreis Coesfeld
In den Städten und Gemeinden im Kreis Coesfeld sind Hubrettungsfahrzeuge
wie folgt vorhanden: [1]
Dülmen 46.071 Einw. ja
Coesfeld 35.693 Einw. ja
Lüdinghausen 23.569 Einw. ja
Senden 20.033 Einw. ja
Nottuln 19.295 Einw. nein
Ascheberg 15.059 Einw. nein
Olfen 12.134
Einw. nein
Havixbeck 11.574 Einw. nein
Billerbeck 11.460 Einw. nein
Rosendahl 10.716 Einw. nein
Nordkirchen 9.483 Einw. nein
Es zeigt sich,
dass Nottuln die einzige Gemeinde vergleichbarer Größenordnung im Kreis
Coesfeld ist, welche nicht über ein Hubrettungsfahrzeug verfügt!
2. Drehleiterpflichtige Einsätze in
Nottuln
Anzahl der
Einsätze der Hubrettungsfahrzeuge im Zeitraum
01.01.2011 – 31.12.2013 (Jahresdurchschnitt = ø). In diesen Zahlen sind auch
die überörtlichen Hilfeeinsätze enthalten.
Dülmen 180 ø 60
Coesfeld 183 ø 61
Lüdinghausen 149 ø 50
Senden 101 ø 34
In Nottuln wurde
die Wehr in den drei Jahren 2011 bis 2013 zu den folgenden zeitkritischen
Einsätzen alarmiert:
|
2011 |
2012 |
2013 |
Alarmstichwort „F 3“ |
25 |
35 |
25 |
Alarmstichwort „F 4“ |
2 |
1 |
0 |
Sofern eine Feuerwehr über eine Drehleiter
verfügt, gelten diese o.g. Einsätze als drehleiterpflichtig. Hinzu kommen alle
Einsätze im Bereich der technischen Hilfeleistung hinzu; ebenso fallen Einsätze
im Bereich der überörtlichen Hilfe an.
Im gegebenen Fall musste ein
Hubrettungsfahrzeug aus Coesfeld, Dülmen oder aus Senden durch den
Einsatzleiter nachalarmiert werden. Es leuchtet unmittelbar ein, dass zwischen
der Alarmierung der Feuerwehr einerseits und dem Eintreffen des nachalarmierten
Hubrettungsfahrzeuges andererseits eine erhebliche Zeitspanne liegt, die
insbesondere bei zeitkritischen Einsätzen und dort insbesondere dann, wenn sich
Menschen in Gefahr befinden, die Chancen zu einer erfolgreichen Rettung bzw.
Brandbekämpfung deutlich verringert.
Hierzu ein Auszug aus dem Kommentar zum
FSHG NRW:[2]
„Aufgrund des § 1 FSHG NRW muss die
Feuerwehr so leistungsfähig sein, dass sie bauliche Anlagen so rechtzeitig
erreicht, dass sie gefährdete Personen retten und ein Schadenfeuer bekämpfen
kann.“
D.
Interkommunale
Zusammenarbeit
1. Interkommunale Kooperation allgemein
Zwar ist eine interkommunale
Zusammenarbeit der Wehren verschiedener Kommunen nicht im Grundsatz
ausgeschlossen, sondern sogar im Feuerschutzhilfeleistungsgesetz NRW (§ 1, Abs.
7 FSHG NRW) verankert. Sie kann aber die gesetzlich gefordert „hinreichende
Leistungsfähigkeit“ nicht ersetzen.
Die gesetzliche Formulierung weist in
diesem Zusammenhang mit Nachdruck darauf hin, dass bei Fragen der
interkommunalen Zusammenarbeit „die
Belange der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen besonders zu berücksichtigen
sind“.
Hier ist insbesondere auch das vom
Gemeinderat im Brandschutzbedarfsplan beschlossene Schutzziel von Bedeutung.
