hier: Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
1.
Die „Gestaltungssatzung
für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 12 ‚S 1’ in der Gemeinde Nottuln“ vom
18.02.1986 wird aufgehoben.
2.
Der in
Anlage 3 (Satzung einschließlich Begründung) sowie Anlage 1 (Geltungsbereich)
abgedruckte Entwurf der „Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen
und Warenautomaten sowie über deren äußere Gestaltung (Werbesatzung) für den
Ortskern von Nottuln“ wird aufgrund des § 86 Absatz 1 der Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) sowie der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen.
Sachverhalt:
In seiner Sitzung vom 03.09.2008 hat der
Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Umwelt und Ordnungswesen die Verwaltung
beauftragt, eine neue Werbesatzung für den Ortskern Nottulns in Zusammenarbeit
mit den Betroffenen zu erarbeiten. Der Entwurf liegt nun vor.
Gründe
für eine Werbesatzung im Ortskern Nottuln
Die Aufstellung bzw. Neufassung einer
Werbesatzung ist zur Attraktivitätssteigerung und Aufwertung des Ortsbildes
eine bewährte und in anderen Gemeinden sehr erfolgreich durchgeführte Maßnahme
(siehe auch Beschlussvorlage 314/2008).
Werbeanlagen verändern das
Erscheinungsbild des Nottulner Ortsbildes. Durch sie kann eine städtebauliche
Situation gestützt oder gestört werden. Die Satzung soll insgesamt genug
Spielraum für die Kreativität und Freiheit für die Gewerbetreibenden schaffen,
aber auch das historische Ortsbild schützen. Durch die Satzung wird ein
Zulässigkeitsrahmen abgesteckt, der zwar einerseits die Gewerbetreibenden
einschränkt, diese jedoch andererseits von der dadurch steigenden Attraktivität
des Ortsbildes insgesamt profitieren lässt.
Der Ortskern von Nottuln zeigt heute ein
gemischtes Bild. Auf der einen Seite gibt es viele hervorragend gestaltete
Werbeanlagen, die auf die historische Gebäudesubstanz und das Umfeld Rücksicht
nehmen; auf der anderen Seite beeinträchtigen einige wenige „Ausreißer“ das
Ortsbild. Durch eine Werbesatzung, die den heutigen Rechtsansprüchen genügt,
soll hier eine kontinuierliche Verbesserung erreicht werden, wobei jedoch
bestehende Werbeanlagen Bestandsschutz genießen.
Im Gegenzug zu den Einschränkungen, die
die Gewerbetreibenden durch eine Werbesatzung hinnehmen müssen, bietet die
Aufstellung jedoch auch die Möglichkeit Gewerbetreibenden umfassende
Verfahrenserleichterungen bei der Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen
zuzubilligen.
Gewöhnlich ist für Werbeanlagen, die
größer als 1 m² sind eine Baugenehmigung erforderlich. Die Bauordnung NRW
eröffnet jedoch für Gebiete mit einer Werbesatzung die Möglichkeit, auf ein
Baugenehmigungsverfahren zu verzichten. Hiervon soll durch diese Satzung
Gebrauch gemacht werden. Dass bedeutet, dass Bauherren in Zukunft gem. § 65 (1)
S. 1 Nr. 33b für die Neuerrichtung oder Änderung einer Werbeanlage keine
Baugenehmigung mehr benötigen, wenn diese den Anforderungen der Satzung entspricht.
So können die Bauherren Zeit und Kosten eines formellen
Baugenehmigungsverfahrens sparen.
Geltungsbereich
Um der Umgebung angepasste Festsetzungen
zu ermöglichen, soll der Geltungsbereich der Werbesatzung in zwei Teilbereiche unterteilt werden (siehe
Anlage 1). Einerseits soll ein Teilbereich 1 „Historischer Ortskern“
ausgewiesen werden, der den besonders schützenswerten Teil des Ortskerns
umfasst (einschließlich der Bereiche, die von diesem aus direkt einsehbar
sind). Andererseits soll ein Teilbereich 2 „Ergänzungsbereich“ ausgewiesen
werden. Hier sind die Vorgaben für Werbeanlagen weniger restriktiv, da der
Bereich weniger sensibel ist. Dennoch ist dieser Raum als Entree zum
historischen Ortskern und als Einkaufsbereich von Bedeutung und soll deshalb
einige grundlegende Festsetzungen erhalten.
Festsetzungen
Zum besseren Verständnis findet sich in
Anlage 2 eine Kurzfassung der wesentlichen Inhalte der Satzung mit erläuternden
Fotos und einer Skizze. Die vollständige Satzung (Anlage 3) enthält darüber
hinaus eine Begründung, die jede Einzelfestsetzung detailliert erläutert.
