Beschlussvorschlag:
1. Die in Anlage 1 gegebenen
Abwägungsempfehlungen werden beschlossen.
2. Die vorliegende Änderung des
Bebauungsplans Nr. 80 „Am Hangenfeld“ (siehe Anlage 2) wird gemäß § 10
Baugesetzbuch als Satzung beschlossen. Die zugehörige Begründung (siehe Anlage
3) wird beschlossen.
Sachverhalt:
In seiner
Sitzung vom 23.10.2011 hat der Rat beschlossen, ein Verfahren zur Änderung des
Bebauungsplans Nr. 80 „Am Hangenfeld“ einzuleiten (SV 086/2011). Das
vereinfachte Änderungsverfahren gemäß § 13 BauGB steht nun nach Abschluss der
Behördenbeteiligung sowie der Offenlage vor dem Abschluss.
Ziel des
Änderungsverfahrens war es, die Zielsetzung des gemeindlichen
Einzelhandelskonzepts der Gemeinde Nottuln an dieser Stelle rechtlich
verbindlich in den Bebauungsplan aufzunehmen. Anlass ist ein geplantes Einzelhandelsvorhaben
auf einem bislang nicht bebauten Grundstück.
Der
Bereich, auf den sich die Änderung des Bebauungsplans auswirkt, liegt im
Nahversorgungszentrum „Appelhülsener Straße“. Hier soll künftig Einzelhandel
mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten ausgeschlossen werden. Der Handel mit
nahversorgungsrelevanten und nichtzentrenrelevanten Sortimenten soll hingegen
zugelassen werden.
Die
entsprechend an das Einzelhandelskonzept sowie die aktuelle Rechtsprechung
angepasste neue Festsetzung kann Anlage 2 entnommen werden. Details zur
Änderung finden sich in der Begrünung in Anlage 3.
Insgesamt
erlaubt die neue Festsetzung eine breite Einzelhandelsnutzung auf den
Grundstücken. Durch den Ausschluss zentrenrelevanter Hauptsortimente kann
jedoch eine Schädigung des zentralen Hauptversorgungsbereichs vermieden werden.
Gegenüber
der bisherigen Festsetzung ist die wesentliche Änderung, dass zusätzlich auch
typische Nahversorgungssortimente zulässig sind (also z.B. Nahrungs- und
Genussmittel sowie Drogerieartikel). Einige bislang zulässige Sortimente werden
jedoch künftig ausgeschlossen. So sind z.B. die bislang hier angebotenen
Sortimente des Galeriebetriebes teilweise künftig nicht mehr zulässig. Der
bestehende Betrieb genießt jedoch selbstverständlich Bestandsschutz, so dass
kein Eingriff in bestehende Nutzungen stattfindet.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Anlage 1: Abwägungsempfehlungen
Anlage 2: Planzeichnung
Anlage 3: Begründung