Im Kommentar zum § 1 FSHG heißt es: Einer Gemeinde ist es daher verwehrt, auf
die Anschaffung von erforderlichem Gerät von vorneherein deswegen zu
verzichten, weil sie in einem Schadensfall beabsichtigt, im Wege der
überörtlichen Hilfe auf Ausrüstungsgegenstände zuzugreifen, die eine andere Gemeinde
in Erfüllung ihrer Aufgaben angeschafft hat.[3]
Ferner heißt es in einem Urteil des
Verwaltungsgerichtes Düsseldorf: Es
dürfte einer Gemeinde, trotz Zubilligung eines ihr zustehenden „Beurteilungsspielraums“
verwehrt sein, von vorneherein auf die Anschaffung von erforderlichem Gerät zu
verzichten, weil sie in einem Schadenfall beabsichtigt, im Wege der
überörtlichen Hilfe auf Ausrüstungsgegenstände zuzugreifen, die andere
Gemeinden in Erfüllung ihrer Aufgaben angeschafft haben.[4]
Aufgrund der vorgegebenen
Einsatzzeiten sind allerdings nicht alle Anschaffungen der Feuerwehr zu einer
interkommunalen Beschaffung geeignet. So sind Beispiele der interkommunalen
Zusammenarbeit zu sehen in der Kooperation im Großschadensfall, in der
Beschaffung von Spezialausrüstungen, die nicht für zeitkritische Einsätze
vorgehalten werden, und in der Möglichkeit der gemeinsamen Ausschreibung von
Beschaffungen.
Fahrzeuge, die im Rahmen der Alarm-
und Ausrückeordnung innerhalb eines definierten Zeitfensters zum Einsatz kommen
müssen, sind regelmäßig nicht zu einer Beschaffung auf interkommunaler Ebene
geeignet.
2. Konkrete Situation
Obwohl sich aufgrund der zeitlichen
Schutzzielvorgaben im Fall eines Hubrettungsfahrzeuges die interkommunale
Kooperation verbietet (Organisationsverschulden derjenigen Kommune, welche den
Brandschutz innerhalb der eigenen Grenzen sicherzustellen hat), wurde eine
diesbezügliche Abfrage getätigt, da der Rat den Bürgermeister mit dieser Recherche
beauftragt hatte.
Der Bürgermeister der Gemeinde
Nottuln hat sowohl bei seiner Amtskollegin in der Stadt Billerbeck als auch bei
seinem Amtskollegen in der Gemeinde Havixbeck die grundsätzliche Bereitschaft
zur Kooperation bei der Beschaffung eines Hubrettungsfahrzeuges abgefragt.
In beiden Fällen wurde diese
Bereitschaft grundsätzlich verneint.
Die Gemeinde Senden hat mit Schreiben
vom 16.04.2010 die Bereitschaft erklärt, einer Änderung der Alarm- und
Ausrückeordnung durch den Einsatz der Drehleiter Senden für die Dauer von
maximal zwei Jahren zu unterstützen.
Diese bis 2012 bestehende Zustimmung
wurde für die Jahre 2013 und 2014 verlängert. Eine weitere Verlängerung ist
beantragt.
Durch die entfernungsbedingten langen
Einsatzzeiten ist diese Hilfestellung bei zeitkritischen Einsätzen nicht
hinreichend geeignet. Das bereits im ersten Absatz Gesagte gilt auch für diese
Form der Kooperation. Das gilt insbesondere dann, wenn Menschenleben in Gefahr
sind.
E.
Rechtliche
Notwendigkeit
Verfasser:
Fabian Albrecht 29.01.2014
Verpflichtung der Gemeinde Nottuln zur Anschaffung
eines Feuerwehr-Drehleiterfahrzeugs
Zu behandeln ist die Frage, ob und ggf. unter
welchen Voraussetzungen die Gemeinde Nottuln verpflichtet ist, für die
Freiwillige Feuerwehr ein Drehleiterfahrzeug anzuschaffen.
Nach § 1 Abs. 1 FSHG NRW haben die Gemeinden den
örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren zu
unterhalten.
Dies umfasst das personelle Aufstellen, das
materielle Ausstatten und das ständige Unterhalten. Dabei schließt die
materielle Ausstattung die persönliche Ausrüstung, die Fahrzeuge und
feuerwehrtechnischen Geräte, das Melde- und Alarmsystem und die Gerätehäuser
ein und muss dem vorhandenen Gefahrenpotential und den daraus erwachsenen
Risiken entsprechen.
Bei der Ausrüstung der Feuerwehr kommt den
Gemeinden ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, so dass es keine allgemein
verbindliche Festlegung der notwendigen Ausrüstungsgegenstände gibt.[5]
Das Bauordnungsrecht stützt sich für den Fall,
dass ein zweiter Rettungsweg einer Nutzungseinheit über Rettungsgeräte der
Feuerwehr erbracht wird, auf § 1 Abs. 1 FSHG NRW.
