Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, zum Entwurf des Landesentwicklungsplans wie im Sachverhalt abgedruckt Stellung zu nehmen.
Sachverhalt:
Bereits in der Sitzung des Gemeindeentwicklungsausschusses vom 06.11.2013 (VL 166/2013) wurde über die aktuelle Neuerarbeitung des Landesentwicklungsplanes NRW (LEP) berichtet. Die Gemeinde Nottuln kann im Zuge des Aufstellungsprozesses bis zum 28.02.2014 eine Stellungnahme abgeben.
Die wesentlichen Inhalte des Landesentwicklungsplanes sowie ein Ausschnitt aus der Planzeichnung wurden als Anlage zur VL 166/2014 abgedruckt. Auf den kompletten Abdruck soll hier wegen des großen Umfangs verzichtet werden. Das komplette Planwerk findet sich unter
http://www.nrw.de/Landesregierung/landesplanung/erarbeitung-des-neuen-lep-nrw.html
Aufgabe
und Inhalte des LEP
Der Landesentwicklungsplan fasst die bisher bestehenden Planwerke Landesentwicklungsplan 1995, Landesentwicklungsprogramm und LEP IV „Schutz vor Fluglärm“ zusammen. Als oberster Raumordnungsplan legt er für einen Zeitraum von etwa 15 Jahren die geplante räumliche und strukturelle Gesamtentwicklung des Landes durch raumordnerische Ziele und Grundsätze fest. Diese Ziele und Grundsätze werden auf Ebene der Regionalplanung weiter konkretisiert. Nichtsdestotrotz sind die Ziele auch direkt bindend für die kommunale Bauleitplanung, denn gemäß § 1 Absatz 4 BauGB sind Bauleitpläne an die Ziele der Bauleitplanung anzupassen. Das heißt, dass diese Ziele eine hohe Verbindlichkeit für die Gemeinde haben. Sie stehen nicht wie viele andere Aspekte einer Abwägung offen, sondern sind verbindlich zu beachten. Anders verhält es sich bei den Grundsätzen der Raumordnung; diese sind lediglich als Belang in die Abwägung einzustellen.
Im LEP wird eine Fülle von Themen abgearbeitet (u.a. Siedlungsraum, Freiraum, Landwirtschaft, Naturschutz, diverse Infrastrukturaspekte, Überschwemmungsbereiche, Wasserschutz); besonderes Gewicht legt der Entwurf auf den Aspekt Klimaschutz und demografischer Wandel. Dies manifestiert sich vor allem in inhaltlich neuen und vergleichsweise strikten Zielformulierungen für den Bereich Flächeninanspruchnahme und Windenergie.
Für den Bereich Windenergie heißt dies konkret, dass für das gesamte Landesgebiet Zielvorgaben für die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windkraft entstehen: Für das gesamte Landesgebiet ca. 54.000 ha, davon ca. 8.000 ha für das Münsterland. Eine räumliche Festlegung erfolgt dann jedoch erst auf Ebene der Regionalplanung (siehe unten). Grundlage für diese Zielsetzung ist die landesweite Potentialstudie für die Windkraftnutzung.
Im Bereich der Siedlungsentwicklung soll durch unterschiedliche Zielvorgaben ein deutlicher Schwenk von Flächenneuausweisungen hin zu flächensparenden Modellen erfolgen. Jede Neuausweisung wird hohen Hürden gegenüberstehen.
Im zeichnerischen Teil wird Nottuln erneut und richtigerweise als Grundzentrum klassifiziert. Auch alle weiteren zeichnerischen Festlegungen sind aus hiesiger Sicht schlüssig.
Bewertung
des Entwurfs und Stellungnahme der Gemeinde
Der bisherige Planentwurf wird aus Sicht der Verwaltung teilweise kritisch gesehen. Bei einigen Zielformulierungen ist von einer deutlichen Einschränkung der mit Verfassungsrang gesicherten kommunalen Planungshoheit auszugehen. Dies ist aus hiesiger Sicht rechtlich in der vorliegenden Form nicht zulässig. Dies bemängelt auch der Städte- und Gemeindebund. Die Verwaltung schlägt vor, folgende Stellungnahme im Planverfahren abzugeben.
Die Gemeinde Nottuln nimmt zum Entwurf des
Landesentwicklungsplans NRW wie folgt im Sinne von § 10 Absatz 1 ROG Stellung.
Grundsätzlich wird seitens der Gemeinde
Nottuln die Zielstellung des Landesentwicklungsplanes insbesondere hinsichtlich
der Herausforderungen im Bereich Klimaschutz und demografischer Wandel begrüßt.
Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung
bestehen jedoch Bedenken. Aus hiesiger Sicht ist durch den Entwurf des
Landesentwicklungsplans das Verhältnis zwischen der kommunalen Planungshoheit
im Sinne von Artikel 28 Grundgesetz und den verbindlichen Zielen der
Raumordnung nicht mehr ausgewogen. Die Gemeinde Nottuln sieht sich hier
unverhältnismäßig in der Möglichkeit zur Steuerung ihrer eigenen örtlichen
Belange beeinträchtigt. Konkret lässt sich dies insbesondere bei folgenden
Zielen feststellen:
Ziel 6.1-1
Sowohl auf Grund des Zieles selbst als auch wegen
der zugehörigen Erläuterung ist nicht erkennbar, wie künftig bewertet wird, ob
eine geplante Siedlungsentwicklung „bedarfsgerecht“ ist. Ohne endgültiges Vorliegen
der Methodik lehnt die Gemeinde Nottuln dieses Ziel ab. Die Bedarfsentwicklung
wird zukünftig im Landesgebiet sehr uneinheitlich sein. Es besteht die Gefahr,
dass Regionen mit einer wachsenden oder zumindest stagnierenden Bevölkerung und
einer wachsenden Wirtschaft, den entstehenden Bedarf nicht werden decken können
oder der Planungsaufwand unverhältnismäßig hoch ist und die Gemeinden so in
ihrer Entwicklung beeinträchtigt sind.
Ziel 6.1-2 und Grundsatz 6.2-5
Die Verpflichtung zur Rücknahme nicht mehr
benötigter Siedlungsflächen widerspricht der kommunalen Planungshoheit. Sie
verhindert eine geeignete langfristige Grundstücksflächenpolitik und nimmt
rückwirkend Einfluss auf rechtmäßig abgeschlossene Planverfahren. Es wird
angeregt, das Ziel 6.1-2 und den Grundsatz 6.2-5 zu streichen.
Ziel 6.1-6
Grundsätzlich ist ein Vorrang einer
Innenentwicklung vor der Außenentwicklung zu begrüßen. Jedoch kann aus
konkreten lokalen Gründen heraus (Immissionen, langfristige kommunale
Leitbilder etc.) im Einzelfall eine hiervon abweichende Entscheidung
erforderlich sein. Insofern wird angeregt, das Ziel 6.1-6 in einen Grundsatz
umzuwandeln.
Ziel 6.1-11
Die Vorgaben zur flächensparenden Siedlungsentwicklung
führen faktisch zu einer Aufhebung der kommunalen Planungshoheit. Das Ziel
verkennt in jeder Hinsicht, dass kommunale Besonderheiten auch auf kommunaler
Ebene gelöst werden müssen. Städtebaulich sinnvolle Siedlungsarrondierungen,
die Frage einer tatsächlichen Flächenverfügbarkeit, Besonderheiten auf Grund
von z.B. Immissionsschutz und vieles mehr erfordern Abwägungsprozesse auf Ebene
der kommunalen Bauleitplanung. Das Ziel widerspricht in dieser Form der
verfassungsrechtlich garantierten Planungshoheit und ist daher als rechtswidrig
anzusehen. Daher wird angeregt, das Ziel 6.1-11 in dieser Form zu streichen.
Ziel 6.2-1 und Grundsatz 6.2-3
Durch das Urteil des OVG vom 18.10.2013 (D
4/11.NE) ist die Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile massiv eingeschränkt
worden. Hierdurch ist die Zukunftsfähigkeit dieser Ortsteile gefährdet. Um hier
in Zukunft zumindest kleinere angemessene Entwicklungen zuzulassen, schlägt die
Gemeinde Nottuln eine entsprechende Anpassung des o.g. Zieles und Grundsatzes
vor.
Grundsatz 6.2-2
Aus Sicht der Gemeinde Nottuln kann für
kleinere Gemeinden eine hochwertige Busverbindung (Schnellbus in dichtem Takt)
eine angemessene Alternative zu schienengebundenem ÖPNV sein. Der Grundsatz
sollte dahingehend ergänzt werden.
Ziel 10.2-2
Die Festlegung von konkreten Vorranggebieten
für die Windkraftnutzung schränkt die kommunale Planungshoheit
unverhältnismäßig ein. Die Frage des Standortes von Windenergieanlagen kann nur
auf kommunaler Ebene abschließend getroffen werden. Das Ziel 10.2-2 sollte
entsprechend angepasst werden.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
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