Beteiligungsprozess
Entsprechend dem Beschluss des
Gemeindeentwicklungsausschusses vom 03.09.2008 ist der Aufstellungsprozess von
einer intensiven Beteiligung der Betroffenen begleitet worden.
Die Kaufmannschaft Nottuln ist frühzeitig
über die geplante Satzung informiert worden. Es hat ein Gespräch mit Vertretern
der Kaufmannschaft stattgefunden, bei dem die geplante Satzung vorgestellt und
erörtert wurde. In diesem Gespräch wurde durch die Kaufmannschaft insbesondere
bemängelt, dass die Vorschriften zum Bekleben der Schaufenster zu streng seien.
Ein Verzicht auf das vollflächige Abkleben von Schaufenstern sei für die
Ladengestaltung (Regalstellflächen) schwierig umzusetzen. Auch sei das Maß von
maximal 20 % beklebbaren Fensterflächen zu gering.
Aus Sicht der Verwaltung sollte dieser
Anregung nur teilweise gefolgt werden. Das vollständige Abkleben von
Schaufenstern beeinträchtigt das Ortsbild massiv und verringert die
Attraktivität deutlich. Für Einzelhändler bestehen hinreichend Alternativen,
die dennoch die Nutzbarkeit des Ladens nur geringfügig beeinflussen (z.B.
Gestaltung von Regalrückseiten als schmales Schaufenster). Außerdem besteht
weiterhin die Möglichkeit für Sonderaktionen zeitlich begrenzt die Schaufenster
komplett zu bekleben. Die Anregung bzgl. der maximal beklebbaren Fläche sollte
gefolgt werden. Im beigefügten Satzungsentwurf ist die Flächenbegrenzung von
maximal 20 % auf ein Drittel der Fensterfläche erhöht worden. Dies schadet dem
Ortsbild nur geringfügig und erhöht die Möglichkeiten der Gewerbetreibenden.
Darüber hinaus wurde die Öffentlichkeit –
und damit auch die Einzelhändler, Gastronomen und Dienstleister, die nicht
Mitglied der Kaufmannschaft sind – mit
einer Pressemitteilung auf das Vorhaben zum Aufstellen einer Werbesatzung
hingewiesen und die Möglichkeit gegeben, sich über diese zu informieren und
Anregungen abzugeben.
Während der einmonatigen Phase zur
Beteiligung der Öffentlichkeit hat sich nur eine Person über das Vorhaben
informiert. Kritisiert wurde, dass durch die Satzung moderne Werbeformen
verhindert würden und der Ortskern Nottulns gegenüber der Lage an der
Appelhülsener Straße benachteiligt wird. Aus Sicht der Verwaltung trifft dies
nicht zu. Zwar werden bewusst bestimmte Formen der Werbung ausgeschlossen –
nichtsdestotrotz bestehen ausreichend Freiheiten für Geschäftsinhaber, auf sich
aufmerksam zu machen. Ziel ist es nicht, den Einzelhandel zu schwächen, sondern
ihn durch ein positives Erscheinungsbild, das sich dem besonderen Ambiente des
Ortskerns anpasst und eine Abgrenzung zur Appelhülsener Straße bedeutet, zu
stärken. Im Rahmen des Aufstellungsprozesses des Bebauungsplanes Nr. 118
„Zentraler Hauptversorgungsbereich“ sind außerdem auch für die Appelhülsener
Straße auf den Ort angepasste Festsetzungen zur Zulässigkeit von Werbeanlagen
angedacht.
Weiterhin wurden im Aufstellungsprozess
der Satzung Erfahrungen und Hinweise aufgenommen, die in Beratungsgesprächen
mit Bauherren von Werbeanlagen gesammelt wurden (insbesondere bzgl. des
derzeitigen aufwändigen Genehmigungsverfahrens).
Außerdem wurde der Bauaufsichtsbehörde
des Kreises Coesfeld ein Satzungsentwurf vorgelegt, um zu prüfen, ob dieser in
Zukunft sinnvoll anwendbar ist (z.B. in Bezug auf Umfang und Eindeutigkeit der
Regelungen). Hier wurden keine Bedenken geäußert und der Satzungsentwurf
begrüßt.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Anlage 1: Geltungsbereich der Werbesatzung (auch Anlage 1 der Werbesatzung)
Anlage 2: Kurzfassung der wesentlichen Festsetzungen
Anlage 3: Entwurf der Werbesatzung mit Begründung
Anlage 4: Bisherige
Gestaltungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 12 „S I“