Als Nutzungseinheit i.S.d. § 17 Abs. 3 BauO NRW
ist eine Einheit zu verstehen, die von demselben Nutzer so genutzt wird, dass
eine Abkapselung von anderen Nutzern erforderlich wird. Nutzungseinheiten
können z.B. Wohnungen, Praxen, Büroräume oder Produktionseinheiten sein, einen
Nutzer stellt z.B. eine Behörde oder eine Firma dar.
§ 17 Abs. 3 BauO NRW sieht für jede
Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum pro Geschoss zwei
voneinander unabhängige Rettungswege vor. Der erste Rettungsweg muss über eine
notwendige Treppe führen, der zweite Rettungsweg kann auch über eine mit
Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle führen, wobei eine
anleiterbare Stelle pro Geschoss genügt.
Allerdings hat der Gesetzgeber keine Aussage über
die Art der erforderlichen Rettungsgeräte getroffen. Für derartige Geräte
kommen, abhängig von der Höhe der erreichbaren Stelle, tragbare Leitern oder
Hubrettungsfahrzeuge, wie Kraftfahrdrehleitern, in Betracht. Im Einzelfall kann
auch in Absprache mit der zuständigen Feuerwehr bzw. der Brandschutzdienststelle
eine der Feuerwehr für ihren Einsatz zur Verfügung stehende ortsfest
installierte Leiter in Frage kommen.[6]
Jedenfalls muss grundsätzlich diejenige Gemeinde
über ein entsprechendes Rettungsmittel verfügen, in der sich das Gebäude
befindet, dessen zweiter Rettungsweg über Rettungsmittel der Feuerwehr
sichergestellt ist. Auf ein Rettungsmittel der Nachbargemeinde kann nicht
abgestellt werden.[7]
Im Folgenden wird von dem Fall ausgegangen, dass
der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr erbracht wird.
Bei Gebäuden mit anzuleiternden Stellen in einer
Höhe von bis zu acht Metern sieht das Bauordnungsrecht einen Einsatz der
Feuerwehr mit einer tragbaren Steckleiter vor, da die Steckleiter mit einer
Gesamtlänge von 8,40 bis 8,50 Metern dasjenige Rettungsgerät ist, das die
Feuerwehr ausnahmslos in jedem Löschzug mit sich führt.[8]
Für Gebäude mit anzuleiternden Stellen in einer
Höhe von mehr als acht Metern ist als erforderliches Rettungsgerät der
Feuerwehr i.d.R. das Hubrettungsfahrzeug, wie z.B. eine Kraftfahrdrehleiter,
also einer maschinell angetriebenen Drehleiter, mit entsprechender
Ausschublänge anzusehen.
Die Gebäude mit anzuleiternden Stellen in einer
Höhe von mehr als acht Metern dürfen deshalb nur errichtet werden, wenn die
erforderlichen Rettungsgeräte der Feuerwehr vorgehalten werden. Im
Umkehrschluss bedeutet dies, dass in den Gemeinden ohne erforderliches
Rettungsgerät solche Gebäude eine zweite notwendige Treppe oder einen
Sicherheitstreppenraum erhalten müssen.
Allerdings können Bauherren von einer Gemeinde
nicht verlangen, dass diese zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges ihres
Bauvorhabens ein Hubrettungsfahrzeug anschafft.[9]
Aus der Notwendigkeit einer Drehleiter als zweiter
Rettungsweg folgt für entsprechende Gebäude mit mehr als acht Meter hohen
Anleiterstellen keine Pflicht zur Nachrüstung der örtlichen Feuerwehr, sondern
dann würde die bauliche Anlage ggf. nicht genehmigt werden können.[10]
In diesem Zusammenhang äußerte sich auch die
Oberste Bauaufsichtsbehörde von NRW zum Gebäudebestand aus der Zeit vor
Inkrafttreten der BauO NRW 1984 im Runderlass vom 29.08.2000 (II A 5 -
100/17.3), dass eine dem § 1 Abs. 1 FSHG NRW entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr
dazu führen kann, dass der zweite Rettungsweg baulich gesichert werden muss.
