Betreff
Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Nottuln
Vorlage
043/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage beigefügte Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungs-satzung der Gemeinde Nottuln vom 16.04.2013 wird beschlossen.

 


Sachverhalt:

 

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Urteil vom 03.12.2012 entschieden, dass es an seiner früheren Rechtssprechung, wonach eine Bagatellgrenze für den Nichtabzug von nachweislich nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführten Wassermengen als zulässig angesehen wurde, nicht mehr festhält. Die Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes NRW weist darauf hin, dass eine satzungsrechtliche Bagatellgrenze für s.g. Wasserschwundmengen bei der Erhebung der Schmutzwassergebühr nicht mehr zulässig ist.

 

Auch in die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Nottuln wurden bestimmte Bagatellgrenzen entsprechend der seinerzeitigen Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes übernommen.

 

Im Einzelnen handelt es sich um die Regelungen in § 9 (Gebührenmaßstab, Abgabemaßstab und Gebührensatz) wonach Abzugsmengen unter dem Absatz 1b) Wassermengen bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung und dem Absatz 1d) Wassermengen bis 10 m³ monatlich, sofern es sich um Wasser für lfd. wiederkehrende Verwendungszwecke handelt, hauswirtschaftlich genutztes Wasser und das zur Speisung der Vor- und Hofgärten verwendete Wasser, sofern die Sprengfläche 500 m² nicht übersteigt, ausgeschlossen sind.

 

Der Städte- und Gemeindebund hat in einer neuen Mustersatzung eine Neuregelung umgesetzt, die in dem § 9 der Beitrags- und Gebührensatzung für die Gemeinde Nottuln eingearbeitet worden ist, sodass sich folgender Wortlaut ergibt:

 

 

§ 9

 

Abs. 1 a)

 

Die Schmutzwassergebühr im Sinne des § 8 Abs. 1 dieser Satzung wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das den öffentlichen Abwasseranlagen von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Schmutzwasser.



Abs. 1 b)

 

Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge (§ 9 Abs. 1 c)) und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge (§ 9 Absatz 1 d)), abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 9 Abs. 1 e)).



 

 

 

Abs. 1 c)

 

Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres geschätzt.

 

 

Abs. 1 d)

 

Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Der Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Gemeindegebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert.  

 

 

§ 9 Abs. 1 e)

 

Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (s.g. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeichte Messeinrichtung zu führen:

 

 

Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung

 

Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Herstellerangaben durchzuführen und der Gemeinde nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.

 

 

Nr. 2: Wasserzähler

 

Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gem. den §§ 12 bis 14 i.V. m. dem Anhang B Nr. 6.1 der Bundes-Eichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.

 

 

Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen

 

Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwund-mengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt.  Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten, bezogen auf seine Wasserschwundmengen, den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige.

 

Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag bis zum 15.01. des nachfolgenden Jahres durch den Gebührenpflichtigen bei der Gemeinde geltend zu machen. Nach Ablauf diese Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der 15.01 des nachfolgenden Jahres auf einen Samstag oder Sonntag, endet die Ausschlussfrist am darauf folgenden Montag.

 

Die Änderung des § 9 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung für die Gemeinde Nottuln wurde der bisherigen Regelung in der als Anlage 1 beigefügten Synopse gegenübergestellt.

 

Die Betriebsleitung empfiehlt zur Rechtssicherheit, den Mustertext des Städte- und Gemeindebundes zu übernehmen und die als Anlage 2 beigefügte Änderungssatzung unverzüglich zu beschließen, auch wenn zur Zeit keine Klagen anhängig sind.

 

Die Betriebsleitung kündigt bereits zum jetzigen Zeitpunkt an, dass die Beitrags- und Gebührensatzung auf Basis der im Januar 2013 erschienenen Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes überarbeitet, und dem Betriebsausschuss in der geplanten Sitzung im Juli 2013 zur Beratung vorgelegt wird.

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine Auswirkungen

 


Anlagen:

 

1.      Synopse zur Änderung der Beitrags- u. Gebührensatzung

2.      Änderungssatzung