Betreff
Bericht zur "Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen"
Vorlage
116/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Sachverhalt zum aktuellen Stand der Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen wird zur Kenntnis genommen.

 


Sachverhalt:

 

Mit dem Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 05.03.2013 ist der bisherige § 61a LWG „Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen“ aufgehoben worden. Das Gesetz enthält nunmehr  in § 61 Absatz 2 die Ermächtigung, dass die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung Regelungen zur Überwachung von Abwasserleitungen treffen kann. Das Umweltministerium NRW hat am 26.04.2013 hierzu einen Entwurf veröffentlicht. Bis zum 17. Mai 2013 sollten über zwanzig Verbände aus der Kanalisationsbranche hierzu Stellung nehmen.

 

Der erste Entwurf der o.a. Rechtsverordnung „Selbstüberwachung Abwasser (SüwV Abw) besteht aus zwei inhaltlichen Teilen:

 

In den Teil 1 „Funktionsprüfung bei öffentlichen Abwasserkanälen“ wurde die bestehende „Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwVKan)“ in den Entwurf der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vollständig übernommen.

 

In Teil 2 werden die landesweiten Pflichten zur „Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen“ geregelt.

 

Danach sind bei Neubau und wesentlicher Änderung die Abwasserleitungen (Schmutz- und Mischwasser) auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

 

Ferner soll in Wasserschutzgebieten eine Prüfungsfrist bis 31.12.2015 gelten bei Leitungen für häusliches Abwasser, die vor 1965 errichtet wurden sowie bei Leitungen für industrielles oder gewerbliches Abwasser, die vor 1990 errichtet wurden.

 

Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sollen bis zum 31. Dezember 2020 geprüft werden. Bis zu diesem Termin sollen ebenfalls außerhalb von Wasserschutzgebieten gelegene Abwasserleitungen geprüft werden, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und den Anforderungen nach dem Anhang der Abwasserverordnung (AbwV) unterliegen.

 

Für alle anderen privaten Abwasserleitungen gibt es keine landesweiten gesetzlichen Prüffristen. Es wird aber in dem Entwurf der Abwasserverordnung darauf verwiesen, dass die privaten Abwasserleitungen die Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllen müssen.

 

Nach Gespräch mit dem für die o.a. Rechtsverordnung zuständigen Mitarbeiter beim Umweltministerium, Herrn Fragemann, am 26.06.2013, werden bis Ende Juni die o.a. Stellungnahmen der Abwasserverbände geprüft. Die Beratung im Landtag ist nach der Sommerpause vorgesehen. Voraussichtlich wird es zu weiteren Expertenanhörungen kommen. Mit einer Verabschiedung der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser ist danach frühestens im Oktober 2013 zu rechnen. 

 

Nach Auskunft des Geschäftsführers der Kommunalagentur NRW und Hauptreferenten für Umweltrecht im Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund vom 25.06.2013 sind die o.a. Reglungen erst nach Rechtskraft der Rechtsverordnung zum Landeswassergesetz vollzugsfähig.

 

Da im Rahmen des zur Zeit laufenden Wasserschutzgebietsverfahrens die Grenzen des Wasserschutzgebietes durch die Obere Wasserbehörde neu festgelegt werden, ist zur Zeit nicht sicher, welche Grundstückseigentümer zukünftig unter die Prüfungspflicht fallen werden. Insofern muss die Rechtskraft der Abwasserverordnung im Zusammenhang mit der Neuausweisung des Wasserschutzgebietes für die Gemeinde Nottuln gesehen werden. Erst wenn Abwasserverordnung und Wasserschutzgebiet Rechtskraft entfalten, macht eine neue Fristensatzung für das Wasserschutzgebiet Sinn.

 

Die Betriebsleitung wird dem Betriebsausschuss und Rat der Gemeinde Nottuln voraussichtlich Ende 2013 bzw. Anfang 2014 eine neue Satzung zur Dichtheitsprüfung im Wasserschutzgebiet –bei gleichzeitiger Aufhebung der nicht vollzogenen „alten“ Fristensatzung- zur Beratung vorlegen. Ferner werden die weiteren Regelungen für die Prüfungen bei Neubau und wesentlicher Erweiterung von privaten Abwasserleitungen auch außerhalb von Wasserschutzgebieten sowie für Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und den Anforderungen nach dem Anhang der Abwasserverordnung unterliegen, satzungsrechtlich zu regeln sein. Es ist davon auszugehen, dass vom Städte- und Gemeindebund eine Mustersatzung herausgegeben wird, die für die Gemeinde Nottuln umzusetzen sein wird.  

 

Die Gemeindewerke werden das Konzept zur Beratung und das Angebot zur Bündelausschreibung auch zukünftig umsetzen, um hier die Grundstückseigentümer zu unterstützen. Bevor die rechtlichen Regelungen auf Landesebene noch nicht umgesetzt sind, besteht nach Auffassung der Betriebsleitung für die Grundstückseigentümer und für die Verwaltung kein Handlungsbedarf. 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine Auswirkungen