Betreff
Landesentwicklungsplan NRW; hier: Stellungnahme der Gemeinde Nottuln
Vorlage
003/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird beauftragt, zum Entwurf des Landesentwicklungsplans wie im Sachverhalt abgedruckt Stellung zu nehmen.


Sachverhalt:

Bereits in der Sitzung des Gemeindeentwicklungsausschusses vom 06.11.2013 (VL 166/2013) wurde über die aktuelle Neuerarbeitung des Landesentwicklungsplanes NRW (LEP) berichtet. Die Gemeinde Nottuln kann im Zuge des Aufstellungsprozesses bis zum 28.02.2014 eine Stellungnahme abgeben.

Die wesentlichen Inhalte des Landesentwicklungsplanes sowie ein Ausschnitt aus der Planzeichnung wurden als Anlage zur VL 166/2014 abgedruckt. Auf den kompletten Abdruck soll hier wegen des großen Umfangs verzichtet werden. Das komplette Planwerk findet sich unter

http://www.nrw.de/Landesregierung/landesplanung/erarbeitung-des-neuen-lep-nrw.html

 

Aufgabe und Inhalte des LEP

Der Landesentwicklungsplan fasst die bisher bestehenden Planwerke Landesentwicklungsplan 1995, Landesentwicklungsprogramm und LEP IV „Schutz vor Fluglärm“ zusammen. Als oberster Raumordnungsplan legt er für einen Zeitraum von etwa 15 Jahren die geplante räumliche und strukturelle Gesamtentwicklung des Landes durch raumordnerische Ziele und Grundsätze fest. Diese Ziele und Grundsätze werden auf Ebene der Regionalplanung weiter konkretisiert. Nichtsdestotrotz sind die Ziele auch direkt bindend für die kommunale Bauleitplanung, denn gemäß § 1 Absatz 4 BauGB sind Bauleitpläne an die Ziele der Bauleitplanung anzupassen. Das heißt, dass diese Ziele eine hohe Verbindlichkeit für die Gemeinde haben. Sie stehen nicht wie viele andere Aspekte einer Abwägung offen, sondern sind verbindlich zu beachten. Anders verhält es sich bei den Grundsätzen der Raumordnung; diese sind lediglich als Belang in die Abwägung einzustellen.

Im LEP wird eine Fülle von Themen abgearbeitet (u.a. Siedlungsraum, Freiraum, Landwirtschaft, Naturschutz, diverse Infrastrukturaspekte, Überschwemmungsbereiche, Wasserschutz); besonderes Gewicht legt der Entwurf auf den Aspekt Klimaschutz und demografischer Wandel. Dies manifestiert sich vor allem in inhaltlich neuen und vergleichsweise strikten Zielformulierungen für den Bereich Flächeninanspruchnahme und Windenergie.

Für den Bereich Windenergie heißt dies konkret, dass für das gesamte Landesgebiet Zielvorgaben für die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windkraft entstehen: Für das gesamte Landesgebiet ca. 54.000 ha, davon ca. 8.000 ha für das Münsterland. Eine räumliche Festlegung erfolgt dann jedoch erst auf Ebene der Regionalplanung (siehe unten). Grundlage für diese Zielsetzung ist die landesweite Potentialstudie für die Windkraftnutzung.

Im Bereich der Siedlungsentwicklung soll durch unterschiedliche Zielvorgaben ein deutlicher Schwenk von Flächenneuausweisungen hin zu flächensparenden Modellen erfolgen. Jede Neuausweisung wird hohen Hürden gegenüberstehen.

Im zeichnerischen Teil wird Nottuln erneut und richtigerweise als Grundzentrum klassifiziert. Auch alle weiteren zeichnerischen Festlegungen sind aus hiesiger Sicht schlüssig.

 

Bewertung des Entwurfs und Stellungnahme der Gemeinde

Der bisherige Planentwurf wird aus Sicht der Verwaltung teilweise kritisch gesehen. Bei einigen Zielformulierungen ist von einer deutlichen Einschränkung der mit Verfassungsrang gesicherten kommunalen Planungshoheit auszugehen. Dies ist aus hiesiger Sicht rechtlich in der vorliegenden Form nicht zulässig. Dies bemängelt auch der Städte- und Gemeindebund. Die Verwaltung schlägt vor, folgende Stellungnahme im Planverfahren abzugeben.

 

Die Gemeinde Nottuln nimmt zum Entwurf des Landesentwicklungsplans NRW wie folgt im Sinne von § 10 Absatz 1 ROG Stellung.

