hier: Anpassung der zulässigen Sortimente
Beschlussvorschlag:
Ein
Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 80 „Am Hangenfeld“ im
vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB hinsichtlich der Anpassung der
zugelassenen Einzelhandelssortimente wird eingeleitet (Aufstellungsbeschluss).
Sachverhalt:
Am
01.06.2010 hat der Rat der Gemeinde die Fortschreibung des
Einzelhandelskonzeptes als städtebauliches Entwicklungskonzept verabschiedet
(VL 087/2010). Wie bereits im Aufstellungsprozess des Einzelhandelskonzeptes
erläutert, entfaltet dieses für sich genommen keine rechtlich bindende Wirkung.
Diese kommt nur bei verbindlichen Festsetzungen in Bebauungsplänen, die auf
diesem Konzept beruhen, zustande.
Vor
diesem Hintergrund wurde bereits bei der Aufstellung neuer Bebauungspläne die
Zulässigkeit von Einzelhandelsvorhaben entsprechend der Zielvorstellung des
Einzelhandelskonzeptes gesteuert (z.B. im Bebauungsplan Nr. 109 „Gewerbe- und
Industriegebiet Beisenbusch“).
Bei
erkennbarem Bedarf ist jedoch auch die Anpassung alter Bebauungspläne an die
nun geltende Konzeption erforderlich. Eine solche Notwendigkeit besteht nun
beim Bebauungsplan Nr. 80 „Am Hangenfeld“. Hier wurde bei Aufstellung des
Bebauungsplanes eine Sortimentsbeschränkung für das so genannte
„Kreisverkehrsgrundstück“ festgesetzt (siehe Anlage 2). Angesichts des nun
voraussichtlich bevorstehenden Verkaufs des Grundstückes (siehe Vorlage
081/2011) sollte hier eine Anpassung dieser Festsetzung an die gegenwärtige
Zielkonzeption erfolgen. Da die momentane Festsetzung nicht der aktuellen
Zielkonzeption entspricht, würde diese einer rechtlichen Prüfung aller
Voraussicht nach nicht stand halten.
Festsetzung
einer aktualisierten Sortimentsliste
Das so
genannte „Kreisverkehrsgrundstück“ liegt nach der Zentrenkonzeption (siehe
Anlage 1) innerhalb eines Nahversorgungszentrums. Ziel ist hier die Sicherung
und Stärkung des Angebots im Sortimentsbereich Nahrungs- und Genussmittel sowie
des Angebots im kurzfristigen Bedarfsbereich. Ferner gilt dieser Bereich der
Appelhülsener Straße als besonders geeignet zur Ansiedlung von
nicht-zentrenrelevantem Einzelhandel (siehe Anlage 1).
Der
geänderte Bebauungsplan sollte also künftig für diesen Bereich alle gemäß
Nottulner Liste zentrenrelevanten Sortimente ausschließen.
Nahversorgungsrelevante und nicht-zentrenrelevante Sortimente sollten jedoch
zugelassen werden. Ein Entwurf der geänderten Festsetzung ist Anlage 3 zu
entnehmen.
Verfahren
Der
Bebauungsplan Nr. 80 „Am Hangenfeld“ kann im vereinfachten Verfahren gem. § 13
BauGB geändert werden, da die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind. Die
Öffentlichkeit wird im Verfahren beteiligt.
Finanzielle Auswirkungen:
Interner
Personalaufwand. Extern zu vergebende Fachgutachten sind vrsl. nicht
erforderlich.
Anlagen:
Anlage 1: Auszug aus dem Zentrenkonzept sowie
den Leitsätzen
Anlage 2: Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 80
„Am Hangenfeld“
Anlage 3: Künftige textliche Festsetzung