Betreff
Kommunalwahlen 2014
hier: Festlegung der zu wählenden Ratsvertreterinnen/Ratsvertreter
Vorlage
165/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

1.       Die Anzahl der zu wählenden Ratsmitglieder für die Kommunalwahl 2014 wird auf 32 reduziert.
Die Anzahl der Wahlbezirke wird auf 16 reduziert.

 

2.       Die dieser Vorlage als Anlage beigefügte Satzung wird beschlossen.

 


Sachverhalt:

Nach § 3 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen konnten die Gemeinden bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode (21.10.2009) durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte den Wahlbezirken, verringern.

Mit Gesetz über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG) wurde die allgemeine Kommunalwahl (ab 2014) mit der Europawahl zusammengelegt mit der Folge, dass die nächste allgemeine Kommunalwahl aller Voraussicht nach im Juni 2014 stattfinden wird. Die Wahlperiode der Räte endet, gemäß Art. 1 Nr. 3 b KWahlZG mit Ablauf des Monats, in dem die Wahl stattgefunden hat.

Ebenfalls geändert wurde die Frist des § 3 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz. Abgestellt wird nunmehr auf den Beginn der Wahlperiode (21.10.2009). Danach können die Gemeinden und Kreise bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode durch Satzung die Verkleinerung der Räte beschließen. Aber auch diese Frist gilt nicht für die laufende Wahlperiode, weil diese durch die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahl mit der Europawahl um 4 Monate verkürzt ist.

Dementsprechend bestimmt Art. 12 (Inkrafttreten KWahlZG), dass die neuen Fristen mit der Maßgabe gelten, dass die bestimmten Monatszahlen nochmals um jeweils 4 Monate verringert werden.

Somit ist eine entsprechende Satzung zur Verkleinerung der Anzahl der Räte bis spätestens 41 Monate nach Beginn der Wahlperiode zu erlassen, das heißt, also spätestens bis zum 21. März 2013.

Die Entscheidung ist gemäß § 1 Nr. 2 Kommunalwahlgesetz NRW durch die zuständige Vertretung, also den Rat der Gemeinde Nottuln zu treffen.

Maßgeblich für die Feststellung der Bevölkerungszahlen ist gemäß § 78 Kommunalwahlordnung die nach der vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (ETNRW) halbjährlich fortgeschriebene Bevölkerungszahl, welche 18 Monate vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht ist.

Da die Wahlperiode der Räte gemäß Art. 1, 3b KWahlZG mit Ablauf des Monats endet, in dem die Wahl stattgefunden hat, ist dies die Veröffentlichte Zahl am 31.12.2012.

Die bei Abfassung der Vorlage veröffentlichte Bevölkerungszahl beläuft sich auf 19.783 Einwohner, so dass eine Reduzierung von 38 auf 36 bzw. 34 oder 32 Mitglieder möglich ist (15 bis 30.000 Einwohner). Dies zieht eine entsprechende Reduzierung der Wahlbezirke nach sich.

Nach § 3 Abs. 2 S.2 Kommunalwahlgesetz bleibt die  Satzung bestehen, wenn diese nicht vor der nächsten Wahl verändert wird.

Zum Schluss wird darauf hingewiesen, dass die entsprechende Satzung vor Ablauf der Frist (21.03.2013) veröffentlicht werden muss.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Entsprechende Einsparungen in Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld und Verdienstausfall

 


Anlagen:

Satzungsentwurf