Auch aus § 1 Abs. 1 FSHG NRW ergibt sich weder
ausdrücklich noch in seiner Zielsetzung eine Verpflichtung zur Anschaffung oder
zum Vorhalten bestimmter Rettungsgeräte, namentlich einer Drehleiter. Bei der Berücksichtigung
der örtlichen Verhältnisse im Rahmen der Ausstattung der Feuerwehr über die
Mindest- und Standardausstattung hinaus ist auch die Finanzkraft der Gemeinde
einzubeziehen. Darüber hinaus ist der Norm nicht zu entnehmen, dass subjektive
Rechte des Bürgers in Bezug auf die Einrichtung der Feuerwehren und ihre
Ausstattung begründet werden.[11]
Bei aufgrund bestandskräftiger Baugenehmigung
errichteten Gebäuden ohne zweiten baulichen Rettungsweg kann eine nachträgliche
Errichtung indes nicht gefordert werden, wenn dieser ursprünglich durch Rettungsgerät
der Feuerwehr sichergestellt war. Diese Gebäude genießen insoweit
Bestandsschutz. Die neue Situation, entstanden etwa durch Umrüstung oder
Neuorganisation der Feuerwehr, kann dann nicht zulasten des Bauherrn gehen,
indem dieser zur Errichtung eines zweiten Rettungsweges herangezogen wird, denn
dies wäre ermessensfehlerhaft und widerspräche dem Versorgungsgrundsatz des § 1
Abs. 1 FSHG NRW.[12]
Jedoch erfährt dies wiederum eine Einschränkung
dahingehend, dass bei fehlender Einsatzmöglichkeit der von der Feuerwehr
vorgehaltenen Rettungsgeräte bei bestimmten Nutzungseinheiten nachträglich
taugliche bauliche Vorkehrungen zu treffen und verlangen sind.[13]
Ist (in der Vergangenheit) erstmalig ein
Hubrettungsfahrzeug angeschafft worden, geht die Gemeinde dauerhaft die
Verpflichtung ein, ein solches auch künftig vorzuhalten.
Ein finanzielles Interesse der Gemeinde an einer
möglichst kostengünstigen Ausstattung der Feuerwehr hat dann zurückzutreten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei
Gebäuden, bei denen der zweite Rettungsweg über eine mit Rettungsgeräten der
Feuerwehr erreichbare Stelle führt und deren anzuleiternde Stellen sich in
einer Höhe von mehr als acht Metern befinden, ein entsprechendes Rettungsgerät
bei der Feuerwehr vorhanden sein muss. Dies kann ein Hubrettungsfahrzeug sein.
Sind derartige Rettungsgeräte bei der Feuerwehr
nicht vorhanden, kann eine Gemeinde allerdings nicht zur (erstmaligen)
Anschaffung eines Hubrettungsfahrzeugs verpflichtet werden.[14]
Eine (juristische) Pflicht der Gemeinde Nottuln
zur Anschaffung eines Drehleiterfahrzeugs für die Freiwillige Feuerwehr besteht
nicht.
Fabian Albrecht,
Rechtsreferendar
F.
Bauordnungsrechtliche
Bedeutung eines 2. Rettungsweges
Verfasser:
Karsten Fuchte 29.01.2012
1. Rechtliche
Rahmenbedingungen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich
eines 2. Rettungsweges werden in § 17 Absatz 3 BauO NRW geregelt:
(3) Für jede
Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei
Rettungswege vorhanden sein; die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses
über einen gemeinsamen notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss in
Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine
notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten
der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. Ein
zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher
erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen
können (Sicherheitstreppenraum). Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über
Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen
notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8
m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die
erforderlichen Rettungsgeräte von der Feuerwehr vorgehalten werden.
Die genaue bauliche Ausgestaltung dieser
Rettungswege ist an anderer Stelle der Bauordnung NRW, der Sonderbauverordnung
NRW und der VV BauO NRW noch weiter ausdifferenziert. Dies ist jedoch für die
grundsätzliche Frage zunächst unerheblich.
Verkürzt gesagt: Jede Nutzungseinheit in jedem
Geschoss mit Räumen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, benötigt immer (!)
zwei Rettungswege (einzige Ausnahme: Sicherheitstreppenraum). In vielen Fällen
kann lediglich auf einen zweiten baulichen Rettungsweg verzichtet werden.
Der zweite Rettungsweg ergibt sich dann über das Rettungsgerät der Feuerwehr.
2. Wann
kann auf einen zweiten baulichen Rettungsweg verzichtet
werden?
