Betreff
Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.12.2010
Vorlage
019/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.


Sachverhalt:

 

Durch den Landtagsbeschluss des 4. Schulrechtsänderungsgesetzes NRW im Dezember 2010 ergeben sich zwei für den Schulträger  maßgebliche Änderungen, über deren Inhalt hiermit informiert und ggfls. beraten werden soll.

 

 

Keine verbindliche Schulformempfehlung

Auch nach der Schulgesetzänderung sprechen die Grundschulen in der bisherigen Form mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 auf der Grundlage des Leistungsstands, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers eine zu begründende Schulformempfehlung für die weiterführende Schule aus.

Diese Schulformempfehlung ist für die Eltern jedoch nicht mehr verbindlich. Das heißt, die Eltern entscheiden nach Beratung durch die Grundschule über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe I.
Bei der Aufnahmeentscheidung bleibt die Schulformempfehlung unberücksichtigt. Auf Grund dieser Änderung wird das Verfahren zur Feststellung der Eignung für die gewählte Schulform (Prognoseunterricht) nicht mehr fortgeführt.

 

 

Bildung von Schuleinzugsbereichen wieder möglich

Durch das 4. Schulrechtsänderungsgesetz NRW ist insbesondere die Änderung des § 84 Schulgesetz NRW schulträgerrelevant.

Die Abschaffung der Schuleinzugsbereiche kann durch die Neuregelung wieder aufgehoben werden.

Das heißt, der Schulträger kann wieder für jede öffentliche Schule durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich bilden. Eine Schule kann die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ablehnen, wenn sie oder er nicht im Schuleinzugsbereich wohnt und keinen wichtigen Grund für den Besuch der Schule darlegt.

 

Zwischenzeitlich wurden die Grundschulleitungen um Stellungnahme gebeten. Diese sind der Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Wie zu ersehen, sind die Stellungnahmen im Ergebnis nicht eindeutig. Auch eine Erörterung im Rahmen der letzten Dienstbesprechung zwischen Schulleitungen und Schulverwaltung führte zu keinem eindeutigen Ergebnis.

 

Aus Sicht der Schulverwaltung müssen die Schuleinzugsbereiche für die Grundschulen z.Zt. nicht wieder eingeführt werden, weil

 

·         die damals befürchteten Wanderungsbewegungen ausgeblieben sind.

·         sich das Verfahren seit Auflösung der Schuleinzugsbereiche eingespielt hat. Insbesondere die Eltern haben sich darauf eingestellt.

·         der Elternwille beim Schulwahlverfahren ohne Schuleinzugsbereiche größeres Gewicht erhält.

·         die Möglichkeit zur Festlegung der Zügigkeit einer Grundschule und die Regelungen der Schülerfahrtkostenverordnung (Kostenerstattung zur nächstgelegenen Schule) als bislang ausreichendes Regulativ angesehen werden.

 


Finanzielle Auswirkungen:

-/-


Anlagen:

Stellungnahme der Schulleitung der St. Martinus-Grundschule Nottuln vom 03.02.2011

Stellungnahme der Schulleitung der St. Mariengrundschule Appelhülsen vom 16.02.2011

Stellungnahme der Schulleitung der Astrid-Lindgren-Grundschule Nottuln vom 28.02.2011