hier: Festlegung der zu wählenden Ratsvertreterinnen/Ratsvertreter
Beschlussvorschlag:
1.
Die Anzahl der
zu wählenden Ratsmitglieder für die Kommunalwahl 2014 wird auf 32 reduziert.
Die Anzahl der Wahlbezirke wird auf 16 reduziert.
2.
Die dieser
Vorlage als Anlage beigefügte Satzung wird beschlossen.
Sachverhalt:
Nach § 3 Abs. 2 des
Kommunalwahlgesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen konnten die Gemeinden bis
spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode (21.10.2009) durch Satzung die
Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte den
Wahlbezirken, verringern.
Mit Gesetz über die
Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG)
wurde die allgemeine Kommunalwahl (ab 2014) mit der Europawahl zusammengelegt
mit der Folge, dass die nächste allgemeine Kommunalwahl aller Voraussicht nach
im Juni 2014 stattfinden wird. Die Wahlperiode der Räte endet, gemäß Art. 1 Nr.
3 b KWahlZG mit Ablauf des Monats, in dem die Wahl stattgefunden hat.
Ebenfalls geändert wurde
die Frist des § 3 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz. Abgestellt wird nunmehr auf den
Beginn der Wahlperiode (21.10.2009). Danach können die Gemeinden und Kreise bis
spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode durch Satzung die
Verkleinerung der Räte beschließen. Aber auch diese Frist gilt nicht für die
laufende Wahlperiode, weil diese durch die Zusammenlegung der allgemeinen
Kommunalwahl mit der Europawahl um 4 Monate verkürzt ist.
Dementsprechend bestimmt
Art. 12 (Inkrafttreten KWahlZG), dass die neuen Fristen mit der Maßgabe gelten,
dass die bestimmten Monatszahlen nochmals um jeweils 4 Monate verringert
werden.
Somit ist eine
entsprechende Satzung zur Verkleinerung der Anzahl der Räte bis spätestens 41
Monate nach Beginn der Wahlperiode zu erlassen, das heißt, also spätestens bis
zum 21. März 2013.
Die Entscheidung ist gemäß
§ 1 Nr. 2 Kommunalwahlgesetz NRW durch die zuständige Vertretung, also den Rat
der Gemeinde Nottuln zu treffen.
Maßgeblich für die
Feststellung der Bevölkerungszahlen ist gemäß § 78 Kommunalwahlordnung die nach
der vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (ETNRW) halbjährlich
fortgeschriebene Bevölkerungszahl, welche 18 Monate vor Ablauf der Wahlzeit
veröffentlicht ist.
Da die Wahlperiode der
Räte gemäß Art. 1, 3b KWahlZG mit Ablauf des Monats endet, in dem die Wahl
stattgefunden hat, ist dies die Veröffentlichte Zahl am 31.12.2012.
Die bei Abfassung der
Vorlage veröffentlichte Bevölkerungszahl beläuft sich auf 19.783 Einwohner, so
dass eine Reduzierung von 38 auf 36 bzw. 34 oder 32 Mitglieder möglich ist (15
bis 30.000 Einwohner). Dies zieht eine entsprechende Reduzierung der
Wahlbezirke nach sich.
Nach § 3 Abs. 2 S.2
Kommunalwahlgesetz bleibt die Satzung
bestehen, wenn diese nicht vor der nächsten Wahl verändert wird.
Zum Schluss wird darauf
hingewiesen, dass die entsprechende Satzung vor Ablauf der Frist (21.03.2013)
veröffentlicht werden muss.
Finanzielle Auswirkungen:
Entsprechende
Einsparungen in Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld und Verdienstausfall
Anlagen:
Satzungsentwurf