Beschlussvorschlag:
Die Vorlage
wird zur Kenntnis genommen.
Sachverhalt:
Durch den
Landtagsbeschluss des 4. Schulrechtsänderungsgesetzes NRW im Dezember 2010
ergeben sich zwei für den Schulträger
maßgebliche Änderungen, über deren Inhalt hiermit informiert und ggfls.
beraten werden soll.
Keine verbindliche Schulformempfehlung
Auch nach der
Schulgesetzänderung sprechen die Grundschulen in der bisherigen Form mit dem
Halbjahreszeugnis der Klasse 4 auf der Grundlage des Leistungsstands, der
Lernentwicklung und der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers eine zu
begründende Schulformempfehlung für die weiterführende Schule aus.
Diese
Schulformempfehlung ist für die Eltern jedoch nicht mehr verbindlich. Das
heißt, die Eltern entscheiden nach Beratung durch die Grundschule über den
weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe I.
Bei der Aufnahmeentscheidung bleibt die Schulformempfehlung unberücksichtigt.
Auf Grund dieser Änderung wird das Verfahren zur Feststellung der Eignung für
die gewählte Schulform (Prognoseunterricht) nicht mehr fortgeführt.
Bildung von Schuleinzugsbereichen wieder
möglich
Durch das 4.
Schulrechtsänderungsgesetz NRW ist insbesondere die Änderung des § 84
Schulgesetz NRW schulträgerrelevant.
Die Abschaffung
der Schuleinzugsbereiche kann durch die Neuregelung wieder aufgehoben werden.
Das heißt, der
Schulträger kann wieder für jede öffentliche Schule durch Rechtsverordnung ein
räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich bilden. Eine Schule kann
die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ablehnen, wenn sie oder er
nicht im Schuleinzugsbereich wohnt und keinen wichtigen Grund für den Besuch
der Schule darlegt.
Zwischenzeitlich
wurden die Grundschulleitungen um Stellungnahme gebeten. Diese sind der Vorlage
als Anlage beigefügt.
Wie zu ersehen,
sind die Stellungnahmen im Ergebnis nicht eindeutig. Auch eine Erörterung im
Rahmen der letzten Dienstbesprechung zwischen Schulleitungen und
Schulverwaltung führte zu keinem eindeutigen Ergebnis.
Aus Sicht der
Schulverwaltung müssen die Schuleinzugsbereiche für die Grundschulen z.Zt.
nicht wieder eingeführt werden, weil
·
die damals
befürchteten Wanderungsbewegungen ausgeblieben sind.
·
sich das
Verfahren seit Auflösung der Schuleinzugsbereiche eingespielt hat. Insbesondere
die Eltern haben sich darauf eingestellt.
·
der
Elternwille beim Schulwahlverfahren ohne Schuleinzugsbereiche größeres Gewicht
erhält.
·
die
Möglichkeit zur Festlegung der Zügigkeit einer Grundschule und die Regelungen
der Schülerfahrtkostenverordnung (Kostenerstattung zur nächstgelegenen Schule)
als bislang ausreichendes Regulativ angesehen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
-/-
Anlagen:
Stellungnahme
der Schulleitung der St. Martinus-Grundschule Nottuln vom 03.02.2011
Stellungnahme
der Schulleitung der St. Mariengrundschule Appelhülsen vom 16.02.2011
Stellungnahme
der Schulleitung der Astrid-Lindgren-Grundschule Nottuln vom 28.02.2011