Sofern das Obergeschoss einer Nutzungseinheit über
eine anleiterbare Stelle mit einer Höhe von weniger als 8 m über dem Gelände
verfügt, gilt dies i.d.R. als gleichwertige Alternative zu einem zweiten
baulichen Rettungsweg. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass diese Höhe mit der
Standardausrüstung der Feuerwehr (Steckleitern) erreicht werden kann.
Nur wenn eine örtliche Feuerwehr ein
Hubrettungsfahrzeug vorhält (tatsächlicher Bestand), dürfen Baugenehmigungen
für Nutzungseinheiten erteilt werden, die über keinen zweiten baulichen
Rettungsweg verfügen und deren anleiterbare Stelle höher als 8 m liegt.
Voraussetzung ist dafür, dass die anleiterbaren Stellen auch tatsächlich von
der Drehleiter erreichbar sein müssen (also z.B. den Straßen oder einer
Feuerwehrumfahrt zugewandt). Außerdem gilt dies nur für die jeweilige Feuerwehr
der Gemeinde, die über ein solches Fahrzeug verfügt. Durch Gerichtsentscheidung
geklärt ist, dass Bauherren nicht von der Gemeinde verlangen können, eine
höherwertige Ausstattung der Feuerwehr zu erwerben, damit sie so eine Baugenehmigung
erhalten. Wenn bei zukünftigen Bauvorhaben der Vorhabenträger auf einen
baulichen zweiten Rettungsweg verzichten möchte, wird dies seitens der
Baurechtsbehörde nur dann genehmigt werden können, wenn das zu erstellende
Gebäude zeitnah (Erreichbarkeit innerhalb der im Brandschutzbedarfsplan
festgesetzten Hilfsfristen bzw. der gem. Runderlass des MSWKS NRW NRW vom
29.08.2000 geltenden Frist von 10 Minuten) durch das Hubrettungsfahrzeug erreicht
werden kann.
Diese Ausführungen zu einem Verzicht auf einen
zweiten baulichen Rettungsweg gelten nur für „gewöhnliche“ Wohn- und
Bürohäuser. Für eine Vielzahl von so genannten Sonderbauten wird die
Sicherstellung des Brandschutzes durch individuelle Brandschutzkonzepte
geprüft. Für viele Nutzungen wie z.B. Schulen, Kindergärten, größere
Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Hotel oder Gaststätten kann man davon ausgehen,
dass ein zweiter Rettungsweg i.d.R. baulich sichergestellt werden muss,
unabhängig davon, über welches Rettungsgerät die Feuerwehr verfügt.
3. Entwicklung
der Gesetzgebung / Bestandsschutz
Grundsätzlich genießen Gebäude, die entsprechend
einer Baugenehmigung materiell und formell rechtmäßig errichtet wurden,
Bestandsschutz. Dies gilt zunächst auch hinsichtlich brandschutzrechtlicher
Rahmenbedingungen.
Trotz des Bestandsschutzes kann die Bauaufsicht
bei Gefahr für Leben und Gesundheit (konkrete Gefahr) und Änderungen im Bereich
der rechtlichen Anforderungen an den Brandschutz eine Anpassung der Gebäude
verlangen (§ 87 BauO NRW). Dabei ist dann jedoch immer eine Einzelfallbetrachtung
erforderlich. Die Bauaufsicht kann nicht eine strikte Anpassung an derzeitige
Rechtsvorschriften verlangen, sondern muss in einer individuellen Prüfung der
Einzelfälle eine geeignete Beseitigung der Gefahrenlage erzielen. Dabei können
auch Maßnahmen gefordert werden, die in gleicher Weise bei Neubauten nicht
zulässig gewesen wären (z.B. Notleitern mit Rückenschutz).
Eine wichtige Änderung der BauO NRW hat hier 1984
stattgefunden. Die oben mehrfach genannte Regelung, hinsichtlich einer
maximalen Höhe von 8 m für anleiterbare Stellen galt zuvor nicht; auch war
generell eine Verpflichtung für einen zweiten Rettungsweg nicht wie heute eine
Regelforderung.
Aber auch andere rechtliche Änderungen können (wie
z.B. bei Schulen auf Grund von Änderungen der Schulbaurichtlinie) das oben
beschriebene Anpassungsverlangen auslösen.
