Beschlussvorschlag:
1.
Dem Antrag
auf Ausnahme von der Veränderungssperre hinsichtlich des in Anlage 1
dargestellten Abrisses wird zugestimmt.
2.
Der Antrag
auf Ausnahme von der Veränderungssperre wird auf Grund der im Sachverhalt
genannten Gründe abgelehnt.
Sachverhalt:
Mit
Ratsbeschluss vom 24.01.2012 und anschließender Veröffentlichung im Amtsblatt
am 26.01.2012 gilt für den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.
127 „Auf der Burg“ eine Veränderungssperre.
Gemäß §
14 Absatz 2 Baugesetzbuch kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme
zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Eine
solche Ausnahme hinsichtlich des Abbruchs der bestehenden Gebäude sowie der
anschließenden Neubebauung wird nun von den Eigentümern des Grundstückes
Burgstraße 19 beantragt (Pläne siehe Anlage 1 und 2; Fotos siehe Anlage 4).
Städtebauliche
Bewertung
Das
geplante Vorhaben liegt an einer im Verlauf der Burgstraße äußerst prägnanten
Stelle. Insofern ist eine städtebaulich sich gut einfügende Bebauung von
besonderer Bedeutung.
a) Maß
der baulichen Nutzung
Die
nähere Umgebung ist von einer sehr heterogenen Bebauung geprägt. Zwar befinden
sich hier weitere Objekte mit ähnlichen Taufhöhen, nach einer ersten
Einschätzung sind hier jedoch insbesondere die Traufhöhe niedriger als beim
geplanten Objekt. Gerade durch die Bebauung mit einem Staffelgeschoss kommt es
zu einer weiteren optischen Erhöhung der Traufhöhe. Ob sich die Bebauung in
dieser Form in die Umgebung einfügt, lässt sich erst bei einer detaillierten
Gegenüberstellung mit der Nachbarbebauung zeigen. Eine solche Gegenüberstellung
reicht der Bauherr bis zur Sitzung nach.
b)
Dachform
Das
Vorhaben wird mit einem zurückgesetzten Staffelgeschoss und einem flach
geneigten Satteldach geplant. Der gesamte Verlauf der Burgstraße wird hingegen
durch deutlich steiler geneigte Satteldächer geprägt. Aus Sicht der Verwaltung
sollte diese für eine Ortskernlage sehr typische Prägung auch bei
Neubauvorhaben im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes festgesetzt
werden.
c)
Überbaubare Grundstücksfläche
Eine
Überbauung im direkten Verlauf der Burgstraße ist unabhängig von der
Entscheidung über eine Bebaubarkeit der heutigen Grünfläche Auf der Burg auch
zukünftig gewünscht. Auch die Orientierung des Baukörpers zur Burgstraße
entspricht hier der Ortstypik. Durch die Bebauung werden ferner alle Optionen
für eine künftige Zuwegung zum Bereich „Auf der Burg“ an dieser Stelle offen
gehalten. Sowohl ein Fußweg als auch eine Erschließungsstraße sind möglich.
Kritisch
gesehen wird die in der Planung vorgesehene private Erschließungsstraße direkt
angrenzend an den öffentlichen Fußweg. Ob diese an dieser Stelle sinnvoll
anzulegen ist, erschließt sich erst bei einer grundlegenden Entscheidung über
die Zukunft der Bebauung im Bereich „Auf der Burg“. Die – nach Rücksprache mit
den Bauherren – nur als zukünftige Option dargestellte Straße sollte daher aus
den Bauplänen entnommen werden.
Ebenfalls
klargestellt werden sollte, dass im rückwärtigen Bereich ausschließlich Stellplätze,
nicht jedoch Garagen erstellt werden sollten.
Fazit
Aus Sicht
der Verwaltung ist ein Neubau an dieser Stelle – auch in größerem Maß als die
Bestandsbebauung – wünschenswert. Gerade hinsichtlich der gewählten Traufhöhen
sowie der Dachform entspricht das Vorhaben jedoch nicht der städtebaulichen
Zielsetzung für diesen Bereich. Daher wird vorgeschlagen, den Antrag auf
Ausnahme von der Veränderungssperre zunächst abzulehnen. Bei einer
Nacharbeitung bei den genannten Aspekten scheint aus Sicht der Verwaltung
jedoch eine Ausnahme von der Veränderungssperre denkbar.
Möglichkeit
eines Grundstücktauschs
Im Zuge
der Realsierung des Bauvorhabens könnte es zu einem Grundstückstausch zwischen
dem Bauherrn und der Gemeinde Nottuln kommen. Gegenwärtig verläuft der Fußweg
der zur Grünfläche auf der Burg führt nur teilweise auf Grundstücken, die sich
im Eigentum der Gemeinde Nottuln befinden. Auch im Einmündungsbereich des
Fußweges/der Zufahrt zur Burgstraße entsprechen die Grundstücksverhältnisse
nicht den tatsächlichen Ansprüchen. Durch einen Grundstückstausch ließe sich
auf der einen Seite die Bebaubarkeit des Grundstückes deutlich verbessern. Auf
der anderen Seite ließe sich für die Gemeinde die Zugänglichkeit zur
dahinterliegenden Grünfläche deutlich verbessern (Übersichtskarte siehe Anlage
3).
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Anlage 1: Antrag Abbruch
Anlage 2: Antrag Neuerrichtung
Anlage 3: Grundstückstausch
Anlage 4: Fotos