Betreff
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 80 "Am Hangenfeld" hinsichtlich der zulässigen Sortimente; hier: Satzungsbeschluss
Vorlage
143/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

1.       Die in Anlage 1 gegebenen Abwägungsempfehlungen werden beschlossen.

 

2.       Die vorliegende Änderung des Bebauungsplans Nr. 80 „Am Hangenfeld“ (siehe Anlage 2) wird gemäß § 10 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen. Die zugehörige Begründung (siehe Anlage 3) wird beschlossen.

 


Sachverhalt:

In seiner Sitzung vom 23.10.2011 hat der Rat beschlossen, ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 80 „Am Hangenfeld“ einzuleiten (SV 086/2011). Das vereinfachte Änderungsverfahren gemäß § 13 BauGB steht nun nach Abschluss der Behördenbeteiligung sowie der Offenlage vor dem Abschluss.

 

Ziel des Änderungsverfahrens war es, die Zielsetzung des gemeindlichen Einzelhandelskonzepts der Gemeinde Nottuln an dieser Stelle rechtlich verbindlich in den Bebauungsplan aufzunehmen. Anlass ist ein geplantes Einzelhandelsvorhaben auf einem bislang nicht bebauten Grundstück.

 

Der Bereich, auf den sich die Änderung des Bebauungsplans auswirkt, liegt im Nahversorgungszentrum „Appelhülsener Straße“. Hier soll künftig Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten ausgeschlossen werden. Der Handel mit nahversorgungsrelevanten und nichtzentrenrelevanten Sortimenten soll hingegen zugelassen werden.

 

Die entsprechend an das Einzelhandelskonzept sowie die aktuelle Rechtsprechung angepasste neue Festsetzung kann Anlage 2 entnommen werden. Details zur Änderung finden sich in der Begrünung in Anlage 3.

 

Insgesamt erlaubt die neue Festsetzung eine breite Einzelhandelsnutzung auf den Grundstücken. Durch den Ausschluss zentrenrelevanter Hauptsortimente kann jedoch eine Schädigung des zentralen Hauptversorgungsbereichs vermieden werden.

 

Gegenüber der bisherigen Festsetzung ist die wesentliche Änderung, dass zusätzlich auch typische Nahversorgungssortimente zulässig sind (also z.B. Nahrungs- und Genussmittel sowie Drogerieartikel). Einige bislang zulässige Sortimente werden jedoch künftig ausgeschlossen. So sind z.B. die bislang hier angebotenen Sortimente des Galeriebetriebes teilweise künftig nicht mehr zulässig. Der bestehende Betrieb genießt jedoch selbstverständlich Bestandsschutz, so dass kein Eingriff in bestehende Nutzungen stattfindet.


Finanzielle Auswirkungen:

keine


Anlagen:

Anlage 1:             Abwägungsempfehlungen

Anlage 2:             Planzeichnung

Anlage 3:             Begründung