4. Änderungen
/ Nutzungsänderungen
Ob bei Nutzungsänderungen oder baulichen
Änderungen der Bestandschutz hinsichtlich der Anforderungen an den Brandschutz
erlischt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Bei wesentlichen Nutzungsänderungen – etwa der
erstmaligen Umnutzung zu Aufenthaltsräumen – erlischt der Bestandsschutz; es
gilt dann, die jeweils aktuellen brandschutzrechtlichen Anforderungen zu
erfüllen. Dies gilt auch bei wesentlichen baulichen Änderungen des Gebäudes (Indiz:
Intensivierung der Nutzerzahl / Zunahme der Zahl von Aufenthaltsräumen).
Auch wichtig: Was passiert, wenn ein
Drehleiterfahrzeug vorhanden ist, auf bauordnungsrechtlicher Ebene?
Sobald eine örtliche Feuerwehr über ein
Drehleiterfahrzeug verfügt, wird die Bauaufsichtsbehörde Bauanträge für Nutzungseinheiten
mit anleiter-baren und für die Drehleiter erreichbaren Stellen über 8 m
genehmigen. Sie hat hier keinen Ermessenspielraum, kann also nicht etwa dennoch
auf einen zweiten baulichen Rettungsweg bestehen.
Ab dem Zeitpunkt dieser ersten Genehmigung muss
die örtliche Feuerwehr dann dauerhaft ein Drehleiterfahrzeug vorhalten. Mit
einer erstmaligen Genehmigung kann man also davon ausgehen, dass sich die Gemeinde
Nottuln verpflichtet, ein entsprechendes Fahrzeug in der Feuerwehr vorzuhalten.
5. Objekte
in Nottuln mit problematischer Situation hinsichtlich
des 2. Rettungsweges
Der Bauaufsicht des Kreises Coesfeld sind
insbesondere im Jahr 2010 durch eigene Recherche eine Reihe von Objekten im
Ortsteil Appelhülsen bekannt geworden, bei denen der 2. Rettungsweg nicht
sichergestellt ist. Hier ist der Sachstand wie folgt:
In einem Fall ist eine Wohnung im DG vorhanden,
der Bodenraum soll nicht mehr ausgebaut werden. Es wurde eine Fluchtleiter mit
Rückenschutz als 2. RW errichtet. Ein Zustiegspodest (DIN 14094-1 / Ziffer
6.4.2) fehlt. Die Fluchtleiter ist bis zum Grund ausziehbar.[15]
In weiteren vier Fällen wurde die Nutzung der
insgesamt 8 Wohnungen im Dachgeschoss aufgegeben.
Im Jahr 2012 ist der Gemeindeverwaltung vom
damaligen Wehrführer eine Auflistung von 18 Objekten in den Ortsteilen Nottuln
und Appelhülsen übergeben worden, bei denen aus dortiger Sicht ein 2.
Rettungsweg nicht sichergestellt gewesen sei. Nach kurzer hausinterner Prüfung
ist die Liste mit Bitte um weitere Prüfung und Veranlassung an die Bauaufsicht
des Kreises weitergereicht worden. Nach Information der Gemeindeverwaltung ist
die dortige Prüfung noch nicht abgeschlossen.
G.
Stellungnahmen zur
Beschaffung eines Hubrettungsfahrzeuges
1. Stellungnahme
der Wehrführung der Freiwilligen Feuerwehr
Nottuln
Die Wehrführung der Freiwilligen Feuerwehr Nottuln hat
sich für die Beschaffung eines Hubrettungsfahrzeuges ausgesprochen.
2. Stellungnahme
des Kreisbrandmeisters
Der Kreisbrandmeister des Kreises
Coesfeld hat sich in einer Stellungnahme für die Beschaffung eines
Hubrettungsfahrzeuges ausgesprochen (siehe Anlage).
H.
Stationierung eines
Hubrettungsfahrzeuges
Im
Fall der Beschaffung eines Hubrettungsfahrzeugs soll dieses im Gerätehaus
Appelhülsen stationiert werden.
Die
folgenden Erwägungen sind für diese Entscheidung ausschlaggebend:
a) Anzahl
der mehrgeschossigen Gebäude
b) Tagesverfügbarkeit
von Mitgliedern der Feuerwehr
c) Nähe zu
besonderen Einsatzszenarien (Gewerbegebiet
Beisenbusch, Eisenbahnstrecke,
Bundesautobahn)
d) Zahl der
kompetenten (geschulten) Mitglieder der Feuerwehr
I.
