Beschlussvorschlag:

 

1.      Der Rat stimmt denen als Anlage 2 beigefügten Grundsätzen über Art, Dauer und Umfang der Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Abs. 1 GemHVO NRW zu.

 

2.      Es werden Ermächtigungsübertragungen in Höhe von 1.663.429,38 € gebildet. Die daraus resultierenden Änderungen in den Ergebnis- und Finanzplänen der Haushaltsjahre 2012 – 2015 werden wie in der Anlage 3 dargestellt und zur Kenntnis genommen.


Sachverhalt:

 

I.       Gemeindliche Regelungen zu § 22 GemHVO

 

Am 13.09.2012 hat der Landtag das NKF-Weiterentwicklungsgesetz beschlossen u. a. erfolgte eine Korrektur des bisherigen § 22 GemHVO NRW - Ermächtigungsübertragungen.

 

Als Anlage 1 zu dieser Vorlage sind die neuen und alten Regelungen des § 22 GemHVO als Synopse dargestellt.

 

In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Übertragbarkeit von Ermächtigungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung uneingeschränkt bestehen bleibt. Allerdings wird die Entscheidung darüber in den Verantwortungsbereich der einzelnen Kommunen gelegt. Der Bürgermeister soll daher mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Selbstverwaltung und die Eigenverantwortung für die Haushaltswirtschaft stärken.

 

Aufgrund der gemachten Erfahrungen schlägt der Bürgermeister vor, die gemeindlichen Regelungen nahe an dem bisherigen Gesetzestext auszurichten. Deshalb sollen aufgrund der defizitären Haushaltslage in der Regel weiterhin nur Ermächtigungsübertragungen  für investive Maßnahmen gebildet werden. Ausnahmen hiervon werden nur im Bereich von Festwerten bzw. Sachverhalten, die einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten nach sich ziehen, zugelassen.

 

Der Vorlage ist als Anlage 2 die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragung beigefügt.

 

 

II.    Ermächtigungsübertragungen vom Haushaltsjahr 2012 nach 2013

 

Analog zu dem Prinzip der periodengerechten Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen innerhalb der Ergebnisrechnung eines Haushaltsjahres gilt auch für die Ermächtigungen grundsätzlich eine zeitliche Beschränkung für das jeweilige Haushaltsjahr. Ausnahmen von diesem Grundsatz lässt der § 22 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) zu, die gemeindlichen Grundsätze über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen regeln die Einzelheiten. So können i.d.R. nur Auszahlungen für Investitionen übertragen werden und bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung – maximal bis zum zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr – für ihren Zweck verfügbar. Die Verfügbarkeit muss allerdings im Rahmen der Ermächtigungsübertragungen (EÜ) hergestellt und förmlich erklärt werden.

Mit dieser Erklärung wird die Ermächtigung (Erlaubnis) übertragen, im folgenden Haushaltsjahr mehr Ausgaben auszulösen, als im Haushaltsplan ausgewiesen sind. In Folge dessen beeinflusst die Gesamtheit aller Ermächtigungsübertragungen die Ergebnis- und Finanzplanung des Folgejahres im Bereich der Aufwendungen und Auszahlungen.

Aus dem Haushaltsjahr 2012 werden Ermächtigungen für konsumtive und investive Auszahlungen in Höhe von insgesamt 1.663.429,38 € in das Haushaltsjahr 2013 übertragen. Ihre Zusammensetzung ist der Einzelaufstellung in der Anlage 3 zu entnehmen.

Auf zwei Besonderheiten bei den Ermächtigungsübertragungen wird hingewiesen:

1.      Für die Feuerwehr mussten u.a. Flammschutzhauben und Atemschutzmasken angeschafft werden. Für diese Dinge ist ein sogenannter Festwert gebildet worden, so dass Neuanschaffungen im Aufwand zu verbuchen sind und gleichzeitig als investive Auszahlung. Somit wird für diese Investition die Ergebnisrechnung 2013 mit 9.183,39 € belastet.

2.      Im Zusammenhang mit dem Gewerbegebiet Beisenbusch wird die Kreisstraße 11 ausgebaut sowie der Niederschlagswasserkanal durch die Gemeindewerke erstellt. Im Ortsteil Darup erfolgt der Bau des Niederschlagswasserkanals im Baugebiet Schoppmanns Wiese und die Umsetzung des Projektes „Alter Hof Schoppmann“ stehen an. Alle Maßnahmen haben keine Auswirkung auf das gemeindliche Anlagevermögen, so dass sich konsumtive Auszahlungen für das Jahr 2013 in Höhe von 483.617,16 € ergeben.

Der Anfangsbestand der liquiden Mittel beträgt zum 01.01.2013 7.973.527,77 €. Die Übertragung von Ermächtigungen in das Haushaltsjahr 2013 geht zu Lasten des Finanzplanes des Haushaltsjahres und der Finanzplanung der Folgejahre, da die verfügbaren liquiden Mittel um 1.663.429,38 € gemindert werden. Folglich stehen für konsumtive und investive Auszahlungen des Jahres 2012 nur 6.310.098,39 € zur Verfügung.


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Die Übertragungen von Ermächtigungen des Haushaltsjahres 2012 in das Haushaltsjahr 2013 führt zu einer Abnahme der liquiden Mittel in Höhe von 1.663.429,38 €.

 

Der Anfangsbestand der liquiden Mittel zum 01.01.2013 betrug 7.973.527,77 €. Aufgrund der Ermächtigungsübertragung reduziert sich die Höhe für investive und konsumtive Auszahlungen des Haushaltsjahres 2012 zur Verfügung stehenden Mitteln auf 6.310.098,39  €.

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1:             Synopse des § 22 GemHVO – alte und neue Fassung

 

Anlage 2:             Grundsätze über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragung

 

Anlage 3:             Ermächtigungsübertragungen 2012/2013 

 

Anlage 4:            Auswirkung der Ermächtigungsübertragungen auf den Ergebnis- 

und Finanzplan 2013