Grundsätzlich wird seitens der Gemeinde Nottuln die Zielstellung des Landesentwicklungsplanes insbesondere hinsichtlich der Herausforderungen im Bereich Klimaschutz und demografischer Wandel begrüßt.

Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung bestehen jedoch Bedenken. Aus hiesiger Sicht ist durch den Entwurf des Landesentwicklungsplans das Verhältnis zwischen der kommunalen Planungshoheit im Sinne von Artikel 28 Grundgesetz und den verbindlichen Zielen der Raumordnung nicht mehr ausgewogen. Die Gemeinde Nottuln sieht sich hier unverhältnismäßig in der Möglichkeit zur Steuerung ihrer eigenen örtlichen Belange beeinträchtigt. Konkret lässt sich dies insbesondere bei folgenden Zielen feststellen:

 

Ziel 6.1-1

Sowohl auf Grund des Zieles selbst als auch wegen der zugehörigen Erläuterung ist nicht erkennbar, wie künftig bewertet wird, ob eine geplante Siedlungsentwicklung „bedarfsgerecht“ ist. Ohne endgültiges Vorliegen der Methodik lehnt die Gemeinde Nottuln dieses Ziel ab. Die Bedarfsentwicklung wird zukünftig im Landesgebiet sehr uneinheitlich sein. Es besteht die Gefahr, dass Regionen mit einer wachsenden oder zumindest stagnierenden Bevölkerung und einer wachsenden Wirtschaft, den entstehenden Bedarf nicht werden decken können oder der Planungsaufwand unverhältnismäßig hoch ist und die Gemeinden so in ihrer Entwicklung beeinträchtigt sind. 

 

Ziel 6.1-2 und Grundsatz 6.2-5

Die Verpflichtung zur Rücknahme nicht mehr benötigter Siedlungsflächen widerspricht der kommunalen Planungshoheit. Sie verhindert eine geeignete langfristige Grundstücksflächenpolitik und nimmt rückwirkend Einfluss auf rechtmäßig abgeschlossene Planverfahren. Es wird angeregt, das Ziel 6.1-2 und den Grundsatz 6.2-5 zu streichen.

 

Ziel 6.1-6

Grundsätzlich ist ein Vorrang einer Innenentwicklung vor der Außenentwicklung zu begrüßen. Jedoch kann aus konkreten lokalen Gründen heraus (Immissionen, langfristige kommunale Leitbilder etc.) im Einzelfall eine hiervon abweichende Entscheidung erforderlich sein. Insofern wird angeregt, das Ziel 6.1-6 in einen Grundsatz umzuwandeln.

 

Ziel 6.1-11

Die Vorgaben zur flächensparenden Siedlungsentwicklung führen faktisch zu einer Aufhebung der kommunalen Planungshoheit. Das Ziel verkennt in jeder Hinsicht, dass kommunale Besonderheiten auch auf kommunaler Ebene gelöst werden müssen. Städtebaulich sinnvolle Siedlungsarrondierungen, die Frage einer tatsächlichen Flächenverfügbarkeit, Besonderheiten auf Grund von z.B. Immissionsschutz und vieles mehr erfordern Abwägungsprozesse auf Ebene der kommunalen Bauleitplanung. Das Ziel widerspricht in dieser Form der verfassungsrechtlich garantierten Planungshoheit und ist daher als rechtswidrig anzusehen. Daher wird angeregt, das Ziel 6.1-11 in dieser Form zu streichen.

 

Ziel 6.2-1 und Grundsatz 6.2-3

Durch das Urteil des OVG vom 18.10.2013 (D 4/11.NE) ist die Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile massiv eingeschränkt worden. Hierdurch ist die Zukunftsfähigkeit dieser Ortsteile gefährdet. Um hier in Zukunft zumindest kleinere angemessene Entwicklungen zuzulassen, schlägt die Gemeinde Nottuln eine entsprechende Anpassung des o.g. Zieles und Grundsatzes vor.

 

Grundsatz 6.2-2

Aus Sicht der Gemeinde Nottuln kann für kleinere Gemeinden eine hochwertige Busverbindung (Schnellbus in dichtem Takt) eine angemessene Alternative zu schienengebundenem ÖPNV sein. Der Grundsatz sollte dahingehend ergänzt werden.

 

Ziel 10.2-2

Die Festlegung von konkreten Vorranggebieten für die Windkraftnutzung schränkt die kommunale Planungshoheit unverhältnismäßig ein. Die Frage des Standortes von Windenergieanlagen kann nur auf kommunaler Ebene abschließend getroffen werden. Das Ziel 10.2-2 sollte entsprechend angepasst werden.


Finanzielle Auswirkungen:

keine


Anlagen:

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