Weitere Kosten
1. Unterbringung
des Hubrettungsfahrzeuges
im Gerätehaus Appelhülsen
Verfasserin:
Andrea Vaegs 03.12.2013
In der nachfolgenden Aufstellung wurden die Kosten
für die Unterbringung eines Drehleiterfahrzeugs in Appelhülsen
zusammengestellt. Wenn das Fahrzeug im Feuerwehrgerätehaus Appelhülsen
untergebracht werden soll, muss das MTF, das zurzeit in der rechten Halle
steht, in das „Florianstübchen“ umgestellt werden. Dann wird der Einbau einer
Trennwand erforderlich, der Boden muss geändert werden, und die Abgasführung
muss den geänderten Gegebenheiten angepasst werden.
Kostenschätzung:
Beträge (netto) Trennwand
3,885 m
x 2,60 m
= ca. 10
m² à 162,00 €
pauschal
€ 1.620,00
Fußboden
Streichen
des vorhandenen
Estrichs
3,885 m
x 9,99 m
= ca. 40
m² à 23,75 €
pauschal € 950,00
Abgasführung
pauschal
€ 1.600,00
Summe € 4.170,00
zzgl.
19% MWSt € 792,30
Gesamtsumme (brutto) €
4.962,30
Die Kostenschätzung wurde auf der Grundlage von
aktuell abgerechneten Einheitspreisen aufgestellt. Sollten die Arbeiten ganz
oder teilweise in Eigenleistung der Feuerwehr durchgeführt werden können, - das
wurde in Aussicht gestellt -, fielen nur die Materialkosten an.
2. Schulungskosten
Die Feuerwehr Nottuln verfügt über
Feuerwehrkameraden, welche befähigt sind, die erforderlichen Schulungen intern
durchzuführen. Durch deren Engagement können die erforderlichen
Schulungsmaßnahmen nahezu kostenneutral durchgeführt werden.
3. Abschreibung
Der genaue Betrag lässt sich nicht beziffern, ohne
dass bei einem Gebrauchtfahrzeug das Alter und der Kaufpreis bekannt sind.
Für neuwertige Löschfahrzeuge und
Drehleiterfahrzeuge wird zur Ermittlung der Abschreibung eine Nutzungsdauer von
20 Jahren unterstellt.
4. Fahrzeugunterhalt
Im Grundsatz entstehen laufende Kosten wie bei
anderen Fahrzeugen der Feuerwehr (technische Kontrollen, zeitlich festgelegte
Überprüfung wie z.B. bei Pumpen).
Besondere Anforderungen: Nach einer Nutzungsdauer
von 10 Jahren sind die Druckschläuche auszuwechseln.
J.
Verfahren der
Beschaffung
Bereits vor einigen Jahren zeigte sich, dass trotz
der Beschaffung von Neufahrzeugen ein erheblicher Investitionsstau bestand,
welcher der angespannten gemeindlichen Finanzlage geschuldet war.
Insbesondere das hohe Alter verschiedener
Fahrzeuge ließ trotz verantwortungsvoller Pflege durch fachkompetente Kameraden
der Feuerwehr Sorge an der Sicherstellung der Einsatzbereitschaft aufkommen.
Mit der Wehrführung wurde daher ein mehrjähriges
Fahrzeugbeschaffungskonzept erarbeitet, welches in den vergangenen Jahren konsequent
abgearbeitet und auch kontinuierlich fortgeschrieben wurde.
In einem eigens dafür anberaumten Termin hat die
Wehrführung die Gesamtsituation der Freiwilligen Feuerwehr, die Frage der
Verantwortung der Gemeinde für den Brandschutz und auch die Notwendigkeit der
Umsetzung des Fahrzeugkonzeptes erläutert. Die Ausführungen des Wehrführers
erhielten dabei ungeteilte Zustimmung.
In diesem Konzept war auch von der
(feuerwehr-fachlichen) Notwendigkeit der Anschaffung eines
Hubrettungsfahrzeuges die Rede.
2012 Im
Haushaltsplan des Jahres 2012 wurde hierfür in der mittelfristigen
Finanzplanung ein Betrag von 300.000 € eingestellt.
