Beschlussvorschlag:
Die vorliegende 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 112 „Westlich Dülmener Straße“ (siehe Anlage 1) im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch wird gemäß § 10 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen. Die zugehörige Begründung (siehe Anlage 3) wird beschlossen.
Sachverhalt:
Am 15.10.2013 wurde die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 112 „Westlich Dülmener Straße“ beschlossen (Vorlage 126/2013). Die
Offenlage und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat in der Zeit
vom 02.01.2014 bis zum 03.02.2014 stattgefunden. Im Rahmen der Beteiligung wurden
keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen.
Anlass für die
3. Änderung des Bebauungsplans ist der Antrag eines Grundstückeigentümers an
der Elisabeth- Selbert- Straße, Gemarkung Nottuln, Flur 66, Flurstück 1271. Eine
Änderung des Bebauungsplanes ist erforderlich, da bei der vom Antragsteller
beabsichtigten Bebauung mit Doppelhäusern und der durchgeführten
Grundstücksaufteilung Stellplätze nur in den seitlichen Grenzabständen
angeordnet werden können. Dies ist jedoch bei der westlichsten Doppelhaushälfte
planungsrechtlich nicht zulässig (siehe Abb. 1 der Begründung, Anlage3). Grund
ist, dass im Ausfahrtsbereich eine Fläche für Abfallbehälter vorgesehen ist.
Diese ist erforderlich, da die kurzen Stichstraßen nicht durch Müllfahrzeuge
befahren werden können und die dortigen Bewohner ihre Abfallbehälter am Tag der
Abholung zu den ausgewiesenen Flächen bringen müssen.
Mit dem Änderungsverfahren soll dem Antragsteller die gewünschte
Bebauung, einer planungsrechtlich zulässigen, Doppelhausbebauung, ermöglicht
werden. Die zusätzliche Fläche für Stellplätze, Garagen und Carports fügt sich
in die bereits vorhandene Struktur problemlos ein. Auch an anderen Stellen im
Baugebiet ist eine Stellplatzanordnung direkt angrenzend an die Stichstraßen
zulässig. So zum Beispiel auch auf der dem Grundstück direkt gegenüberliegenden
Seite. Da letztlich technische Gründe an dieser Stelle für den
Stellplatzausschluss verantwortlich waren und nicht stadtgestalterische,
spricht aus Sicht der Verwaltung nichts gegen eine Änderung, wenn die
technischen Voraussetzungen, die Nutzbarkeit der Flächen für Abfallbehälter,
erfüllt bleiben. Um dies dauerhaft zu sichern wird außerdem der Bereich ohne
Ein- und Ausfahrt festgesetzt. Die Zufahrt zum Stellplatz bzw. zur Garage kann
von der Stichstraße aus erfolgen.
Ziel der
Änderung ist die Erweiterung der Bereiche, in denen auf seinem Grundstück die
Errichtung von Stellplätzen, Carports und Garagen zulässig ist. Der
festgesetzte Bereich ohne Ein- und Ausfahrt sichert dauerhaft die Fläche für die
Abfallbehälter. (Anlage 1)
Die Planänderung des Bebauungsplanes Nr. 112
„Westlich Dülmener Straße“ fand im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB ohne
Durchführung einer Umweltprüfung statt. Auf Grund der untergeordneten und geringfügigen
Änderung einer zusätzlich ausgewiesenen Fläche mit der Festsetzung „Umgrenzung
einer Fläche für Stellplätze, Garagen und/ oder Carports“ werden die Grundzüge
der Planung nicht berührt. Die Verwaltung empfiehlt den Beschluss zur 3.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112 „Westlich Dülmener Straße“.
Anlagen:
Anlage 1:
Planausschnitte NEU zum Entwurf zur Satzung der 3. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 112 „Westlich Dülmener Straße“
Anlage 2:
Planausschnitte ALT zum Entwurf zur Satzung der 3. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 112 „Westlich Dülmener
Straße“
Anlage 3:
Begründung zum zum Entwurf zur Satzung der 3. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 112 „Westlich Dülmener Straße “
Verfasst: Sachgebietsleitung:
gez. Frau Petra
Bunzel gez.
Fuchte
Finanzielle Auswirkungen:
Die Kosten des Änderungsverfahrens trägt der Antragsteller.