2013 Der
Haushaltsplan des Jahres 2013 übernahm diese Position
für die mittelfristige Finanzplanung; für 2013 waren keine Mittel vorgesehen.
In
der Jahresmitte wurde dem Bürgermeister seitens der Wehrführung ein Angebot für
die Beschaffung eines gebrauchten Hubrettungsfahrzeuges vorgelegt. Diesem Angebot
hätte man lt. Anbieter innerhalb einer Frist von 14 Tagen den Zuschlag erteilen
müssen.
Der Bürgermeister konnte sich
aus mehreren Gründen nicht
entschließen, dem Angebot zu folgen:
a) Im laufenden Haushalt standen keine Mittel zur
Verfügung. Eine Deckung konnte
nicht dargestellt
werden.
b) Zu einer Eilentscheidung fehlte die rechtliche
Grundlage.
c) Es bestanden in der Kürze der Zeit nicht auszuräumende Zweifel
an der Wirtschaftlichkeit des Angebotes.
d) Bei einer Anschaffung dieses Finanzvolumens ist im
Grundsatz ein ordnungsgemäßes Beschaffungsverfahren
durchzuführen.
Es zeigte sich allerdings,
dass es unwahrscheinlich ist, dass für den in der mittelfristigen Planung
eingestellten Betrag eine wirtschaftliche Beschaffung eines
Hubrettungsfahrzeuges möglich ist. Für den Haushalt 2014 wurde daher ein Betrag
in Höhe von 500.000 € eingestellt. Dieser Betrag muss nicht zwingend
ausgeschöpft werden, sondern stellt eine Obergrenze dar. Der Betrag wurde bei
Beschlussfassung des Haushaltes mit einem Sperrvermerk versehen.
2014 Nach erfolgter Freigabe der Mittel
kann eine Beschaffung
eines Fahrzeuges erfolgen. Bei der Beschaffung wird der
Anforderungskatalog der Wehrführung zu Grunde gelegt.
[1] Angaben der Einwohnerzahlen zum 31.12.2012
[2] Klaus Schneider: FSHG NRW, 8. Aufl. 2008, S. 89
[3] Klaus Schneider: FSHG NRW, 8. Aufl. 2008, S. 22
[4] VerwG Düsseldorf, 10.12.2010, Aktenz. 26 K 1603/09
[5] vgl. Schneider, § 1 Nr. 2.2.
[6] vgl. Gädtke/Czepuck, § 17 Rn. 50.
[7] Schneider, § 1 Nr. 2.2.2.1 und Nr. 4.2.
[8] vgl. Gädtke/Czepuck, § 17 Rn. 55.
[9] ebenda, Rn. 57.
[10] vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 19.10.2006, 1 A 17/06, Rn. 15 a.E.
[11] vgl. VG Köln, Urteil vom 27.01.2009, 2 K 245/08, Rn. 41-45.
[12] vgl. Schneider, § 5 Nr. 1.4; Bay. VGH, Beschl. vom 02.08.2010, 4 ZB 08.3007, Rn. 12.
[13] vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.07.2002, 7 B 508/01, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 28.08.2001, 10 A 3051/99, Rn. 49.
[14] Literatur: Gädtke u.a., BauO NRW, Kommentar, 12. Auflage, Köln 2011, § 17 Rn. 47-57; Schneider, FSHG, Kommentar, 8. Auflage, Stuttgart 2008, § 1 Nr. 2-4, § 5 Nr. 1; vgl. auch Schober, BayGTzeitung 2003, 348-350.
[15] Im betreffenden Fall wurde eine
Wohnung nach alter Gesetzeslage genehmigt. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde
diese bauliche Maßnahme gefordert und auch umgesetzt. Unabhängig von diesem
Sachverhalt sind Fluchtleitern mit Rückenschutz regelmäßig nicht als 2.
Rettungsweg zulässig. (OVG NRW, 22.07.2002,
Aktenz. 7 B 508/01
Finanzielle Auswirkungen:
1. Ausgaben im Finanzplan bis zu einer Obergrenze von 500.000 €
2. Auswirkung auf den Ergebnisplan in Höhe der Abschreibung
3. Umbaumaßnahmen im Gerätehaus Appelhülsen in Höhe von 5.000 €
4. Kosten für den laufenden Unterhalt eines Fahrzeugs
5. Schulungskosten
Anlagen:
Anlage 1: Stellungnahme des Kreisbrandmeisters